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Die Überschrift zu § 4 sowie § 4 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 213/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die Überschrift zu Paragraph 4, sowie Paragraph 4, Absatz eins und 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 213 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Die Überschrift zu § 4 sowie § 4 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 213/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die Überschrift zu Paragraph 4, sowie Paragraph 4, Absatz eins und 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 213 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.