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(2) Die Ermächtigung nach Absatz 1 wird nach Maßgabe der Artikel 43 bis 45 vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission oder auf Initiative von mindestens acht Mitgliedstaaten und nach Anhörung des Europäischen Parlaments erteilt. Die Stimmen der Mitglieder des Rates werden nach Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewogen.
Ein Mitglied des Rates kann verlangen, dass der Europäische Rat befasst wird. Nach dieser Befassung kann der Rat gemäß Unterabsatz 1 beschließen.
(2) Die Ermächtigung nach Absatz 1 wird nach Maßgabe der Artikel 43 bis 45 vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission oder auf Initiative von mindestens acht Mitgliedstaaten und nach Anhörung des Europäischen Parlaments erteilt. Die Stimmen der Mitglieder des Rates werden nach Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewogen.
Ein Mitglied des Rates kann verlangen, dass der Europäische Rat befasst wird. Nach dieser Befassung kann der Rat gemäß Unterabsatz 1 beschließen.