§ 2 AEV Holzwerkstoffe

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Holzwerkstoffen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.11.2019 bis 31.12.9999

Durch nachstehend genannte Parameter des Anhangsder Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33a WRG 1959§ 33b Abs. 2 und 11 WRG 1959 erfasst: Toxizität, Ammonium, AOX, Kohlenwasserstoff-Index und Phenolindex. Durch nachstehend genannte Parameter des Anhangsder Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 33 ab, Absatz 2 und 11 WRG 1959 erfasst:

Toxizität (Nr. 2), Ammonium (Nr. 5), AOX (Nr. 11), Kohlenwasserstoff-Index (Nr. 12) und Phenolindex (Nr. 13).

Stand vor dem 18.11.2019

In Kraft vom 24.05.2019 bis 18.11.2019

Durch nachstehend genannte Parameter des Anhangsder Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33a WRG 1959§ 33b Abs. 2 und 11 WRG 1959 erfasst: Toxizität, Ammonium, AOX, Kohlenwasserstoff-Index und Phenolindex. Durch nachstehend genannte Parameter des Anhangsder Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 33 ab, Absatz 2 und 11 WRG 1959 erfasst:

Toxizität (Nr. 2), Ammonium (Nr. 5), AOX (Nr. 11), Kohlenwasserstoff-Index (Nr. 12) und Phenolindex (Nr. 13).

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