§ 1 TGD-VO 2009 Allgemeines

Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.01.2025 bis 31.12.9999
Anwendungsbereich
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung regelt die Anerkennung und den Betrieb von Tiergesundheitsdiensten im Anwendungsbereich des TierarzneimittelkontrollgesetzesTierarzneimittelgesetzes (TAMG), BGBl. I Nr. 186/2023, sowie die Rechte und Pflichten der teilnehmenden Tierärzte und Landwirte.Diese Verordnung regelt die Anerkennung und den Betrieb von Tiergesundheitsdiensten im Anwendungsbereich des Tierarzneimittelgesetzes (TAMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2023,, sowie die Rechte und Pflichten der teilnehmenden Tierärzte und Landwirte.
  2. (2)Absatz 2,Ein Tiergesundheitsdienst (TGD) im Sinne dieser Verordnung ist eine auf Dauer angelegte Einrichtung, mit dem Ziel der Beratung landwirtschaftlicher Tierhalter und der Betreuung von Tierbeständen zur Minimierung des Einsatzes von Tierarzneimitteln und der haltungsbedingten Beeinträchtigungen bei der tierischen Erzeugung, in der Tierärzte und tierhaltende Landwirte vertreten sind. Die Teilnehmer dieser Einrichtung sind vertraglich oder auf Grund bestehender landesgesetzlicher Vorschriften verpflichtet, die Bestimmungen dieser Organisation einzuhalten. Die Zusammenarbeit im Tiergesundheitsdienst hat nach einheitlichen Regeln zu erfolgen, um durch systematische, prophylaktische und therapeutische Maßnahmen die Gesundheit der für die Lebensmittelerzeugung bestimmten Tiere zu erhalten und dadurch die Sicherheit, die einwandfreie Beschaffenheit sowie eine hohe Qualität von Lebensmitteln tierischer Herkunft zur Erzielung eines bestmöglichen Verbraucherschutzes zu gewährleisten.
  3. (3)Absatz 3,Sofern in dieser Verordnung auf Arzneimittel Bezug genommen wird, handelt es sich um Tierarzneimittel gemäß § 2 TAMG.Sofern in dieser Verordnung auf Arzneimittel Bezug genommen wird, handelt es sich um Tierarzneimittel gemäß Paragraph 2, TAMG.

Stand vor dem 28.01.2025

In Kraft vom 01.01.2010 bis 28.01.2025
Anwendungsbereich
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung regelt die Anerkennung und den Betrieb von Tiergesundheitsdiensten im Anwendungsbereich des TierarzneimittelkontrollgesetzesTierarzneimittelgesetzes (TAMG), BGBl. I Nr. 186/2023, sowie die Rechte und Pflichten der teilnehmenden Tierärzte und Landwirte.Diese Verordnung regelt die Anerkennung und den Betrieb von Tiergesundheitsdiensten im Anwendungsbereich des Tierarzneimittelgesetzes (TAMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2023,, sowie die Rechte und Pflichten der teilnehmenden Tierärzte und Landwirte.
  2. (2)Absatz 2,Ein Tiergesundheitsdienst (TGD) im Sinne dieser Verordnung ist eine auf Dauer angelegte Einrichtung, mit dem Ziel der Beratung landwirtschaftlicher Tierhalter und der Betreuung von Tierbeständen zur Minimierung des Einsatzes von Tierarzneimitteln und der haltungsbedingten Beeinträchtigungen bei der tierischen Erzeugung, in der Tierärzte und tierhaltende Landwirte vertreten sind. Die Teilnehmer dieser Einrichtung sind vertraglich oder auf Grund bestehender landesgesetzlicher Vorschriften verpflichtet, die Bestimmungen dieser Organisation einzuhalten. Die Zusammenarbeit im Tiergesundheitsdienst hat nach einheitlichen Regeln zu erfolgen, um durch systematische, prophylaktische und therapeutische Maßnahmen die Gesundheit der für die Lebensmittelerzeugung bestimmten Tiere zu erhalten und dadurch die Sicherheit, die einwandfreie Beschaffenheit sowie eine hohe Qualität von Lebensmitteln tierischer Herkunft zur Erzielung eines bestmöglichen Verbraucherschutzes zu gewährleisten.
  3. (3)Absatz 3,Sofern in dieser Verordnung auf Arzneimittel Bezug genommen wird, handelt es sich um Tierarzneimittel gemäß § 2 TAMG.Sofern in dieser Verordnung auf Arzneimittel Bezug genommen wird, handelt es sich um Tierarzneimittel gemäß Paragraph 2, TAMG.

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