Art. 214 AEUV HUMANITÄRE HILFE

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2009 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Mitglieder der Kommission werden, gegebenenfalls vorbehaltlich des Artikels 201, nach dem Verfahren des Absatzes 2 für eine Amtszeit von fünf Jahren ernannt.
Artikel 214

Wiederernennung ist zulässig.

  1. (2)Absatz 2,Der Rat, der in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs tagt, benennt mit qualifizierter Mehrheit die Persönlichkeit, die er zum Präsidenten der Kommission zu ernennen beabsichtigt; diese Benennung bedarf der Zustimmung des Europäischen Parlaments.

Der Rat nimmt mit qualifizierter Mehrheit(1) Den Rahmen für die Maßnahmen der Union im Einvernehmen mit dem designierten PräsidentenBereich der humanitären Hilfe bilden die gemäß den VorschlägenGrundsätze und Ziele des auswärtigen Handelns der einzelnen Mitgliedstaaten erstellte Liste der anderen Persönlichkeiten anUnion. Die Maßnahmen dienen dazu, Einwohnern von Drittländern, die ervon Naturkatastrophen oder von vom Menschen verursachten Katastrophen betroffen sind, gezielt Hilfe, Rettung und Schutz zu Mitgliedernbringen, damit die aus diesen Notständen resultierenden humanitären Bedürfnisse gedeckt werden können. Die Maßnahmen der Kommission zu ernennen beabsichtigt. Der PräsidentUnion und die übrigen MitgliederMaßnahmen der KommissionMitgliedstaaten ergänzen und verstärken sich gegenseitig.

(2) Die Maßnahmen der humanitären Hilfe werden im Einklang mit den Grundsätzen des Völkerrechts sowie den Grundsätzen der Unparteilichkeit, der Neutralität und der Nichtdiskriminierung durchgeführt.

(3) Das Europäische Parlament und der Rat legen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die Maßnahmen zur Festlegung des Rahmens fest, innerhalb dessen die Maßnahmen der humanitären Hilfe der Union durchgeführt werden.

(4) Die Union kann mit Drittländern und den zuständigen internationalen Organisationen alle Übereinkünfte schließen, die auf diese Weise benannt worden sind, stellen sich als Kollegium einem Zustimmungsvotumzur Verwirklichung der Ziele des Europäischen Parlaments. Nach ZustimmungAbsatzes 1 und des Europäischen Parlaments werdenArtikels 21 des Vertrags über die Europäische Union beitragen.

Unterabsatz 1 berührt nicht die Zuständigkeit der PräsidentMitgliedstaaten, in internationalen Gremien zu verhandeln und Übereinkünfte zu schließen.

(5) Als Rahmen für gemeinsame Beiträge der jungen Europäer zu den Maßnahmen der humanitären Hilfe der Union wird ein Europäisches Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe geschaffen. Das Europäische Parlament und der Rat legen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen die Rechtsstellung und die übrigen MitgliederEinzelheiten der Arbeitsweise des Korps fest.

(6) Die Kommission vom Ratkann alle Initiativen ergreifen, die der Koordinierung zwischen den Maßnahmen der Union und denen der Mitgliedstaaten förderlich sind, damit die Programme der Union und der Mitgliedstaaten im Bereich der humanitären Hilfe wirksamer sind und einander besser ergänzen.

(7) Die Union trägt dafür Sorge, dass ihre Maßnahmen der humanitären Hilfe mit qualifizierter Mehrheit ernanntden Maßnahmen der internationalen Organisationen und Einrichtungen, insbesondere derer, die zum System der Vereinten Nationen gehören, abgestimmt werden und im Einklang mit ihnen stehen.

Stand vor dem 30.11.2009

In Kraft vom 01.02.2003 bis 30.11.2009
  1. (1)Absatz eins,Die Mitglieder der Kommission werden, gegebenenfalls vorbehaltlich des Artikels 201, nach dem Verfahren des Absatzes 2 für eine Amtszeit von fünf Jahren ernannt.
Artikel 214

Wiederernennung ist zulässig.

  1. (2)Absatz 2,Der Rat, der in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs tagt, benennt mit qualifizierter Mehrheit die Persönlichkeit, die er zum Präsidenten der Kommission zu ernennen beabsichtigt; diese Benennung bedarf der Zustimmung des Europäischen Parlaments.

Der Rat nimmt mit qualifizierter Mehrheit(1) Den Rahmen für die Maßnahmen der Union im Einvernehmen mit dem designierten PräsidentenBereich der humanitären Hilfe bilden die gemäß den VorschlägenGrundsätze und Ziele des auswärtigen Handelns der einzelnen Mitgliedstaaten erstellte Liste der anderen Persönlichkeiten anUnion. Die Maßnahmen dienen dazu, Einwohnern von Drittländern, die ervon Naturkatastrophen oder von vom Menschen verursachten Katastrophen betroffen sind, gezielt Hilfe, Rettung und Schutz zu Mitgliedernbringen, damit die aus diesen Notständen resultierenden humanitären Bedürfnisse gedeckt werden können. Die Maßnahmen der Kommission zu ernennen beabsichtigt. Der PräsidentUnion und die übrigen MitgliederMaßnahmen der KommissionMitgliedstaaten ergänzen und verstärken sich gegenseitig.

(2) Die Maßnahmen der humanitären Hilfe werden im Einklang mit den Grundsätzen des Völkerrechts sowie den Grundsätzen der Unparteilichkeit, der Neutralität und der Nichtdiskriminierung durchgeführt.

(3) Das Europäische Parlament und der Rat legen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die Maßnahmen zur Festlegung des Rahmens fest, innerhalb dessen die Maßnahmen der humanitären Hilfe der Union durchgeführt werden.

(4) Die Union kann mit Drittländern und den zuständigen internationalen Organisationen alle Übereinkünfte schließen, die auf diese Weise benannt worden sind, stellen sich als Kollegium einem Zustimmungsvotumzur Verwirklichung der Ziele des Europäischen Parlaments. Nach ZustimmungAbsatzes 1 und des Europäischen Parlaments werdenArtikels 21 des Vertrags über die Europäische Union beitragen.

Unterabsatz 1 berührt nicht die Zuständigkeit der PräsidentMitgliedstaaten, in internationalen Gremien zu verhandeln und Übereinkünfte zu schließen.

(5) Als Rahmen für gemeinsame Beiträge der jungen Europäer zu den Maßnahmen der humanitären Hilfe der Union wird ein Europäisches Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe geschaffen. Das Europäische Parlament und der Rat legen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen die Rechtsstellung und die übrigen MitgliederEinzelheiten der Arbeitsweise des Korps fest.

(6) Die Kommission vom Ratkann alle Initiativen ergreifen, die der Koordinierung zwischen den Maßnahmen der Union und denen der Mitgliedstaaten förderlich sind, damit die Programme der Union und der Mitgliedstaaten im Bereich der humanitären Hilfe wirksamer sind und einander besser ergänzen.

(7) Die Union trägt dafür Sorge, dass ihre Maßnahmen der humanitären Hilfe mit qualifizierter Mehrheit ernanntden Maßnahmen der internationalen Organisationen und Einrichtungen, insbesondere derer, die zum System der Vereinten Nationen gehören, abgestimmt werden und im Einklang mit ihnen stehen.

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