Art. 16 § 2 KindRÄG 2001 (weggefallen)

Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001 - Mediation, Verordnungsermächtigung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2004 bis 31.12.9999
Art. 16 § 2 KindRÄG 2001 seit 30.04.2004 weggefallen. Eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht nach § 1 ist ebenso zu bestrafen wie eine verbotene Veröffentlichung nach § 301 Abs. 1 StGB, sofern dadurch ein berechtigtes Interesse verletzt wird und der in seinem Interesse Verletzte dies verlangt. Paragraph 2, Eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht nach Paragraph eins, ist ebenso zu bestrafen wie eine verbotene Veröffentlichung nach Paragraph 301, Absatz eins, StGB, sofern dadurch ein berechtigtes Interesse verletzt wird und der in seinem Interesse Verletzte dies verlangt.

Stand vor dem 30.04.2004

In Kraft vom 01.07.2001 bis 30.04.2004
Art. 16 § 2 KindRÄG 2001 seit 30.04.2004 weggefallen. Eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht nach § 1 ist ebenso zu bestrafen wie eine verbotene Veröffentlichung nach § 301 Abs. 1 StGB, sofern dadurch ein berechtigtes Interesse verletzt wird und der in seinem Interesse Verletzte dies verlangt. Paragraph 2, Eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht nach Paragraph eins, ist ebenso zu bestrafen wie eine verbotene Veröffentlichung nach Paragraph 301, Absatz eins, StGB, sofern dadurch ein berechtigtes Interesse verletzt wird und der in seinem Interesse Verletzte dies verlangt.

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