§ 6 LLVG Mentorinnen und Mentoren

Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Voraussetzung für die BestellungEinteilung zur Mentorin oder zum Mentor ist eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung als Lehrperson an einer Schule, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl Nr. 175/1966, im Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen, BGBl. Nr. 319/1975, und im Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, BGBl. Nr. 320/1975, geregelt ist, und die Absolvierung des Hochschullehrganges „Mentoring, Berufseinstieg professionell begleiten“ oder eines vergleichbaren Hochschullehrganges im Umfang von mindestens 6030 ECTS-Anrechnungspunkten.Voraussetzung für die BestellungEinteilung zur Mentorin oder zum Mentor ist eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung als Lehrperson an einer Schule, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, im Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1975,, und im Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1975,, geregelt ist, und die Absolvierung des Hochschullehrganges „Mentoring, Berufseinstieg professionell begleiten“ oder eines vergleichbaren Hochschullehrganges im Umfang von mindestens 6030 ECTS-Anrechnungspunkten.
  2. (2)Absatz 2,Die zu Mentorinnen oder Mentoren Bestellteneingeteilten Lehrpersonen haben im Bedarfsfallbei Einteilung durch die Schulleitung Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase zu betreuenbegleiten. Einer Mentorin oder einem Mentor dürfen gleichzeitig bis zu drei Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase zugewiesen werden.
  3. (3)Absatz 3,Die Mentorin oder der Mentor hat die Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase bei der Planung und Gestaltung des Unterrichtes zu beraten, mit ihr deren Tätigkeit in Unterricht und Erziehung zu analysieren und zu reflektieren, sie im erforderlichen Ausmaß anzuleiten und sie in ihrer beruflichen Entwicklung und bei der Bewältigung der beruflichen Anforderungen zu unterstützen. Die Mentorin oder der Mentor hat den Unterricht der Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase im erforderlichen Ausmaß zu beobachtenhospitieren. DieWeiters hat die Mentorin oder der Mentor hat ein Entwicklungsprofil derdie Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase zu erstellenin die Spezifika des Schulstandorts einzuführen und bis spätestens drei Monate vor Ablaufaktuelle Schwerpunkte der Induktionsphase ein GutachtenSchulentwicklung zu deren Verwendungserfolg zu erstattenvermitteln.
  4. (4)Absatz 4,Der Schulleitung obliegt die Koordination des Mentorings an der Schule und sie hat sich regelmäßig bei den Mentorinnen und den Mentoren über den aktuellen Stand der Induktionsphase zu informieren. Ferner hat sie drei- bis viermal je Semester die Mentorinnen und Mentoren sowie die in der Induktionsphase befindlichen Landesvertragslehrpersonen zu gemeinsamen Vernetzungs- und Beratungsveranstaltungen an der Schule einzuberufen und an diesen Besprechungen nach Möglichkeit selbst teilzunehmen. Bei der Erstreckung der Induktion auf mehrere Schulen sind die gemeinsamen Vernetzungs- und Beratungsveranstaltungen an einem der Schulstandorte durch eine der zuständigen Schulleitungen zu organisieren.
  5. (5)Absatz 5,Die Schulleitung hat zur Erstellung des Berichtes über den Verwendungserfolg der der Induktionsphase unterliegenden Landesvertragslehrpersonen deren Unterricht in einem für eine zuverlässige Beurteilung erforderlichen Ausmaß zu hospitieren und sich über deren sonstigen Verwendungserfolg zu informieren. Weiters hat die Schulleitung soweit erforderlich die der Induktionsphase unterliegenden Landesvertragslehrpersonen zu beraten und zu unterstützen.
  6. (46)Absatz 46,Bis zum Schuljahr 2029/2030 dürfen auch LehrpersonenLandesvertragslehrpersonen als Mentorinnen undoder als Mentoren eingesetzt werden, die Bis zum Schuljahr 2029 aus 2030, dürfen auch LehrpersonenLandesvertragslehrpersonen als Mentorinnen undoder als Mentoren eingesetzt werden, die
    1. 1.Ziffer einseine fünfjährige erfolgreiche Verwendung als Besuchs- undoder Praxisschullehrkraft aufweisen oder
    2. 2.Ziffer 2einen einschlägigen Lehrgang im Umfang von mindestens 30 ECTS absolviert haben oder
    3. 32.Ziffer 32die für diese Tätigkeit auf Grund ihrer bisherigen Verwendung insbesondere in den Bereichen Team- und Personalentwicklung sowie auf Grund ihrer Kommunikationsfähigkeit besonders geeignet sind.

Stand vor dem 31.08.2022

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.08.2022
  1. (1)Absatz eins,Voraussetzung für die BestellungEinteilung zur Mentorin oder zum Mentor ist eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung als Lehrperson an einer Schule, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl Nr. 175/1966, im Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen, BGBl. Nr. 319/1975, und im Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, BGBl. Nr. 320/1975, geregelt ist, und die Absolvierung des Hochschullehrganges „Mentoring, Berufseinstieg professionell begleiten“ oder eines vergleichbaren Hochschullehrganges im Umfang von mindestens 6030 ECTS-Anrechnungspunkten.Voraussetzung für die BestellungEinteilung zur Mentorin oder zum Mentor ist eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung als Lehrperson an einer Schule, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, im Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1975,, und im Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1975,, geregelt ist, und die Absolvierung des Hochschullehrganges „Mentoring, Berufseinstieg professionell begleiten“ oder eines vergleichbaren Hochschullehrganges im Umfang von mindestens 6030 ECTS-Anrechnungspunkten.
  2. (2)Absatz 2,Die zu Mentorinnen oder Mentoren Bestellteneingeteilten Lehrpersonen haben im Bedarfsfallbei Einteilung durch die Schulleitung Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase zu betreuenbegleiten. Einer Mentorin oder einem Mentor dürfen gleichzeitig bis zu drei Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase zugewiesen werden.
  3. (3)Absatz 3,Die Mentorin oder der Mentor hat die Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase bei der Planung und Gestaltung des Unterrichtes zu beraten, mit ihr deren Tätigkeit in Unterricht und Erziehung zu analysieren und zu reflektieren, sie im erforderlichen Ausmaß anzuleiten und sie in ihrer beruflichen Entwicklung und bei der Bewältigung der beruflichen Anforderungen zu unterstützen. Die Mentorin oder der Mentor hat den Unterricht der Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase im erforderlichen Ausmaß zu beobachtenhospitieren. DieWeiters hat die Mentorin oder der Mentor hat ein Entwicklungsprofil derdie Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase zu erstellenin die Spezifika des Schulstandorts einzuführen und bis spätestens drei Monate vor Ablaufaktuelle Schwerpunkte der Induktionsphase ein GutachtenSchulentwicklung zu deren Verwendungserfolg zu erstattenvermitteln.
  4. (4)Absatz 4,Der Schulleitung obliegt die Koordination des Mentorings an der Schule und sie hat sich regelmäßig bei den Mentorinnen und den Mentoren über den aktuellen Stand der Induktionsphase zu informieren. Ferner hat sie drei- bis viermal je Semester die Mentorinnen und Mentoren sowie die in der Induktionsphase befindlichen Landesvertragslehrpersonen zu gemeinsamen Vernetzungs- und Beratungsveranstaltungen an der Schule einzuberufen und an diesen Besprechungen nach Möglichkeit selbst teilzunehmen. Bei der Erstreckung der Induktion auf mehrere Schulen sind die gemeinsamen Vernetzungs- und Beratungsveranstaltungen an einem der Schulstandorte durch eine der zuständigen Schulleitungen zu organisieren.
  5. (5)Absatz 5,Die Schulleitung hat zur Erstellung des Berichtes über den Verwendungserfolg der der Induktionsphase unterliegenden Landesvertragslehrpersonen deren Unterricht in einem für eine zuverlässige Beurteilung erforderlichen Ausmaß zu hospitieren und sich über deren sonstigen Verwendungserfolg zu informieren. Weiters hat die Schulleitung soweit erforderlich die der Induktionsphase unterliegenden Landesvertragslehrpersonen zu beraten und zu unterstützen.
  6. (46)Absatz 46,Bis zum Schuljahr 2029/2030 dürfen auch LehrpersonenLandesvertragslehrpersonen als Mentorinnen undoder als Mentoren eingesetzt werden, die Bis zum Schuljahr 2029 aus 2030, dürfen auch LehrpersonenLandesvertragslehrpersonen als Mentorinnen undoder als Mentoren eingesetzt werden, die
    1. 1.Ziffer einseine fünfjährige erfolgreiche Verwendung als Besuchs- undoder Praxisschullehrkraft aufweisen oder
    2. 2.Ziffer 2einen einschlägigen Lehrgang im Umfang von mindestens 30 ECTS absolviert haben oder
    3. 32.Ziffer 32die für diese Tätigkeit auf Grund ihrer bisherigen Verwendung insbesondere in den Bereichen Team- und Personalentwicklung sowie auf Grund ihrer Kommunikationsfähigkeit besonders geeignet sind.

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