Art. 211 AEUV

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2009 bis 31.12.9999

Die Union und die Mitgliedstaaten arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse mit dritten Ländern und den zuständigen internationalen Organisationen zusammen.

Stand vor dem 30.11.2009

In Kraft vom 01.01.1995 bis 30.11.2009

Die Union und die Mitgliedstaaten arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse mit dritten Ländern und den zuständigen internationalen Organisationen zusammen.

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