§ 3 ZAPV

Anlage zum Prüfungsbericht für Zahlungsinstitute

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.06.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2009 enden.
  2. (2)Absatz 2,§ 1 Abs. 2, § 2 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 298/2010 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2010 enden.Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 2 und die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2010, sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2010 enden.
  3. (23)Absatz 23,§ 1 Abs. 2, § 2 und dieDie Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 298/2010BGBl. II Nr. 347/2011 sindist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 20102011 enden.Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 2 und dieDie Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298347 aus 20102011, sindist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 20102011 enden.
  4. (34)Absatz 34,Die§ 2 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 347/2011BGBl. II Nr. 347/2015 istsind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 20112015 enden.DieParagraph 2, sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 347 aus 20112015, istsind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 20112015 enden.
  5. (45)Absatz 45,§ 2 sowie dieDie Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 347/2015BGBl. II Nr. 93/2017 sindist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 20152017 enden.Paragraph 2, sowie dieDie Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34793 aus 20152017, sindist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 20152017 enden.
  6. (56)Absatz 56,Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 93/2017BGBl. II Nr. 198/2018 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 20172018 enden.Die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93198 aus 20172018, ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 20172018 enden.
  7. (67)Absatz 67,Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 198/2018BGBl. II Nr. 143/2026 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 20182026 enden.Die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 198143 aus 20182026, ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 20182026 enden.

Stand vor dem 18.06.2026

In Kraft vom 01.08.2018 bis 18.06.2026
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2009 enden.
  2. (2)Absatz 2,§ 1 Abs. 2, § 2 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 298/2010 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2010 enden.Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 2 und die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2010, sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2010 enden.
  3. (23)Absatz 23,§ 1 Abs. 2, § 2 und dieDie Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 298/2010BGBl. II Nr. 347/2011 sindist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 20102011 enden.Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 2 und dieDie Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298347 aus 20102011, sindist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 20102011 enden.
  4. (34)Absatz 34,Die§ 2 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 347/2011BGBl. II Nr. 347/2015 istsind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 20112015 enden.DieParagraph 2, sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 347 aus 20112015, istsind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 20112015 enden.
  5. (45)Absatz 45,§ 2 sowie dieDie Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 347/2015BGBl. II Nr. 93/2017 sindist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 20152017 enden.Paragraph 2, sowie dieDie Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34793 aus 20152017, sindist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 20152017 enden.
  6. (56)Absatz 56,Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 93/2017BGBl. II Nr. 198/2018 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 20172018 enden.Die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93198 aus 20172018, ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 20172018 enden.
  7. (67)Absatz 67,Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 198/2018BGBl. II Nr. 143/2026 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 20182026 enden.Die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 198143 aus 20182026, ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 20182026 enden.

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