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Abweichend von den §§ 2 bis 4 ist für Personen, die von einer Datenanwendung in ihrer Rolle als Organwalter betroffen sind, das bereichsspezifische Personenkennzeichen – unabhängig von der Zuordnung der Datenanwendung zu einem Tätigkeitsbereich – einheitlich, in der § 13 Abs. 1 letzter Satz E-GovG entsprechenden Weise zu bilden. Abweichend von den Paragraphen 2 bis 4 ist für Personen, die von einer Datenanwendung in ihrer Rolle als Organwalter betroffen sind, das bereichsspezifische Personenkennzeichen – unabhängig von der Zuordnung der Datenanwendung zu einem Tätigkeitsbereich – einheitlich, in der Paragraph 13, Absatz eins, letzter Satz E-GovG entsprechenden Weise zu bilden.
Abweichend von den §§ 2 bis 4 ist für Personen, die von einer Datenanwendung in ihrer Rolle als Organwalter betroffen sind, das bereichsspezifische Personenkennzeichen – unabhängig von der Zuordnung der Datenanwendung zu einem Tätigkeitsbereich – einheitlich, in der § 13 Abs. 1 letzter Satz E-GovG entsprechenden Weise zu bilden. Abweichend von den Paragraphen 2 bis 4 ist für Personen, die von einer Datenanwendung in ihrer Rolle als Organwalter betroffen sind, das bereichsspezifische Personenkennzeichen – unabhängig von der Zuordnung der Datenanwendung zu einem Tätigkeitsbereich – einheitlich, in der Paragraph 13, Absatz eins, letzter Satz E-GovG entsprechenden Weise zu bilden.