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(2) Für eine verstärkte Zusammenarbeit nach diesem Artikel gelten die Artikel 11 bis 27 und die Artikel 27b bis 28, soweit nicht in Artikel 27c und in den Artikeln 43 bis 45 etwas anderes bestimmt ist27a EUV seit 30.11.2009 weggefallen.
(2) Für eine verstärkte Zusammenarbeit nach diesem Artikel gelten die Artikel 11 bis 27 und die Artikel 27b bis 28, soweit nicht in Artikel 27c und in den Artikeln 43 bis 45 etwas anderes bestimmt ist27a EUV seit 30.11.2009 weggefallen.