Art. 27c EUV (weggefallen)

Vertrag über die Europäische Union

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2009 bis 31.12.9999
Die Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, untereinander eine verstärkte Zusammenarbeit nach Artikel 27b zu begründen, richten einen entsprechenden Antrag an den Rat.

Der Antrag wird der Kommission und zur Unterrichtung dem Europäischen Parlament übermitteltArt. Die Kommission nimmt insbesondere zur Kohärenz der beabsichtigten verstärkten Zusammenarbeit mit der Unionspolitik Stellung27c EUV seit 30.11.2009 weggefallen. Die Ermächtigung wird vom Rat gemäß Artikel 23 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 unter Einhaltung der Artikel 43 bis 45 erteilt.

Stand vor dem 30.11.2009

In Kraft vom 01.02.2003 bis 30.11.2009
Die Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, untereinander eine verstärkte Zusammenarbeit nach Artikel 27b zu begründen, richten einen entsprechenden Antrag an den Rat.

Der Antrag wird der Kommission und zur Unterrichtung dem Europäischen Parlament übermitteltArt. Die Kommission nimmt insbesondere zur Kohärenz der beabsichtigten verstärkten Zusammenarbeit mit der Unionspolitik Stellung27c EUV seit 30.11.2009 weggefallen. Die Ermächtigung wird vom Rat gemäß Artikel 23 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 unter Einhaltung der Artikel 43 bis 45 erteilt.

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