Art. 225 AEUV

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2009 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Das Gericht erster Instanz ist für Entscheidungen im ersten Rechtszug über die in den Artikeln 230, 232, 235, 236 und 238 genannten Klagen zuständig, mit Ausnahme derjenigen Klagen, die einer gerichtlichen Kammer übertragen werden, und der Klagen, die gemäß der Satzung dem Gerichtshof vorbehalten sind. In der Satzung kann vorgesehen werden, dass das Gericht erster Instanz für andere Kategorien von Klagen zuständig ist.

GegenDas Europäische Parlament kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder die Entscheidungen des Gerichts erster Instanz auf Grund dieses Absatzes kann nach Maßgabe der Bedingungen und innerhalb der GrenzenKommission auffordern, geeignete Vorschläge zu Fragen zu unterbreiten, die innach seiner Auffassung die Ausarbeitung eines Unionsakts zur Durchführung der Satzung vorgesehen sind, beim Gerichtshof ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel eingelegt werdenVerträge erfordern.

  1. (2)Absatz 2,Das Gericht erster Instanz ist für Entscheidungen über Rechtsmittel gegen die Entscheidungen der nach Artikel 225a gebildeten gerichtlichen Kammern zuständig.

Die Entscheidungen des Gerichts erster Instanz auf Grund dieses Absatzes können nach Maßgabe der Bedingungen und innerhalb der Grenzen, Legt die in der Satzung vorgesehen sindKommission keinen Vorschlag vor, in Ausnahmefällen vom Gerichtshof überprüft werden, wennso teilt sie dem Europäischen Parlament die ernste Gefahr besteht, dass die Einheit oder Kohärenz des Gemeinschaftsrechts berührt wirdGründe dafür mit.

  1. (3)Absatz 3,Das Gericht erster Instanz ist in besonderen in der Satzung festgelegten Sachgebieten für Vorabentscheidungen nach Artikel 234 zuständig.

Wenn das Gericht erster Instanz der Auffassung ist, dass eine Rechtssache eine Grundsatzentscheidung erfordert, die die Einheit oder die Kohärenz des Gemeinschaftsrechts berühren könnte, kann es die Rechtssache zur Entscheidung an den Gerichtshof verweisen. Die Entscheidungen des Gerichts erster Instanz über Anträge auf Vorabentscheidung können nach Maßgabe der Bedingungen und innerhalb der Grenzen, die in der Satzung vorgesehen sind, in Ausnahmefällen vom Gerichtshof überprüft werden, wenn die ernste Gefahr besteht, dass die Einheit oder die Kohärenz des Gemeinschaftsrechts berührt wird.

Stand vor dem 30.11.2009

In Kraft vom 01.02.2003 bis 30.11.2009
  1. (1)Absatz eins,Das Gericht erster Instanz ist für Entscheidungen im ersten Rechtszug über die in den Artikeln 230, 232, 235, 236 und 238 genannten Klagen zuständig, mit Ausnahme derjenigen Klagen, die einer gerichtlichen Kammer übertragen werden, und der Klagen, die gemäß der Satzung dem Gerichtshof vorbehalten sind. In der Satzung kann vorgesehen werden, dass das Gericht erster Instanz für andere Kategorien von Klagen zuständig ist.

GegenDas Europäische Parlament kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder die Entscheidungen des Gerichts erster Instanz auf Grund dieses Absatzes kann nach Maßgabe der Bedingungen und innerhalb der GrenzenKommission auffordern, geeignete Vorschläge zu Fragen zu unterbreiten, die innach seiner Auffassung die Ausarbeitung eines Unionsakts zur Durchführung der Satzung vorgesehen sind, beim Gerichtshof ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel eingelegt werdenVerträge erfordern.

  1. (2)Absatz 2,Das Gericht erster Instanz ist für Entscheidungen über Rechtsmittel gegen die Entscheidungen der nach Artikel 225a gebildeten gerichtlichen Kammern zuständig.

Die Entscheidungen des Gerichts erster Instanz auf Grund dieses Absatzes können nach Maßgabe der Bedingungen und innerhalb der Grenzen, Legt die in der Satzung vorgesehen sindKommission keinen Vorschlag vor, in Ausnahmefällen vom Gerichtshof überprüft werden, wennso teilt sie dem Europäischen Parlament die ernste Gefahr besteht, dass die Einheit oder Kohärenz des Gemeinschaftsrechts berührt wirdGründe dafür mit.

  1. (3)Absatz 3,Das Gericht erster Instanz ist in besonderen in der Satzung festgelegten Sachgebieten für Vorabentscheidungen nach Artikel 234 zuständig.

Wenn das Gericht erster Instanz der Auffassung ist, dass eine Rechtssache eine Grundsatzentscheidung erfordert, die die Einheit oder die Kohärenz des Gemeinschaftsrechts berühren könnte, kann es die Rechtssache zur Entscheidung an den Gerichtshof verweisen. Die Entscheidungen des Gerichts erster Instanz über Anträge auf Vorabentscheidung können nach Maßgabe der Bedingungen und innerhalb der Grenzen, die in der Satzung vorgesehen sind, in Ausnahmefällen vom Gerichtshof überprüft werden, wenn die ernste Gefahr besteht, dass die Einheit oder die Kohärenz des Gemeinschaftsrechts berührt wird.

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