Anl. 2 AEV Explosivstoffe (weggefallen)

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Weiterverarbeitung von Explosivstoffen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.05.2019 bis 31.12.9999
  1. 1.Ziffer einsDie Parameter Nr. 2, 5, 6, 8 bis 10, 12, 13 und 15 bis 20 des Anhangs A sind an Hand mengenproportionaler nicht abgesetzter homogenisierter Tagesmischproben zu bestimmen.
  2. 2.Ziffer 2Die Parameter Nr. 1, 3, 4, 7, 11, 14 und 21 des Anhangs A sind an Hand von Stichproben zu bestimmen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflussverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.
  3. 3.Ziffer 3Die Emissionsbegrenzungen der Parameter Nr. 2, 3, 5, 6, 8, 10, 12 und 15 bis 21 des Anhangs A beziehen sich auf Gesamtgehalte.
Anl. 2 AEV Explosivstoffe seit 23.05.2019 weggefallen.

Stand vor dem 23.05.2019

In Kraft vom 27.05.2004 bis 23.05.2019
  1. 1.Ziffer einsDie Parameter Nr. 2, 5, 6, 8 bis 10, 12, 13 und 15 bis 20 des Anhangs A sind an Hand mengenproportionaler nicht abgesetzter homogenisierter Tagesmischproben zu bestimmen.
  2. 2.Ziffer 2Die Parameter Nr. 1, 3, 4, 7, 11, 14 und 21 des Anhangs A sind an Hand von Stichproben zu bestimmen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflussverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.
  3. 3.Ziffer 3Die Emissionsbegrenzungen der Parameter Nr. 2, 3, 5, 6, 8, 10, 12 und 15 bis 21 des Anhangs A beziehen sich auf Gesamtgehalte.
Anl. 2 AEV Explosivstoffe seit 23.05.2019 weggefallen.

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