§ 3 AEV Erdölverarbeitung

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Erdölverarbeitung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.11.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten (§ 6 AAEV) und eingeleiteten Jahresfrachten (Anm. 1) der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).Eine Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz 10, AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (Paragraph 6, AAEV) und eingeleiteten Jahresfrachten Anmerkung eins, ) der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen.
  2. (2)Absatz 2,Die höchstzulässige Tagesfracht für einen Abwasserinhaltsstoff, dessen Emissionswert in Anlage Aeines als produktionsspezifische Fracht festgelegt ist,begrenzten Abwasserinhaltsstoffes ergibt sich ausdurch Multiplikation des Tageswertes (Tabelle 1 der Multiplikation dieses EmissionswertesAnlage A) mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden Größe derzu Grunde liegenden maximalen Tagesverarbeitungskapazität einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2 1 (ausgedrückt in Tonnen Erdöl oder dessen Fraktionen pro Tag).Die höchstzulässige Tagesfracht für einen Abwasserinhaltsstoff, dessen Emissionswert in Anlage Aeines als produktionsspezifische Fracht festgelegt ist,begrenzten Abwasserinhaltsstoffes ergibt sich ausdurch Multiplikation des Tageswertes (Tabelle 1 der Multiplikation dieses EmissionswertesAnlage A) mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden Größe derzu Grunde liegenden maximalen Tagesverarbeitungskapazität einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 2eins, (ausgedrückt in Tonnen Erdöl oder dessen Fraktionen pro Tag).
  3. (3)Absatz 3,Die höchstzulässige Jahresfracht eines Abwasserinhaltsstoffes ergibt sich durch Multiplikation des Jahreswertes (Tabelle 2 der Anlage A) mit der tatsächlichen Jahresabwassermenge einer Anlage gemäß § 1 Abs. 1.Die höchstzulässige Jahresfracht eines Abwasserinhaltsstoffes ergibt sich durch Multiplikation des Jahreswertes (Tabelle 2 der Anlage A) mit der tatsächlichen Jahresabwassermenge einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz eins,

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Anm. 1: Z 2 erster Satz der Novelle BGBl. II Nr. 275/2018 lautet: „In § 3 Abs. 1 wird nach dem Wort „Tagesfrachten“ die Wortfolge „(§ 6 AAEV) und eingeleiteten Jahresfrachten“ ersetzt. Richtig wäre: „In § 3 Abs. 1 wird nach dem Wort „Tagesfrachten“ die Wortfolge „(§ 6 AAEV) und eingeleiteten Jahresfrachten“ eingefügt“.)Anmerkung eins, : Ziffer 2, erster Satz der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2018, lautet: „In Paragraph 3, Absatz eins, wird nach dem Wort „Tagesfrachten“ die Wortfolge „(Paragraph 6, AAEV) und eingeleiteten Jahresfrachten“ ersetzt. Richtig wäre: „In Paragraph 3, Absatz eins, wird nach dem Wort „Tagesfrachten“ die Wortfolge „(Paragraph 6, AAEV) und eingeleiteten Jahresfrachten“ eingefügt“.)

Stand vor dem 05.11.2018

In Kraft vom 28.11.1998 bis 05.11.2018
  1. (1)Absatz eins,Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten (§ 6 AAEV) und eingeleiteten Jahresfrachten (Anm. 1) der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).Eine Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz 10, AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (Paragraph 6, AAEV) und eingeleiteten Jahresfrachten Anmerkung eins, ) der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen.
  2. (2)Absatz 2,Die höchstzulässige Tagesfracht für einen Abwasserinhaltsstoff, dessen Emissionswert in Anlage Aeines als produktionsspezifische Fracht festgelegt ist,begrenzten Abwasserinhaltsstoffes ergibt sich ausdurch Multiplikation des Tageswertes (Tabelle 1 der Multiplikation dieses EmissionswertesAnlage A) mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden Größe derzu Grunde liegenden maximalen Tagesverarbeitungskapazität einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2 1 (ausgedrückt in Tonnen Erdöl oder dessen Fraktionen pro Tag).Die höchstzulässige Tagesfracht für einen Abwasserinhaltsstoff, dessen Emissionswert in Anlage Aeines als produktionsspezifische Fracht festgelegt ist,begrenzten Abwasserinhaltsstoffes ergibt sich ausdurch Multiplikation des Tageswertes (Tabelle 1 der Multiplikation dieses EmissionswertesAnlage A) mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden Größe derzu Grunde liegenden maximalen Tagesverarbeitungskapazität einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 2eins, (ausgedrückt in Tonnen Erdöl oder dessen Fraktionen pro Tag).
  3. (3)Absatz 3,Die höchstzulässige Jahresfracht eines Abwasserinhaltsstoffes ergibt sich durch Multiplikation des Jahreswertes (Tabelle 2 der Anlage A) mit der tatsächlichen Jahresabwassermenge einer Anlage gemäß § 1 Abs. 1.Die höchstzulässige Jahresfracht eines Abwasserinhaltsstoffes ergibt sich durch Multiplikation des Jahreswertes (Tabelle 2 der Anlage A) mit der tatsächlichen Jahresabwassermenge einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz eins,

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Anm. 1: Z 2 erster Satz der Novelle BGBl. II Nr. 275/2018 lautet: „In § 3 Abs. 1 wird nach dem Wort „Tagesfrachten“ die Wortfolge „(§ 6 AAEV) und eingeleiteten Jahresfrachten“ ersetzt. Richtig wäre: „In § 3 Abs. 1 wird nach dem Wort „Tagesfrachten“ die Wortfolge „(§ 6 AAEV) und eingeleiteten Jahresfrachten“ eingefügt“.)Anmerkung eins, : Ziffer 2, erster Satz der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2018, lautet: „In Paragraph 3, Absatz eins, wird nach dem Wort „Tagesfrachten“ die Wortfolge „(Paragraph 6, AAEV) und eingeleiteten Jahresfrachten“ ersetzt. Richtig wäre: „In Paragraph 3, Absatz eins, wird nach dem Wort „Tagesfrachten“ die Wortfolge „(Paragraph 6, AAEV) und eingeleiteten Jahresfrachten“ eingefügt“.)

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