§ 1 E-Gov-BerAbgrV Zuordnung von Datenanwendungen

E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2004 bis 31.12.9999

Jede Datenanwendung (§ 4 Z 7 DSG 2000) eines Auftraggebers des öffentlichen Bereichs (§ 5 Abs. 2 DSG 2000) ist einem staatlichen Tätigkeitsbereich im Sinne des § 9 Abs. 2 E-GovG zuzuordnen, wenn im Rahmen dieser Anwendung bereichsspezifische Personenkennzeichen verwendet werden sollen. Für die Zuordnung ist der Zweck der Datenanwendung maßgebend, den der Auftraggeber mit der Datenanwendung verfolgt. Jede Datenanwendung (Paragraph 4, Ziffer 7, DSG 2000) eines Auftraggebers des öffentlichen Bereichs (Paragraph 5, Absatz 2, DSG 2000) ist einem staatlichen Tätigkeitsbereich im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, E-GovG zuzuordnen, wenn im Rahmen dieser Anwendung bereichsspezifische Personenkennzeichen verwendet werden sollen. Für die Zuordnung ist der Zweck der Datenanwendung maßgebend, den der Auftraggeber mit der Datenanwendung verfolgt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2004 bis 31.12.9999

Jede Datenanwendung (§ 4 Z 7 DSG 2000) eines Auftraggebers des öffentlichen Bereichs (§ 5 Abs. 2 DSG 2000) ist einem staatlichen Tätigkeitsbereich im Sinne des § 9 Abs. 2 E-GovG zuzuordnen, wenn im Rahmen dieser Anwendung bereichsspezifische Personenkennzeichen verwendet werden sollen. Für die Zuordnung ist der Zweck der Datenanwendung maßgebend, den der Auftraggeber mit der Datenanwendung verfolgt. Jede Datenanwendung (Paragraph 4, Ziffer 7, DSG 2000) eines Auftraggebers des öffentlichen Bereichs (Paragraph 5, Absatz 2, DSG 2000) ist einem staatlichen Tätigkeitsbereich im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, E-GovG zuzuordnen, wenn im Rahmen dieser Anwendung bereichsspezifische Personenkennzeichen verwendet werden sollen. Für die Zuordnung ist der Zweck der Datenanwendung maßgebend, den der Auftraggeber mit der Datenanwendung verfolgt.

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