§ 5 AEV Deponiesickerwasser

Begrenzung von Sickerwasseremissionen aus Abfalldeponien

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.04.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 oder 3 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen des Anhangs A zu entsprechen.Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, oder 3 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen des Anhangs A zu entsprechen.
  2. (2)Absatz 2,Diese Verordnung tritt ein Jahr nach Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die Verordnung über die Begrenzung von Sickerwasseremissionen aus Abfalldeponien, BGBl. Nr. 613/1992, sowie Abschnitt X der Verordnung BGBl. Nr. 537/1993 treten mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.Diese Verordnung tritt ein Jahr nach Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die Verordnung über die Begrenzung von Sickerwasseremissionen aus Abfalldeponien, Bundesgesetzblatt Nr. 613 aus 1992,, sowie Abschnitt römisch zehn der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 537 aus 1993, treten mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3,§ 2 Abs. 1, § 4 Abs. 4, Anhang A Pkt. 1.4, Pkt. 22, Anhang A Fußnoten b), e) und i) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anhang B außer Kraft.Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz 4,, Anhang A Pkt. 1.4, Pkt. 22, Anhang A Fußnoten b), e) und i) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anhang B außer Kraft.
  4. (4)Absatz 4,§ 1 Abs. 4 Z 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 89/2023 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 6, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 89 aus 2023, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Stand vor dem 03.04.2023

In Kraft vom 24.05.2019 bis 03.04.2023
  1. (1)Absatz eins,Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 oder 3 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen des Anhangs A zu entsprechen.Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, oder 3 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen des Anhangs A zu entsprechen.
  2. (2)Absatz 2,Diese Verordnung tritt ein Jahr nach Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die Verordnung über die Begrenzung von Sickerwasseremissionen aus Abfalldeponien, BGBl. Nr. 613/1992, sowie Abschnitt X der Verordnung BGBl. Nr. 537/1993 treten mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.Diese Verordnung tritt ein Jahr nach Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die Verordnung über die Begrenzung von Sickerwasseremissionen aus Abfalldeponien, Bundesgesetzblatt Nr. 613 aus 1992,, sowie Abschnitt römisch zehn der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 537 aus 1993, treten mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3,§ 2 Abs. 1, § 4 Abs. 4, Anhang A Pkt. 1.4, Pkt. 22, Anhang A Fußnoten b), e) und i) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anhang B außer Kraft.Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz 4,, Anhang A Pkt. 1.4, Pkt. 22, Anhang A Fußnoten b), e) und i) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anhang B außer Kraft.
  4. (4)Absatz 4,§ 1 Abs. 4 Z 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 89/2023 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 6, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 89 aus 2023, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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