Art. 205 AEUV DAS AUSWÄRTIGE HANDELN DER UNION

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2009 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, beschließt der Rat mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
  2. (2)Absatz 2,Ist zu einem Beschluss des Rates die qualifizierte Mehrheit erforderlich, so werden die Stimmen der Mitglieder wie folgt gewogen:
Artikel 205

Belgien 12

Bulgarien 10

Tschechische Republik 12

Dänemark 7

Deutschland 29

Estland 4

Griechenland 12

Spanien 27

Frankreich 29

Irland 7

Italien 29

Zypern 4

Lettland 4

Litauen 7

Luxemburg 4

Ungarn 12

Malta 3

Niederlande 13

Österreich 10

Polen 27

Portugal 12

Rumänien 14

Slowenien 4

Slowakei 7

Finnland 7

Schweden 10

Vereinigtes Königreich 29

InDas Handeln der Union auf internationaler Ebene im Rahmen dieses Teils wird von den FällenGrundsätzen bestimmt, von den Zielen geleitet und an den allgemeinen Bestimmungen ausgerichtet, die in denen BeschlüsseTitel V Kapitel 1 des Rates nach diesem VertragVertrags über die Europäische Union niedergelegt sind.Das Handeln der Union auf Vorschlag der Kommission zu fassen sind, kommen sie mit einer Mindestzahlinternationaler Ebene im Rahmen dieses Teils wird von 255 Stimmen zustandeden Grundsätzen bestimmt, welchevon den Zielen geleitet und an den allgemeinen Bestimmungen ausgerichtet, die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder umfassen.

In den anderen Fällen kommen Beschlüssein Titel römisch fünf Kapitel 1 des Rates mit einer Mindestzahl von 255 Stimmen zustande, welcheVertrags über die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder umfassenEuropäische Union niedergelegt sind.

  1. (3)Absatz 3,Die Stimmenthaltung von anwesenden oder vertretenen Mitgliedern steht dem Zustandekommen von Beschlüssen des Rates, zu denen Einstimmigkeit erforderlich ist, nicht entgegen.
  2. (4)Absatz 4,Ist ein Beschluss des Rates mit qualifizierter Mehrheit zu fassen, so kann ein Mitglied des Rates beantragen, dass überprüft wird, ob die Mitgliedstaaten, die diese qualifizierte Mehrheit bilden, mindestens 62% der Gesamtbevölkerung der Union repräsentieren. Falls sich erweist, dass diese Bedingung nicht erfüllt ist, kommt der betreffende Beschluss nicht zustande.

Stand vor dem 30.11.2009

In Kraft vom 01.01.2007 bis 30.11.2009
  1. (1)Absatz eins,Soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, beschließt der Rat mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
  2. (2)Absatz 2,Ist zu einem Beschluss des Rates die qualifizierte Mehrheit erforderlich, so werden die Stimmen der Mitglieder wie folgt gewogen:
Artikel 205

Belgien 12

Bulgarien 10

Tschechische Republik 12

Dänemark 7

Deutschland 29

Estland 4

Griechenland 12

Spanien 27

Frankreich 29

Irland 7

Italien 29

Zypern 4

Lettland 4

Litauen 7

Luxemburg 4

Ungarn 12

Malta 3

Niederlande 13

Österreich 10

Polen 27

Portugal 12

Rumänien 14

Slowenien 4

Slowakei 7

Finnland 7

Schweden 10

Vereinigtes Königreich 29

InDas Handeln der Union auf internationaler Ebene im Rahmen dieses Teils wird von den FällenGrundsätzen bestimmt, von den Zielen geleitet und an den allgemeinen Bestimmungen ausgerichtet, die in denen BeschlüsseTitel V Kapitel 1 des Rates nach diesem VertragVertrags über die Europäische Union niedergelegt sind.Das Handeln der Union auf Vorschlag der Kommission zu fassen sind, kommen sie mit einer Mindestzahlinternationaler Ebene im Rahmen dieses Teils wird von 255 Stimmen zustandeden Grundsätzen bestimmt, welchevon den Zielen geleitet und an den allgemeinen Bestimmungen ausgerichtet, die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder umfassen.

In den anderen Fällen kommen Beschlüssein Titel römisch fünf Kapitel 1 des Rates mit einer Mindestzahl von 255 Stimmen zustande, welcheVertrags über die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder umfassenEuropäische Union niedergelegt sind.

  1. (3)Absatz 3,Die Stimmenthaltung von anwesenden oder vertretenen Mitgliedern steht dem Zustandekommen von Beschlüssen des Rates, zu denen Einstimmigkeit erforderlich ist, nicht entgegen.
  2. (4)Absatz 4,Ist ein Beschluss des Rates mit qualifizierter Mehrheit zu fassen, so kann ein Mitglied des Rates beantragen, dass überprüft wird, ob die Mitgliedstaaten, die diese qualifizierte Mehrheit bilden, mindestens 62% der Gesamtbevölkerung der Union repräsentieren. Falls sich erweist, dass diese Bedingung nicht erfüllt ist, kommt der betreffende Beschluss nicht zustande.

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