Art. 32 EUV

Vertrag über die Europäische Union

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2009 bis 31.12.9999
Der Rat legt fest, unter welchen Bedingungen und innerhalb welcher Grenzen die in den Artikeln 30 und 31 genannten zuständigen Behörden im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats in Verbindung und in Absprache mit dessen Behörden tätig werden dürfen.

Stand vor dem 30.11.2009

In Kraft vom 01.01.1995 bis 30.11.2009
Der Rat legt fest, unter welchen Bedingungen und innerhalb welcher Grenzen die in den Artikeln 30 und 31 genannten zuständigen Behörden im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats in Verbindung und in Absprache mit dessen Behörden tätig werden dürfen.

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