Anl. 3 AEV Kohleverarbeitung (weggefallen)

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Kohlen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.05.2019 bis 31.12.9999
  1. 1.Ziffer einsDie Parameter Fischtoxizität, Fluorid, TNb, Gesamt-Phosphor, TOC, CSB, BSB5, Kohlenwasserstoff-Index, Phenolindex, PAK und die Summe von Ammonium-Stickstoff, Nitrat-Stickstoff und Nitrit-Stickstoff der Anlagen A und B sind an Hand mengenproportionaler nicht abgesetzter homogenisierter Tagesmischproben zu bestimmen.
  2. 2.Ziffer 2Die Parameter Temperatur, Abfiltrierbare Stoffe, Absetzbare Stoffe, pH-Wert, Cyanid – leicht freisetzbar, Sulfide – leicht freisetzbar, Sulfit, Thiocyanat und BTXE der Anlagen A und B sind an Hand von Stichproben zu bestimmen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflussverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.
  3. 3.Ziffer 3Die Emissionsbegrenzungen der Parameter Fischtoxizität, Abfiltrierbare Stoffe, Absetzbare Stoffe, TNb, Gesamt-Phosphor, TOC, CSB, BSB5, Kohlenwasserstoff-Index, Phenolindex, BTXE und PAK der Anlagen A und B beziehen sich auf Gesamtgehalte.
  4. 4.Ziffer 4Der Emissionsbegrenzung des Parameters Abfiltrierbare Stoffe der Anlage A sowie den Emissionsbegrenzungen der Parameter TNb, BTXE, Sulfide – leicht freisetzbar, Thiocyanat und PAK der Anlage B liegen folgende oder gleichwertige Analysenmethoden zugrunde. Für den Parameter TNb der Anlage B gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze kleiner ist als 0,5 mg/l (ber. als N). Für den Parameter BTXE der Anlage B gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze kleiner ist als 0,005 mg/l einer der aromatischen Einzelsubstanzen. Für den Parameter PAK der Anlage B gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze kleiner ist als 0,00001 mg/l einer Einzelsubstanz gemäß Fußnote m) in Anlage B.

Parameter

Analysenmethode

Abfiltrierbare Stoffe,
Glasfaserfiltration
Abfiltrierbare Stoffe,, Glasfaserfiltration

ÖNORM EN 872:2005 04 01

Fluorid

DIN 38405-D 4-1 (DEV D 4-1)

Gesamter gebundener Stickstoff, TNb

ÖNORM EN 12260:2003

Sulfide – leicht freisetzbar

DIN 38405-27:1992 07

Sulfit

ÖNORM EN ISO 10304-3:1998-05-01

Thiocyanat

ÖNORM EN ISO 10304-3:1998-05-01

Summe der flüchtigen aromat. Kohlenwasserstoffe (BTXE)

DIN 38407-9:1991 05

Polycyclische aromat. Kohlenwasserstoffe (PAK)

DIN 38407-39:2011 09“

Anl. 3 AEV Kohleverarbeitung seit 23.05.2019 weggefallen.

Stand vor dem 23.05.2019

In Kraft vom 17.08.2016 bis 23.05.2019
  1. 1.Ziffer einsDie Parameter Fischtoxizität, Fluorid, TNb, Gesamt-Phosphor, TOC, CSB, BSB5, Kohlenwasserstoff-Index, Phenolindex, PAK und die Summe von Ammonium-Stickstoff, Nitrat-Stickstoff und Nitrit-Stickstoff der Anlagen A und B sind an Hand mengenproportionaler nicht abgesetzter homogenisierter Tagesmischproben zu bestimmen.
  2. 2.Ziffer 2Die Parameter Temperatur, Abfiltrierbare Stoffe, Absetzbare Stoffe, pH-Wert, Cyanid – leicht freisetzbar, Sulfide – leicht freisetzbar, Sulfit, Thiocyanat und BTXE der Anlagen A und B sind an Hand von Stichproben zu bestimmen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflussverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.
  3. 3.Ziffer 3Die Emissionsbegrenzungen der Parameter Fischtoxizität, Abfiltrierbare Stoffe, Absetzbare Stoffe, TNb, Gesamt-Phosphor, TOC, CSB, BSB5, Kohlenwasserstoff-Index, Phenolindex, BTXE und PAK der Anlagen A und B beziehen sich auf Gesamtgehalte.
  4. 4.Ziffer 4Der Emissionsbegrenzung des Parameters Abfiltrierbare Stoffe der Anlage A sowie den Emissionsbegrenzungen der Parameter TNb, BTXE, Sulfide – leicht freisetzbar, Thiocyanat und PAK der Anlage B liegen folgende oder gleichwertige Analysenmethoden zugrunde. Für den Parameter TNb der Anlage B gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze kleiner ist als 0,5 mg/l (ber. als N). Für den Parameter BTXE der Anlage B gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze kleiner ist als 0,005 mg/l einer der aromatischen Einzelsubstanzen. Für den Parameter PAK der Anlage B gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze kleiner ist als 0,00001 mg/l einer Einzelsubstanz gemäß Fußnote m) in Anlage B.

Parameter

Analysenmethode

Abfiltrierbare Stoffe,
Glasfaserfiltration
Abfiltrierbare Stoffe,, Glasfaserfiltration

ÖNORM EN 872:2005 04 01

Fluorid

DIN 38405-D 4-1 (DEV D 4-1)

Gesamter gebundener Stickstoff, TNb

ÖNORM EN 12260:2003

Sulfide – leicht freisetzbar

DIN 38405-27:1992 07

Sulfit

ÖNORM EN ISO 10304-3:1998-05-01

Thiocyanat

ÖNORM EN ISO 10304-3:1998-05-01

Summe der flüchtigen aromat. Kohlenwasserstoffe (BTXE)

DIN 38407-9:1991 05

Polycyclische aromat. Kohlenwasserstoffe (PAK)

DIN 38407-39:2011 09“

Anl. 3 AEV Kohleverarbeitung seit 23.05.2019 weggefallen.

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