Art. 27e EUV (weggefallen)

Vertrag über die Europäische Union

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2009 bis 31.12.9999
Jeder Mitgliedstaat, der sich einer nach Artikel 27c begründeten verstärkten Zusammenarbeit anschließen will, teilt dem Rat seine Absicht mit und unterrichtet die KommissionArt. Die Kommission legt dem Rat binnen drei Monaten nach Eingang der Mitteilung eine Stellungnahme dazu vor27e EUV seit 30.11.2009 weggefallen. Binnen vier Monaten nach Eingang der Mitteilung entscheidet der Rat über den Antrag und über eventuelle spezifische Regelungen, die er für notwendig hält. Die Entscheidung gilt als angenommen, es sei denn, der Rat beschließt innerhalb dieser Frist mit qualifizierter Mehrheit, sie zurückzustellen; in diesem Fall gibt der Rat die Gründe für seinen Beschluss an und setzt eine Frist für dessen Überprüfung.

Für die Zwecke dieses Artikels beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit. Als qualifizierte Mehrheit gelten derselbe Anteil der gewogenen Stimmen und derselbe Anteil der Anzahl der betroffenen Mitglieder des Rates, wie sie in Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 3 festgelegt sind.

Stand vor dem 30.11.2009

In Kraft vom 01.02.2003 bis 30.11.2009
Jeder Mitgliedstaat, der sich einer nach Artikel 27c begründeten verstärkten Zusammenarbeit anschließen will, teilt dem Rat seine Absicht mit und unterrichtet die KommissionArt. Die Kommission legt dem Rat binnen drei Monaten nach Eingang der Mitteilung eine Stellungnahme dazu vor27e EUV seit 30.11.2009 weggefallen. Binnen vier Monaten nach Eingang der Mitteilung entscheidet der Rat über den Antrag und über eventuelle spezifische Regelungen, die er für notwendig hält. Die Entscheidung gilt als angenommen, es sei denn, der Rat beschließt innerhalb dieser Frist mit qualifizierter Mehrheit, sie zurückzustellen; in diesem Fall gibt der Rat die Gründe für seinen Beschluss an und setzt eine Frist für dessen Überprüfung.

Für die Zwecke dieses Artikels beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit. Als qualifizierte Mehrheit gelten derselbe Anteil der gewogenen Stimmen und derselbe Anteil der Anzahl der betroffenen Mitglieder des Rates, wie sie in Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 3 festgelegt sind.

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