Art. 16 EUV

Vertrag über die Europäische Union

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2009 bis 31.12.9999
ARTIKEL 16 (ex-Artikel J.6)

Zu jeder außen- und sicherheitspolitischen Frage von allgemeiner Bedeutung findet im Rat eine gegenseitige Unterrichtung und Abstimmung zwischen den Mitgliedstaaten statt, damit gewährleistet ist, daß der Einfluß der Union durch konzertiertes und konvergierendes Handeln möglichst wirksam zum Tragen kommt.

Stand vor dem 30.11.2009

In Kraft vom 01.01.1995 bis 30.11.2009
ARTIKEL 16 (ex-Artikel J.6)

Zu jeder außen- und sicherheitspolitischen Frage von allgemeiner Bedeutung findet im Rat eine gegenseitige Unterrichtung und Abstimmung zwischen den Mitgliedstaaten statt, damit gewährleistet ist, daß der Einfluß der Union durch konzertiertes und konvergierendes Handeln möglichst wirksam zum Tragen kommt.

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