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2.Ziffer 2 Die Parameter Nr. 1, 3, 4, 8, 11 und 13 der Anlage A sind an Hand einer Stichprobe zu bestimmen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflußverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.
3.Ziffer 3 Die Emissionswerte der Parameter Nr. 3, 5 bis 7, 10, 12 und 14 bis 17 der Anlage A beziehen sich auf Gesamtgehalte.
4.Ziffer 4 Den Emissionswerten der Pararameter Nr. 6 und 10 der Anlage A liegen folgende oder gleichwertige Analysenmethoden zugrunde. Für den Parameter Nr. 6 der Anlage A gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze kleiner ist als der Emissionswert; für den Parameter Nr. 10 der Anlage A gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze kleiner ist als 0,5 mg/l (ber. als N).
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2.Ziffer 2 Die Parameter Nr. 1, 3, 4, 8, 11 und 13 der Anlage A sind an Hand einer Stichprobe zu bestimmen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflußverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.
3.Ziffer 3 Die Emissionswerte der Parameter Nr. 3, 5 bis 7, 10, 12 und 14 bis 17 der Anlage A beziehen sich auf Gesamtgehalte.
4.Ziffer 4 Den Emissionswerten der Pararameter Nr. 6 und 10 der Anlage A liegen folgende oder gleichwertige Analysenmethoden zugrunde. Für den Parameter Nr. 6 der Anlage A gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze kleiner ist als der Emissionswert; für den Parameter Nr. 10 der Anlage A gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze kleiner ist als 0,5 mg/l (ber. als N).
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