Anl. 2 AEV Massentierhaltung (weggefallen)

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Massentierhaltung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.05.2019 bis 31.12.9999
1.Ziffer eins Die Parameter NrAnl. 2, 5 bis 7, 9, 10, 12 und 14 bis 17 der Anlage A sind an Hand einer mengenproportionalen nicht abgesetzten homogenisierten Tagesmischprobe zu bestimmen AEV Massentierhaltung seit 23.05.2019 weggefallen.

2.Ziffer 2 Die Parameter Nr. 1, 3, 4, 8, 11 und 13 der Anlage A sind an Hand einer Stichprobe zu bestimmen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflußverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.

3.Ziffer 3 Die Emissionswerte der Parameter Nr. 3, 5 bis 7, 10, 12 und 14 bis 17 der Anlage A beziehen sich auf Gesamtgehalte.

4.Ziffer 4 Den Emissionswerten der Pararameter Nr. 6 und 10 der Anlage A liegen folgende oder gleichwertige Analysenmethoden zugrunde. Für den Parameter Nr. 6 der Anlage A gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze kleiner ist als der Emissionswert; für den Parameter Nr. 10 der Anlage A gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze kleiner ist als 0,5 mg/l (ber. als N).

Nr.ParameterAnalysenmethode

6

Mangan

DIN 38406-E22, März 1988

ÖNORM M 6279, Oktober 1991

10

Gesamter gebundener Stickstoff, TNb

DIN 38409-H27, Juli 1992

Stand vor dem 23.05.2019

In Kraft vom 28.11.1998 bis 23.05.2019
1.Ziffer eins Die Parameter NrAnl. 2, 5 bis 7, 9, 10, 12 und 14 bis 17 der Anlage A sind an Hand einer mengenproportionalen nicht abgesetzten homogenisierten Tagesmischprobe zu bestimmen AEV Massentierhaltung seit 23.05.2019 weggefallen.

2.Ziffer 2 Die Parameter Nr. 1, 3, 4, 8, 11 und 13 der Anlage A sind an Hand einer Stichprobe zu bestimmen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflußverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.

3.Ziffer 3 Die Emissionswerte der Parameter Nr. 3, 5 bis 7, 10, 12 und 14 bis 17 der Anlage A beziehen sich auf Gesamtgehalte.

4.Ziffer 4 Den Emissionswerten der Pararameter Nr. 6 und 10 der Anlage A liegen folgende oder gleichwertige Analysenmethoden zugrunde. Für den Parameter Nr. 6 der Anlage A gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze kleiner ist als der Emissionswert; für den Parameter Nr. 10 der Anlage A gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze kleiner ist als 0,5 mg/l (ber. als N).

Nr.ParameterAnalysenmethode

6

Mangan

DIN 38406-E22, März 1988

ÖNORM M 6279, Oktober 1991

10

Gesamter gebundener Stickstoff, TNb

DIN 38409-H27, Juli 1992

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten