Anl. 2 AEV Deponiesickerwasser (weggefallen)

Begrenzung von Sickerwasseremissionen aus Abfalldeponien

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.05.2019 bis 31.12.9999
  1. 1.Ziffer einsDie Parameter Nr. 1, 4 bis 15 und 18 bis 23 des Anhangs A sind an Hand einer mengenproportionalen nicht abgesetzten homogenisierten Tagesmischprobe zu bestimmen. Bei diskontinuierlicher Entleerung eines Stapel- oder Transportbehälters gilt die Stichprobe als mengenproportionale Probenahme für das entleerte Sickerwasservolumen.
  2. 2.Ziffer 2Die Parameter Nr. 2, 3, 16 und 17 des Anhangs A sind an Hand von Stichproben zu bestimmen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobennahmen sind in Abhängigkeit vom Abflussverhalten der Sickerwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.
  3. 3.Ziffer 3Die Emissionsbegrenzungen der Parameter Nr. 1, 2, 4 bis 11, 15 und 18 bis 23 des Anhangs A beziehen sich auf Gesamtgehalte.
  4. 4.Ziffer 4Analysenmethoden
  5. 4.14 Punkt einsDer Emissionsbegrenzung des Parameters Nr. 13 des Anhangs A liegt folgende oder gleichwertige Analysenmethode zugrunde. Für den Parameter Nr. 13 des Anhangs A gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze kleiner ist als die Emissionsbegrenzung.

Nr.

Parameter

Analysenmethode

13

Ammoniak-Stickstoff

ÖNORM ISO 5664, Dezember 1986

oder aus dem

Dissoziationsgleichgewicht

berechnen

  1. 4.24 Punkt 2
Anl. 2 AEV Deponiesickerwasser seit 23.05.2019 weggefallen.

Stand vor dem 23.05.2019

In Kraft vom 28.05.2004 bis 23.05.2019
  1. 1.Ziffer einsDie Parameter Nr. 1, 4 bis 15 und 18 bis 23 des Anhangs A sind an Hand einer mengenproportionalen nicht abgesetzten homogenisierten Tagesmischprobe zu bestimmen. Bei diskontinuierlicher Entleerung eines Stapel- oder Transportbehälters gilt die Stichprobe als mengenproportionale Probenahme für das entleerte Sickerwasservolumen.
  2. 2.Ziffer 2Die Parameter Nr. 2, 3, 16 und 17 des Anhangs A sind an Hand von Stichproben zu bestimmen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobennahmen sind in Abhängigkeit vom Abflussverhalten der Sickerwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.
  3. 3.Ziffer 3Die Emissionsbegrenzungen der Parameter Nr. 1, 2, 4 bis 11, 15 und 18 bis 23 des Anhangs A beziehen sich auf Gesamtgehalte.
  4. 4.Ziffer 4Analysenmethoden
  5. 4.14 Punkt einsDer Emissionsbegrenzung des Parameters Nr. 13 des Anhangs A liegt folgende oder gleichwertige Analysenmethode zugrunde. Für den Parameter Nr. 13 des Anhangs A gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze kleiner ist als die Emissionsbegrenzung.

Nr.

Parameter

Analysenmethode

13

Ammoniak-Stickstoff

ÖNORM ISO 5664, Dezember 1986

oder aus dem

Dissoziationsgleichgewicht

berechnen

  1. 4.24 Punkt 2
Anl. 2 AEV Deponiesickerwasser seit 23.05.2019 weggefallen.

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