Anl. 3 TGD-VO 2009 Betriebserhebungen und Dokumentation

Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.01.2025 bis 31.12.9999
  1. 1.Ziffer einsDer TGD-Betreuungstierarzt ist verpflichtet, zur Dokumentation des Betriebsstatus von TGD-Betrieben, für die erstmals ein Betreuungsvertrag abgeschlossen wird, so rasch als möglich spätestens jedoch nach acht Wochen eine erste Betriebserhebung durchzuführen und das Betriebserhebungsdeckblatt an die TGD-Geschäftsstelle zu übermitteln.
  2. 2.Ziffer 2Bei Wechsel des TGD-Betreuungstierarztes oder des TGD-Tierhalters ist die Dokumentation des Betriebsstatus zum nächstfolgenden festgelegten Betriebserhebungstermin gemäß den Vorgaben für die jeweiligen Produktionssparten und gemäß den Vorgaben für Betriebserhebungen durchzuführen. Diese Betriebserhebung ist Teil der Jahresbetriebserhebungen.
  3. 3.Ziffer 3Die Dokumentation der Betriebserhebung hat gemäß der vom Bundesminister für Gesundheit nach Anhörung des Beirates in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundgemachten Vorgangsweise zu erfolgen. Bei jeder zentral zu verrechnenden Betriebserhebung gemäß Z 7 ist ein Betriebserhebungsdeckblatt und das jeweils erforderliche Betriebserhebungsprotokoll auszufüllen, wobei sowohl beim TGD-Betreuungstierarzt als auch beim TGD-Tierhalter ein von den beiden Parteien unterfertigtes Exemplar des Betriebserhebungsdeckblattes verbleibt. Das Betriebserhebungsprotokoll ist vom TGD-Tierhalter aufzubewahren.Die Dokumentation der Betriebserhebung hat gemäß der vom Bundesminister für Gesundheit nach Anhörung des Beirates in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundgemachten Vorgangsweise zu erfolgen. Bei jeder zentral zu verrechnenden Betriebserhebung gemäß Ziffer 7, ist ein Betriebserhebungsdeckblatt und das jeweils erforderliche Betriebserhebungsprotokoll auszufüllen, wobei sowohl beim TGD-Betreuungstierarzt als auch beim TGD-Tierhalter ein von den beiden Parteien unterfertigtes Exemplar des Betriebserhebungsdeckblattes verbleibt. Das Betriebserhebungsprotokoll ist vom TGD-Tierhalter aufzubewahren.
         Das Betriebserhebungsdeckblatt hat folgende Angabe zu enthalten:
  1. a)Litera aName des Tiergesundheitsdienstes
  2. b)Litera bName und Anschrift des TGD-Tierhalters (LFBIS-Nummer) und des TGD-Betreuungstierarztes,
  3. c)Litera cAngaben zur Aus- und Weiterbildung,
  4. d)Litera dVor- und Zuname, Geburtsdatum des TGD-Arzneimittelanwenders und Familienzugehörigkeit oder das Dienst/Vertragsverhältnis zum TGD-Tierhalter,
  5. e)Litera eDatum, fortlaufende Nummer und die Anfangszeit sowie die Endzeit der Betriebserhebung,
  6. f)Litera fTierart,
  7. g)Litera gArt der Betriebserhebung,
  8. h)Litera hZeitraum/Datum für die nächste Betriebserhebung,
  9. i)Litera iUnterschrift des TGD-Tierhalters sowie des TGD-Betreuungstierarztes,
  10. j)Litera jAnführen etwaiger Mängel,
  11. k)Litera kAngabe der Tiergesundheitsprogramme, an denen der Betrieb teilnimmt, und
  12. l)Litera lgegebenenfalls weitere Angaben, die vom Bundesminister für Gesundheit nach Anhörung des Beirates in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ vorgeschrieben sind.
  1. 4.Ziffer 4Die Betriebserhebungen sind gleichmäßig auf das Jahr zu verteilen, wobei ein Mindestabstand zwischen den einzelnen Betriebserhebungen von zwei Monaten einzuhalten ist und nur in dokumentierten Ausnahmefällen die Frist verkürzt werden darf. Für die Einhaltung der Betriebserhebungsfrequenz ist jedenfalls der TGD-Betreuungstierarzt verantwortlich.
  2. 5.Ziffer 5Der Inhalt einer Betriebserhebung hat entsprechend den vom Bundesminister für Gesundheit nach Anhörung des Beirates in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ erlassenen Betriebserhebungsprotokollen zu erfolgen und hat – unbeschadet allfälliger Schwerpunktsetzungen – mindestens folgende Punkte zu umfassen:
    1. a)Litera adie Durchsicht des Behandlungsregisters und der sonstigen tiergesundheitsrelevanten Aufzeichnungen des TGD-Tierhalters seit dem letzten Besuch;
    2. b)Litera bdie Einschätzung des Gesundheitszustandes des Bestandes, – sofern dies möglich ist – in Verbindung mit Leistungsparametern beziehungsweise den Produktionsergebnissen im vorhergegangen Zeitraum;
    3. c)Litera cdie Begehung des Bestandes (Betriebscheck);
    4. d)Litera ddie Ausfüllung des Betriebserhebungsprotokolls. Nach Möglichkeit sind alle Punkte des entsprechenden Betriebserhebungsprotokolls zu kontrollieren. Konnten einzelne Punkte nicht kontrolliert werden, so ist dies unter Angabe der Begründung unter dem Punkt „Anmerkungen“ am Betriebserhebungsdeckblatt zu vermerken. Bei zentral zu verrechnender Betriebserhebung sind zumindest die Punkte „Arzneimitteldokumentation und -Anwendung“, „Tiergesundheitsstatus“ sowie „Tierschutz und Haltung“ jedenfalls zu kontrollieren.
  3. 6.Ziffer 6Der TGD-Betreuungstierarzt hat die Daten gemäß Z 3 an den TGD entsprechend den vom Bundesminister für Gesundheit nach Anhörung des Beirates in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ erlassenen Vorgaben für das 1. Halbjahr bis spätestens 31. Juli und für das 2. Halbjahr bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres an die Geschäftsstelle zur zentralen Verrechnung zu übermitteln. Die Übermittlung des Betriebserhebungsdeckblattes an die Geschäftsstelle des Tiergesundheitsdienstes kann in elektronischer Form oder in Papierform (von beiden Parteien unterschrieben) erfolgen.Der TGD-Betreuungstierarzt hat die Daten gemäß Ziffer 3, an den TGD entsprechend den vom Bundesminister für Gesundheit nach Anhörung des Beirates in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ erlassenen Vorgaben für das 1. Halbjahr bis spätestens 31. Juli und für das 2. Halbjahr bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres an die Geschäftsstelle zur zentralen Verrechnung zu übermitteln. Die Übermittlung des Betriebserhebungsdeckblattes an die Geschäftsstelle des Tiergesundheitsdienstes kann in elektronischer Form oder in Papierform (von beiden Parteien unterschrieben) erfolgen.
  4. 7.Ziffer 7Folgende zu dokumentierende Betriebserhebungen sind gemäß der nachstehenden Tabelle pro Jahr durchzuführen:

Schweine

Anzahl Zuchtsauen/

Mastplätze

Anzahl der zentral zu verrechnenden Betriebserhebung

Schweine – Zucht

bis 30 Stk.

1

31 bis 60 Stk.

2

61 bis 100 Stk.

3

über 100 Stk.

4

Schweine – Mast

bis 199 Mpl

1

ab 200 Mpl

2

Babyferkelaufzucht

 

2

Jungsauenaufzucht

 

2

Rinder

Anzahl der Tiere

< 50 GVE *

Anzahl der zentral zu verrechnenden Betriebserhebung

Milchkühe

 

1

Spezialisierte Kälbermast**

 

1

Mastvieh und Kalbinnenaufzucht

 

1

Mutterkühe

 

1

Schafe/Ziegen

Anzahl der Tiere

ab 1 Jahr Alter

Anzahl der zentral zu verrech-nenden Betriebserhebung

bis 200 Stk.

1

über 200 Stk.*

2

Geflügel

Gemäß spez. Programm

mindestens 1 zentral zu verrechnende Betriebserhebung

Fische

Gemäß spez. Programm

mindestens 1 zentral zu verrechnende Betriebserhebung

Gatterwild

Gemäß spez. Programm

mindestens 1 zentral zu verrechnende Betriebserhebung

Bienen

Gemäß spez. Programm

mindestens 1 zentral zu verrechnende Betriebserhebung

Sonstige (Pferde etc.)

Gemäß spez. Programm

mindestens 1 zentral zu verrechnende Betriebserhebung

Erklärungen zur obigen Tabelle:

Rinder:

GVE.......Großvieheinheiten:

Kälber bis 6 Monate      0,15

Stand vor dem 28.01.2025

In Kraft vom 01.01.2010 bis 28.01.2025
  1. 1.Ziffer einsDer TGD-Betreuungstierarzt ist verpflichtet, zur Dokumentation des Betriebsstatus von TGD-Betrieben, für die erstmals ein Betreuungsvertrag abgeschlossen wird, so rasch als möglich spätestens jedoch nach acht Wochen eine erste Betriebserhebung durchzuführen und das Betriebserhebungsdeckblatt an die TGD-Geschäftsstelle zu übermitteln.
  2. 2.Ziffer 2Bei Wechsel des TGD-Betreuungstierarztes oder des TGD-Tierhalters ist die Dokumentation des Betriebsstatus zum nächstfolgenden festgelegten Betriebserhebungstermin gemäß den Vorgaben für die jeweiligen Produktionssparten und gemäß den Vorgaben für Betriebserhebungen durchzuführen. Diese Betriebserhebung ist Teil der Jahresbetriebserhebungen.
  3. 3.Ziffer 3Die Dokumentation der Betriebserhebung hat gemäß der vom Bundesminister für Gesundheit nach Anhörung des Beirates in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundgemachten Vorgangsweise zu erfolgen. Bei jeder zentral zu verrechnenden Betriebserhebung gemäß Z 7 ist ein Betriebserhebungsdeckblatt und das jeweils erforderliche Betriebserhebungsprotokoll auszufüllen, wobei sowohl beim TGD-Betreuungstierarzt als auch beim TGD-Tierhalter ein von den beiden Parteien unterfertigtes Exemplar des Betriebserhebungsdeckblattes verbleibt. Das Betriebserhebungsprotokoll ist vom TGD-Tierhalter aufzubewahren.Die Dokumentation der Betriebserhebung hat gemäß der vom Bundesminister für Gesundheit nach Anhörung des Beirates in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundgemachten Vorgangsweise zu erfolgen. Bei jeder zentral zu verrechnenden Betriebserhebung gemäß Ziffer 7, ist ein Betriebserhebungsdeckblatt und das jeweils erforderliche Betriebserhebungsprotokoll auszufüllen, wobei sowohl beim TGD-Betreuungstierarzt als auch beim TGD-Tierhalter ein von den beiden Parteien unterfertigtes Exemplar des Betriebserhebungsdeckblattes verbleibt. Das Betriebserhebungsprotokoll ist vom TGD-Tierhalter aufzubewahren.
         Das Betriebserhebungsdeckblatt hat folgende Angabe zu enthalten:
  1. a)Litera aName des Tiergesundheitsdienstes
  2. b)Litera bName und Anschrift des TGD-Tierhalters (LFBIS-Nummer) und des TGD-Betreuungstierarztes,
  3. c)Litera cAngaben zur Aus- und Weiterbildung,
  4. d)Litera dVor- und Zuname, Geburtsdatum des TGD-Arzneimittelanwenders und Familienzugehörigkeit oder das Dienst/Vertragsverhältnis zum TGD-Tierhalter,
  5. e)Litera eDatum, fortlaufende Nummer und die Anfangszeit sowie die Endzeit der Betriebserhebung,
  6. f)Litera fTierart,
  7. g)Litera gArt der Betriebserhebung,
  8. h)Litera hZeitraum/Datum für die nächste Betriebserhebung,
  9. i)Litera iUnterschrift des TGD-Tierhalters sowie des TGD-Betreuungstierarztes,
  10. j)Litera jAnführen etwaiger Mängel,
  11. k)Litera kAngabe der Tiergesundheitsprogramme, an denen der Betrieb teilnimmt, und
  12. l)Litera lgegebenenfalls weitere Angaben, die vom Bundesminister für Gesundheit nach Anhörung des Beirates in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ vorgeschrieben sind.
  1. 4.Ziffer 4Die Betriebserhebungen sind gleichmäßig auf das Jahr zu verteilen, wobei ein Mindestabstand zwischen den einzelnen Betriebserhebungen von zwei Monaten einzuhalten ist und nur in dokumentierten Ausnahmefällen die Frist verkürzt werden darf. Für die Einhaltung der Betriebserhebungsfrequenz ist jedenfalls der TGD-Betreuungstierarzt verantwortlich.
  2. 5.Ziffer 5Der Inhalt einer Betriebserhebung hat entsprechend den vom Bundesminister für Gesundheit nach Anhörung des Beirates in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ erlassenen Betriebserhebungsprotokollen zu erfolgen und hat – unbeschadet allfälliger Schwerpunktsetzungen – mindestens folgende Punkte zu umfassen:
    1. a)Litera adie Durchsicht des Behandlungsregisters und der sonstigen tiergesundheitsrelevanten Aufzeichnungen des TGD-Tierhalters seit dem letzten Besuch;
    2. b)Litera bdie Einschätzung des Gesundheitszustandes des Bestandes, – sofern dies möglich ist – in Verbindung mit Leistungsparametern beziehungsweise den Produktionsergebnissen im vorhergegangen Zeitraum;
    3. c)Litera cdie Begehung des Bestandes (Betriebscheck);
    4. d)Litera ddie Ausfüllung des Betriebserhebungsprotokolls. Nach Möglichkeit sind alle Punkte des entsprechenden Betriebserhebungsprotokolls zu kontrollieren. Konnten einzelne Punkte nicht kontrolliert werden, so ist dies unter Angabe der Begründung unter dem Punkt „Anmerkungen“ am Betriebserhebungsdeckblatt zu vermerken. Bei zentral zu verrechnender Betriebserhebung sind zumindest die Punkte „Arzneimitteldokumentation und -Anwendung“, „Tiergesundheitsstatus“ sowie „Tierschutz und Haltung“ jedenfalls zu kontrollieren.
  3. 6.Ziffer 6Der TGD-Betreuungstierarzt hat die Daten gemäß Z 3 an den TGD entsprechend den vom Bundesminister für Gesundheit nach Anhörung des Beirates in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ erlassenen Vorgaben für das 1. Halbjahr bis spätestens 31. Juli und für das 2. Halbjahr bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres an die Geschäftsstelle zur zentralen Verrechnung zu übermitteln. Die Übermittlung des Betriebserhebungsdeckblattes an die Geschäftsstelle des Tiergesundheitsdienstes kann in elektronischer Form oder in Papierform (von beiden Parteien unterschrieben) erfolgen.Der TGD-Betreuungstierarzt hat die Daten gemäß Ziffer 3, an den TGD entsprechend den vom Bundesminister für Gesundheit nach Anhörung des Beirates in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ erlassenen Vorgaben für das 1. Halbjahr bis spätestens 31. Juli und für das 2. Halbjahr bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres an die Geschäftsstelle zur zentralen Verrechnung zu übermitteln. Die Übermittlung des Betriebserhebungsdeckblattes an die Geschäftsstelle des Tiergesundheitsdienstes kann in elektronischer Form oder in Papierform (von beiden Parteien unterschrieben) erfolgen.
  4. 7.Ziffer 7Folgende zu dokumentierende Betriebserhebungen sind gemäß der nachstehenden Tabelle pro Jahr durchzuführen:

Schweine

Anzahl Zuchtsauen/

Mastplätze

Anzahl der zentral zu verrechnenden Betriebserhebung

Schweine – Zucht

bis 30 Stk.

1

31 bis 60 Stk.

2

61 bis 100 Stk.

3

über 100 Stk.

4

Schweine – Mast

bis 199 Mpl

1

ab 200 Mpl

2

Babyferkelaufzucht

 

2

Jungsauenaufzucht

 

2

Rinder

Anzahl der Tiere

< 50 GVE *

Anzahl der zentral zu verrechnenden Betriebserhebung

Milchkühe

 

1

Spezialisierte Kälbermast**

 

1

Mastvieh und Kalbinnenaufzucht

 

1

Mutterkühe

 

1

Schafe/Ziegen

Anzahl der Tiere

ab 1 Jahr Alter

Anzahl der zentral zu verrech-nenden Betriebserhebung

bis 200 Stk.

1

über 200 Stk.*

2

Geflügel

Gemäß spez. Programm

mindestens 1 zentral zu verrechnende Betriebserhebung

Fische

Gemäß spez. Programm

mindestens 1 zentral zu verrechnende Betriebserhebung

Gatterwild

Gemäß spez. Programm

mindestens 1 zentral zu verrechnende Betriebserhebung

Bienen

Gemäß spez. Programm

mindestens 1 zentral zu verrechnende Betriebserhebung

Sonstige (Pferde etc.)

Gemäß spez. Programm

mindestens 1 zentral zu verrechnende Betriebserhebung

Erklärungen zur obigen Tabelle:

Rinder:

GVE.......Großvieheinheiten:

Kälber bis 6 Monate      0,15

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