§ 1 STZ-VO Sicherheitstechnische Zentren

Sicherheitstechnische Zentren

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2013 bis 31.12.9999
Fachliche Leitung und weitere Sicherheitsfachkräfte
  1. (1)Absatz eins,Die fachliche Leitung des sicherheitstechnischen Zentrums muß einer Sicherheitsfachkraft im Sinne des § 74 Abs. 1 ASchG übertragen werden, die die sicherheitstechnische Betreuung im Ausmaß der wöchentlichen Normalarbeitszeithauptberuflich, mindestens aber im Ausmaß von regelmäßig 3820 Stunden wöchentlich, ausübt.Die fachliche Leitung des sicherheitstechnischen Zentrums muß einer Sicherheitsfachkraft im Sinne des Paragraph 74, Absatz eins, ASchG übertragen werden, die die sicherheitstechnische Betreuung im Ausmaß der wöchentlichen Normalarbeitszeithauptberuflich, mindestens aber im Ausmaß von regelmäßig 3820 Stunden wöchentlich, ausübt.
  2. (2)Absatz 2,Im sicherheitstechnischen Zentrum müssen weitere Sicherheitsfachkräfte im Sinne des § 74 Abs. 1 ASchG beschäftigt werden, sodaß das Zentrum eine regelmäßige sicherheitstechnische Betreuung im Ausmaß von mindestens 70 Stunden wöchentlich ausüben kann, wobei auf dieses Ausmaß nur die Einsatzzeit von Sicherheitsfachkräften anzurechnen ist, die regelmäßig mindestens acht Stunden wöchentlich beschäftigt werden.Im sicherheitstechnischen Zentrum müssen weitere Sicherheitsfachkräfte im Sinne des Paragraph 74, Absatz eins, ASchG beschäftigt werden, sodaß das Zentrum eine regelmäßige sicherheitstechnische Betreuung im Ausmaß von mindestens 70 Stunden wöchentlich ausüben kann, wobei auf dieses Ausmaß nur die Einsatzzeit von Sicherheitsfachkräften anzurechnen ist, die regelmäßig mindestens acht Stunden wöchentlich beschäftigt werden.
  3. (3)Absatz 3,Zur sicherheitstechnischen Betreuung im Sinne des Abs. 1 zählen die Beratung von Arbeitgebern, Arbeitnehmern, Sicherheitsvertrauenspersonen und Belegschaftsorganen auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung, die Unterstützung der Arbeitgeber bei der Erfüllung ihrer Pflichten auf diesem Gebiet sowie die für die fachliche Leitung des Zentrums notwendigen Koordinations- und Leitungstätigkeiten.Zur sicherheitstechnischen Betreuung im Sinne des Absatz eins, zählen die Beratung von Arbeitgebern, Arbeitnehmern, Sicherheitsvertrauenspersonen und Belegschaftsorganen auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung, die Unterstützung der Arbeitgeber bei der Erfüllung ihrer Pflichten auf diesem Gebiet sowie die für die fachliche Leitung des Zentrums notwendigen Koordinations- und Leitungstätigkeiten.

Stand vor dem 31.07.2013

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.07.2013
Fachliche Leitung und weitere Sicherheitsfachkräfte
  1. (1)Absatz eins,Die fachliche Leitung des sicherheitstechnischen Zentrums muß einer Sicherheitsfachkraft im Sinne des § 74 Abs. 1 ASchG übertragen werden, die die sicherheitstechnische Betreuung im Ausmaß der wöchentlichen Normalarbeitszeithauptberuflich, mindestens aber im Ausmaß von regelmäßig 3820 Stunden wöchentlich, ausübt.Die fachliche Leitung des sicherheitstechnischen Zentrums muß einer Sicherheitsfachkraft im Sinne des Paragraph 74, Absatz eins, ASchG übertragen werden, die die sicherheitstechnische Betreuung im Ausmaß der wöchentlichen Normalarbeitszeithauptberuflich, mindestens aber im Ausmaß von regelmäßig 3820 Stunden wöchentlich, ausübt.
  2. (2)Absatz 2,Im sicherheitstechnischen Zentrum müssen weitere Sicherheitsfachkräfte im Sinne des § 74 Abs. 1 ASchG beschäftigt werden, sodaß das Zentrum eine regelmäßige sicherheitstechnische Betreuung im Ausmaß von mindestens 70 Stunden wöchentlich ausüben kann, wobei auf dieses Ausmaß nur die Einsatzzeit von Sicherheitsfachkräften anzurechnen ist, die regelmäßig mindestens acht Stunden wöchentlich beschäftigt werden.Im sicherheitstechnischen Zentrum müssen weitere Sicherheitsfachkräfte im Sinne des Paragraph 74, Absatz eins, ASchG beschäftigt werden, sodaß das Zentrum eine regelmäßige sicherheitstechnische Betreuung im Ausmaß von mindestens 70 Stunden wöchentlich ausüben kann, wobei auf dieses Ausmaß nur die Einsatzzeit von Sicherheitsfachkräften anzurechnen ist, die regelmäßig mindestens acht Stunden wöchentlich beschäftigt werden.
  3. (3)Absatz 3,Zur sicherheitstechnischen Betreuung im Sinne des Abs. 1 zählen die Beratung von Arbeitgebern, Arbeitnehmern, Sicherheitsvertrauenspersonen und Belegschaftsorganen auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung, die Unterstützung der Arbeitgeber bei der Erfüllung ihrer Pflichten auf diesem Gebiet sowie die für die fachliche Leitung des Zentrums notwendigen Koordinations- und Leitungstätigkeiten.Zur sicherheitstechnischen Betreuung im Sinne des Absatz eins, zählen die Beratung von Arbeitgebern, Arbeitnehmern, Sicherheitsvertrauenspersonen und Belegschaftsorganen auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung, die Unterstützung der Arbeitgeber bei der Erfüllung ihrer Pflichten auf diesem Gebiet sowie die für die fachliche Leitung des Zentrums notwendigen Koordinations- und Leitungstätigkeiten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten