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Bei der Ausübung der ihm in diesem Absatz übertragenen Zuständigkeiten beschließt(1) Das Europäische Parlament, der Rat mit qualifizierter Mehrheit, außer in den Fällen des Absatzes 2 Unterabsatz 1, in denen er einstimmig beschließt.
Abweichendund die Kommission werden von Absatz 3 gelten diese Verfahren auch für Beschlüsse zur Aussetzungeinem Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie einem Ausschuss der Anwendung eines Abkommens oder zur Festlegung von StandpunktenRegionen unterstützt, die im Namenberatende Aufgaben wahrnehmen.
(2) Der Wirtschafts- und Sozialausschuss setzt sich zusammen aus Vertretern der GemeinschaftOrganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie anderen Vertretern der Zivilgesellschaft, insbesondere aus dem sozialen und wirtschaftlichen, dem staatsbürgerlichen, dem beruflichen und dem kulturellen Bereich.
(3) Der Ausschuss der Regionen setzt sich zusammen aus Vertretern der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, die entweder ein auf Wahlen beruhendes Mandat in einem durch ein Abkommen eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sobald dieses Gremium rechtswirksame Beschlüsse - mit Ausnahme von Beschlüssen zur Ergänzungeiner regionalen oder Änderunglokalen Gebietskörperschaft innehaben oder gegenüber einer gewählten Versammlung politisch verantwortlich sind.
(4) Die Mitglieder des institutionellen RahmensWirtschafts- und Sozialausschusses und des betreffenden Abkommens - zu fassen hatAusschusses der Regionen sind an keine Weisungen gebunden. Sie üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Union aus.
Das Europäische Parlament wird über alle nach diesem Absatz gefassten Beschlüsse(5) Die Vorschriften der Absätze 2 und 3 über die vorläufige Anwendung oder die Aussetzung eines Abkommens oder die Festlegung des Standpunkts, den die GemeinschaftArt der Zusammensetzung dieser Ausschüsse werden in einem durch ein Abkommen eingesetzten Gremium vertrittregelmäßigen Abständen vom Rat überprüft, unverzüglichum der wirtschaftlichen, sozialen und umfassend unterrichtet.
Abweichend von Unterabsatz 1 bedarfdemografischen Entwicklung in der Abschluß von Abkommen im Sinne des Artikels 310 sowie sonstiger Abkommen, die durch Einführung von Zusammenarbeitsverfahren einen besonderen institutionellen Rahmen schaffen, von Abkommen mit erheblichen finanziellen Folgen für die Gemeinschaft und von Abkommen, die eine Änderung eines nach dem Verfahren des Artikels 251 angenommenen Rechtsakts bedingen, der Zustimmung des Europäischen ParlamentsUnion Rechnung zu tragen. Der Rat und das Europäische Parlament können in dringenden Fällen eine Frist für die Zustimmung vereinbarenerlässt auf Vorschlag der Kommission Beschlüsse zu diesem Zweck.
Bei der Ausübung der ihm in diesem Absatz übertragenen Zuständigkeiten beschließt(1) Das Europäische Parlament, der Rat mit qualifizierter Mehrheit, außer in den Fällen des Absatzes 2 Unterabsatz 1, in denen er einstimmig beschließt.
Abweichendund die Kommission werden von Absatz 3 gelten diese Verfahren auch für Beschlüsse zur Aussetzungeinem Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie einem Ausschuss der Anwendung eines Abkommens oder zur Festlegung von StandpunktenRegionen unterstützt, die im Namenberatende Aufgaben wahrnehmen.
(2) Der Wirtschafts- und Sozialausschuss setzt sich zusammen aus Vertretern der GemeinschaftOrganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie anderen Vertretern der Zivilgesellschaft, insbesondere aus dem sozialen und wirtschaftlichen, dem staatsbürgerlichen, dem beruflichen und dem kulturellen Bereich.
(3) Der Ausschuss der Regionen setzt sich zusammen aus Vertretern der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, die entweder ein auf Wahlen beruhendes Mandat in einem durch ein Abkommen eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sobald dieses Gremium rechtswirksame Beschlüsse - mit Ausnahme von Beschlüssen zur Ergänzungeiner regionalen oder Änderunglokalen Gebietskörperschaft innehaben oder gegenüber einer gewählten Versammlung politisch verantwortlich sind.
(4) Die Mitglieder des institutionellen RahmensWirtschafts- und Sozialausschusses und des betreffenden Abkommens - zu fassen hatAusschusses der Regionen sind an keine Weisungen gebunden. Sie üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Union aus.
Das Europäische Parlament wird über alle nach diesem Absatz gefassten Beschlüsse(5) Die Vorschriften der Absätze 2 und 3 über die vorläufige Anwendung oder die Aussetzung eines Abkommens oder die Festlegung des Standpunkts, den die GemeinschaftArt der Zusammensetzung dieser Ausschüsse werden in einem durch ein Abkommen eingesetzten Gremium vertrittregelmäßigen Abständen vom Rat überprüft, unverzüglichum der wirtschaftlichen, sozialen und umfassend unterrichtet.
Abweichend von Unterabsatz 1 bedarfdemografischen Entwicklung in der Abschluß von Abkommen im Sinne des Artikels 310 sowie sonstiger Abkommen, die durch Einführung von Zusammenarbeitsverfahren einen besonderen institutionellen Rahmen schaffen, von Abkommen mit erheblichen finanziellen Folgen für die Gemeinschaft und von Abkommen, die eine Änderung eines nach dem Verfahren des Artikels 251 angenommenen Rechtsakts bedingen, der Zustimmung des Europäischen ParlamentsUnion Rechnung zu tragen. Der Rat und das Europäische Parlament können in dringenden Fällen eine Frist für die Zustimmung vereinbarenerlässt auf Vorschlag der Kommission Beschlüsse zu diesem Zweck.