Art. 43b EUV (weggefallen)

Vertrag über die Europäische Union

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2009 bis 31.12.9999
Eine verstärkte Zusammenarbeit steht bei ihrer Begründung allen Mitgliedstaaten offenArt. Sie steht ihnen ferner jederzeit nach Maßgabe der Artikel 27e und 40b dieses Vertrags und des Artikels 11a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft offen, sofern sie dem Grundbeschluss und den in jenem Rahmen gefassten Beschlüssen nachkommen43b EUV seit 30.11.2009 weggefallen. Die Kommission und die an einer verstärkten Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass eine möglichst große Zahl von Mitgliedstaaten zur Beteiligung angeregt wird.

Stand vor dem 30.11.2009

In Kraft vom 01.02.2003 bis 30.11.2009
Eine verstärkte Zusammenarbeit steht bei ihrer Begründung allen Mitgliedstaaten offenArt. Sie steht ihnen ferner jederzeit nach Maßgabe der Artikel 27e und 40b dieses Vertrags und des Artikels 11a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft offen, sofern sie dem Grundbeschluss und den in jenem Rahmen gefassten Beschlüssen nachkommen43b EUV seit 30.11.2009 weggefallen. Die Kommission und die an einer verstärkten Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass eine möglichst große Zahl von Mitgliedstaaten zur Beteiligung angeregt wird.

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