§ 32 LLVG

Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zustehenden Rechte ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für LandwirtschaftLand- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und TourismusWasserwirtschaft betraut.Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Artikel 15, Absatz 8, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zustehenden Rechte ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für LandwirtschaftLand- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und TourismusWasserwirtschaft betraut.
  2. (2)Absatz 2,Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für LandwirtschaftLand- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und TourismusWasserwirtschaft zu erlassen. Sofern die Bundesministerin oder der Bundesminister für LandwirtschaftLand- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und TourismusWasserwirtschaft für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die auf Bundesvertragslehrpersonen anwendbar sind, das Einvernehmen mit der BundesministerinBundeskanzlerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und SportBundeskanzler herzustellen hat, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes. Sofern für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die gemäß § 27 auf Landesvertragslehrpersonen anwendbar sind, die Bundesregierung oder die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates zuständig ist, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für LandwirtschaftLand- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und TourismusWasserwirtschaft zu erlassen. Sofern die Bundesministerin oder der Bundesminister für LandwirtschaftLand- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und TourismusWasserwirtschaft für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die auf Bundesvertragslehrpersonen anwendbar sind, das Einvernehmen mit der BundesministerinBundeskanzlerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und SportBundeskanzler herzustellen hat, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes. Sofern für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die gemäß Paragraph 27, auf Landesvertragslehrpersonen anwendbar sind, die Bundesregierung oder die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates zuständig ist, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.

Stand vor dem 31.03.2025

In Kraft vom 29.01.2020 bis 31.03.2025
  1. (1)Absatz eins,Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zustehenden Rechte ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für LandwirtschaftLand- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und TourismusWasserwirtschaft betraut.Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Artikel 15, Absatz 8, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zustehenden Rechte ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für LandwirtschaftLand- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und TourismusWasserwirtschaft betraut.
  2. (2)Absatz 2,Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für LandwirtschaftLand- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und TourismusWasserwirtschaft zu erlassen. Sofern die Bundesministerin oder der Bundesminister für LandwirtschaftLand- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und TourismusWasserwirtschaft für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die auf Bundesvertragslehrpersonen anwendbar sind, das Einvernehmen mit der BundesministerinBundeskanzlerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und SportBundeskanzler herzustellen hat, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes. Sofern für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die gemäß § 27 auf Landesvertragslehrpersonen anwendbar sind, die Bundesregierung oder die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates zuständig ist, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für LandwirtschaftLand- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und TourismusWasserwirtschaft zu erlassen. Sofern die Bundesministerin oder der Bundesminister für LandwirtschaftLand- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und TourismusWasserwirtschaft für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die auf Bundesvertragslehrpersonen anwendbar sind, das Einvernehmen mit der BundesministerinBundeskanzlerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und SportBundeskanzler herzustellen hat, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes. Sofern für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die gemäß Paragraph 27, auf Landesvertragslehrpersonen anwendbar sind, die Bundesregierung oder die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates zuständig ist, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.

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