§ 3 AEV Kühlsysteme und Dampferzeuger

Begrenzung von Abwasseremissionen aus Kühlsystemen und Dampferzeugern

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.05.2004 bis 31.12.9999

Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 bis 5 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Stundenfrachten der Abwasserinhaltsstoffe sowie der Abwärme-Stundenfracht zu beurteilen. Die höchstzulässige Stundenfracht eines Abwasserinhaltsstoffes ergibt sich durch Multiplikation der Emissionsbegrenzung mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden Größe der maximalen Stundenabwassermenge. Eine Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2 bis 5 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz 10, AAEV an Hand der eingeleiteten Stundenfrachten der Abwasserinhaltsstoffe sowie der Abwärme-Stundenfracht zu beurteilen. Die höchstzulässige Stundenfracht eines Abwasserinhaltsstoffes ergibt sich durch Multiplikation der Emissionsbegrenzung mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden Größe der maximalen Stundenabwassermenge.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.05.2004 bis 31.12.9999

Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 bis 5 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Stundenfrachten der Abwasserinhaltsstoffe sowie der Abwärme-Stundenfracht zu beurteilen. Die höchstzulässige Stundenfracht eines Abwasserinhaltsstoffes ergibt sich durch Multiplikation der Emissionsbegrenzung mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden Größe der maximalen Stundenabwassermenge. Eine Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2 bis 5 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz 10, AAEV an Hand der eingeleiteten Stundenfrachten der Abwasserinhaltsstoffe sowie der Abwärme-Stundenfracht zu beurteilen. Die höchstzulässige Stundenfracht eines Abwasserinhaltsstoffes ergibt sich durch Multiplikation der Emissionsbegrenzung mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden Größe der maximalen Stundenabwassermenge.

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