Anl. 2 AEV Edelmetalle und Quecksilber (weggefallen)

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Weiterverarbeitung von Edelmetallen sowie aus der Herstellung von Quecksilbermetall

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.05.2019 bis 31.12.9999
  1. 1.Ziffer einsDie Parameter Nr. 2, 5 bis 23, 25, 26, 29, 30 und 32 bis 34 der Anlage A sind an Hand einer mengenproportionalen nicht abgesetzten homogenisierten Tagesmischprobe zu bestimmen. Bei diskontinuierlicher Entleerung eines Stapelbehälters gilt die Stichprobe als mengenproportionale Probenahme für das entleerte Abwasservolumen.
  2. 2.Ziffer 2Die Parameter Nr. 1, 3, 4, 24, 27, 28 und 31 der Anlage A sind an Hand von Stichproben zu bestimmen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobennahmen sind in Abhängigkeit vom Abflußverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.
  3. 3.Ziffer 3Die Emissionswerte der Parameter Nr. 2, 3, 5 bis 23, 29 und 32 bis 34 der Anlage A beziehen sich auf Gesamtgehalte.
  4. 4.Ziffer 4Den Emissionswerten der Parameter Nr. 13, 16, 17, 19 und 20 der Anlage A liegen folgende oder gleichwertige Analysenmethoden zugrunde. Für einen Parameter Nr. 13, 16, 17, 19 oder 20 der Anlage A gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze kleiner ist als der Emissionswert.

Nr.

Parameter

Analysenmethode

13

Gold

DIN 38406-E22, März 1988

ÖNORM M 6279, Oktober 1991

16

Palladium

DIN 38406-E22, März 1988

ÖNORM M 6279, Oktober 1991

17

Platin

DIN 38406-E22, März 1988

ÖNORM M 6279, Oktober 1991

19

Rhodium

DIN 38406-E22, März 1988

ÖNORM M 6279, Oktober 1991

20

Selen

DIN 38405-D23-2, Oktober 1994

Anl. 2 AEV Edelmetalle und Quecksilber seit 23.05.2019 weggefallen.

Stand vor dem 23.05.2019

In Kraft vom 28.11.1998 bis 23.05.2019
  1. 1.Ziffer einsDie Parameter Nr. 2, 5 bis 23, 25, 26, 29, 30 und 32 bis 34 der Anlage A sind an Hand einer mengenproportionalen nicht abgesetzten homogenisierten Tagesmischprobe zu bestimmen. Bei diskontinuierlicher Entleerung eines Stapelbehälters gilt die Stichprobe als mengenproportionale Probenahme für das entleerte Abwasservolumen.
  2. 2.Ziffer 2Die Parameter Nr. 1, 3, 4, 24, 27, 28 und 31 der Anlage A sind an Hand von Stichproben zu bestimmen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobennahmen sind in Abhängigkeit vom Abflußverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.
  3. 3.Ziffer 3Die Emissionswerte der Parameter Nr. 2, 3, 5 bis 23, 29 und 32 bis 34 der Anlage A beziehen sich auf Gesamtgehalte.
  4. 4.Ziffer 4Den Emissionswerten der Parameter Nr. 13, 16, 17, 19 und 20 der Anlage A liegen folgende oder gleichwertige Analysenmethoden zugrunde. Für einen Parameter Nr. 13, 16, 17, 19 oder 20 der Anlage A gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze kleiner ist als der Emissionswert.

Nr.

Parameter

Analysenmethode

13

Gold

DIN 38406-E22, März 1988

ÖNORM M 6279, Oktober 1991

16

Palladium

DIN 38406-E22, März 1988

ÖNORM M 6279, Oktober 1991

17

Platin

DIN 38406-E22, März 1988

ÖNORM M 6279, Oktober 1991

19

Rhodium

DIN 38406-E22, März 1988

ÖNORM M 6279, Oktober 1991

20

Selen

DIN 38405-D23-2, Oktober 1994

Anl. 2 AEV Edelmetalle und Quecksilber seit 23.05.2019 weggefallen.

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