§ 4 E-Gov-BerAbgrV Aufgaben der Datenschutzbehörde

E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die DatenschutzkommissionDatenschutzbehörde hat als Registerbehörde des Datenverarbeitungsregisters dafür zu sorgen, dass in jenen Fällen, die nicht unter § 3 Abs. 3 fallen, die bei der Registrierung verwendete Bezeichnung des Tätigkeitsbereichs und die Bereichskennung den inhaltlichen und formalen Anforderungen des § 3 Abs. 1 und 2 und der Anlage hiezu entspricht.Die DatenschutzkommissionDatenschutzbehörde hat als Registerbehörde des Datenverarbeitungsregisters dafür zu sorgen, dass in jenen Fällen, die nicht unter Paragraph 3, Absatz 3, fallen, die bei der Registrierung verwendete Bezeichnung des Tätigkeitsbereichs und die Bereichskennung den inhaltlichen und formalen Anforderungen des Paragraph 3, Absatz eins und 2 und der Anlage hiezu entspricht.
  2. (2)Absatz 2,Über die Zulässigkeit und allenfalls Erforderlichkeit der Zuordnung einer Datenanwendung zu einer weiteren Untergliederung der in der Anlage angeführten Tätigkeitsbereiche gemäß § 3 Abs. 3 hat die DatenschutzkommissionDatenschutzbehörde im Verfahren nach den §§ 16 bis 22 DSG 2000 zu entscheiden.Über die Zulässigkeit und allenfalls Erforderlichkeit der Zuordnung einer Datenanwendung zu einer weiteren Untergliederung der in der Anlage angeführten Tätigkeitsbereiche gemäß Paragraph 3, Absatz 3, hat die DatenschutzkommissionDatenschutzbehörde im Verfahren nach den Paragraphen 16 bis 22 DSG 2000 zu entscheiden.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 16.07.2004 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz eins,Die DatenschutzkommissionDatenschutzbehörde hat als Registerbehörde des Datenverarbeitungsregisters dafür zu sorgen, dass in jenen Fällen, die nicht unter § 3 Abs. 3 fallen, die bei der Registrierung verwendete Bezeichnung des Tätigkeitsbereichs und die Bereichskennung den inhaltlichen und formalen Anforderungen des § 3 Abs. 1 und 2 und der Anlage hiezu entspricht.Die DatenschutzkommissionDatenschutzbehörde hat als Registerbehörde des Datenverarbeitungsregisters dafür zu sorgen, dass in jenen Fällen, die nicht unter Paragraph 3, Absatz 3, fallen, die bei der Registrierung verwendete Bezeichnung des Tätigkeitsbereichs und die Bereichskennung den inhaltlichen und formalen Anforderungen des Paragraph 3, Absatz eins und 2 und der Anlage hiezu entspricht.
  2. (2)Absatz 2,Über die Zulässigkeit und allenfalls Erforderlichkeit der Zuordnung einer Datenanwendung zu einer weiteren Untergliederung der in der Anlage angeführten Tätigkeitsbereiche gemäß § 3 Abs. 3 hat die DatenschutzkommissionDatenschutzbehörde im Verfahren nach den §§ 16 bis 22 DSG 2000 zu entscheiden.Über die Zulässigkeit und allenfalls Erforderlichkeit der Zuordnung einer Datenanwendung zu einer weiteren Untergliederung der in der Anlage angeführten Tätigkeitsbereiche gemäß Paragraph 3, Absatz 3, hat die DatenschutzkommissionDatenschutzbehörde im Verfahren nach den Paragraphen 16 bis 22 DSG 2000 zu entscheiden.

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