§ 11 TGD-VO 2009 Durchführung der Aus- und Weiterbildung

Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Durchführung der Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen kann durch die Veterinärmedizinische Universität Wien, die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES), das Ländliche Fortbildungsinstitut (LFI), die ARGE Huhn & Co, die VETAK Akademie der Österreichischen Tierärztekammer, eine vergleichbare Organisation der Erwachsenenbildung oder eine andere Organisation, die in Absprache mit den TGD-Geschäftsstellen Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen anbietet, erfolgen. Der Tiergesundheitsdienst kann dabei auch eigene personelle und sachliche Möglichkeiten nützen und andere TGD heranziehen.
  2. (2)Absatz 2,Für den Inhalt der Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen sowie das Stundenausmaß gelten die Bestimmungen des Anhang 4. Bei der Festlegung des Inhalts von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen ist sicherzustellen, dass die Bestimmungen des TAKGTAMG, die Bestimmungen dieser Verordnung sowie andere, die Tierhaltung und Tiergesundheit betreffende Vorschriften berücksichtigt werden.

Stand vor dem 28.01.2025

In Kraft vom 01.01.2010 bis 28.01.2025
  1. (1)Absatz eins,Die Durchführung der Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen kann durch die Veterinärmedizinische Universität Wien, die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES), das Ländliche Fortbildungsinstitut (LFI), die ARGE Huhn & Co, die VETAK Akademie der Österreichischen Tierärztekammer, eine vergleichbare Organisation der Erwachsenenbildung oder eine andere Organisation, die in Absprache mit den TGD-Geschäftsstellen Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen anbietet, erfolgen. Der Tiergesundheitsdienst kann dabei auch eigene personelle und sachliche Möglichkeiten nützen und andere TGD heranziehen.
  2. (2)Absatz 2,Für den Inhalt der Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen sowie das Stundenausmaß gelten die Bestimmungen des Anhang 4. Bei der Festlegung des Inhalts von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen ist sicherzustellen, dass die Bestimmungen des TAKGTAMG, die Bestimmungen dieser Verordnung sowie andere, die Tierhaltung und Tiergesundheit betreffende Vorschriften berücksichtigt werden.

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