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Auf ErsuchenBei der Ausübung seiner Befugnisse im Rahmen der Bestimmungen des Europäischen Parlaments oderDritten Teils Titel V Kapitel 4 und 5 über den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rates erstattet die Kommission Bericht über die Maßnahmen, die aufgrund dieser Bemerkungen und Erläuterungen getroffen wurden, insbesondere über die Weisungen, die denRechts ist der Gerichtshof der Europäischen Union nicht zuständig für die AusführungÜberprüfung der Gültigkeit oder Verhältnismäßigkeit von Maßnahmen der Polizei oder anderer Strafverfolgungsbehörden eines Mitgliedstaats oder der Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit.Bei der Ausübung seiner Befugnisse im Rahmen der Bestimmungen des Haushaltsplans zuständigen Dienststellen erteilt worden sindDritten Teils Titel römisch fünf Kapitel 4 und 5 über den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ist der Gerichtshof der Europäischen Union nicht zuständig für die Überprüfung der Gültigkeit oder Verhältnismäßigkeit von Maßnahmen der Polizei oder anderer Strafverfolgungsbehörden eines Mitgliedstaats oder der Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit. Diese Berichte sind auch dem Rechnungshof zuzuleiten.
Auf ErsuchenBei der Ausübung seiner Befugnisse im Rahmen der Bestimmungen des Europäischen Parlaments oderDritten Teils Titel V Kapitel 4 und 5 über den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rates erstattet die Kommission Bericht über die Maßnahmen, die aufgrund dieser Bemerkungen und Erläuterungen getroffen wurden, insbesondere über die Weisungen, die denRechts ist der Gerichtshof der Europäischen Union nicht zuständig für die AusführungÜberprüfung der Gültigkeit oder Verhältnismäßigkeit von Maßnahmen der Polizei oder anderer Strafverfolgungsbehörden eines Mitgliedstaats oder der Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit.Bei der Ausübung seiner Befugnisse im Rahmen der Bestimmungen des Haushaltsplans zuständigen Dienststellen erteilt worden sindDritten Teils Titel römisch fünf Kapitel 4 und 5 über den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ist der Gerichtshof der Europäischen Union nicht zuständig für die Überprüfung der Gültigkeit oder Verhältnismäßigkeit von Maßnahmen der Polizei oder anderer Strafverfolgungsbehörden eines Mitgliedstaats oder der Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit. Diese Berichte sind auch dem Rechnungshof zuzuleiten.