§ 5 USPG Teilnehmer des Unternehmensserviceportals

Unternehmensserviceportalgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Teilnehmer, die sich bei Transaktionen einer in das Unternehmensserviceportal einbezogenen Anwendung bedienen und in einer solchen Anwendung ordnungsgemäß angemeldet sind, können sein:
    1. 1.Ziffer einsUnternehmen,
    2. 2.Ziffer 2Parteienvertreterinnen/Parteienvertreter. und
    3. 3.Ziffer 3natürliche Personen, die nicht im Unternehmensregister gemäß § 25 des Bundesstatistikgesetzes 2000 eingetragen sind, für eingeschränkte Zwecke, insbesondere bei Transaktionen im Zuge der Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit und bei der Übermittlung von e-Rechnungen gemäß der e-Rechnungsverordnung, BGBl. II. Nr. 505/2012.natürliche Personen, die nicht im Unternehmensregister gemäß Paragraph 25, des Bundesstatistikgesetzes 2000 eingetragen sind, für eingeschränkte Zwecke, insbesondere bei Transaktionen im Zuge der Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit und bei der Übermittlung von e-Rechnungen gemäß der e-Rechnungsverordnung, Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 505 aus 2012,.
  2. (2)Absatz 2,Teilnehmer, die Anwendungen oder Informationen im Unternehmensserviceportal bereitstellen, können sein:
    1. 1.Ziffer einsBehörden, gesetzliche Interessenvertretungen, Sozialversicherungsträger und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts,
    2. 2.Ziffer 2mehrheitlich mittelbar oder unmittelbar im Eigentum von Bund, Länder und Gemeinden stehende juristische Personen, für im öffentlichen Interesse wahrgenommene Aufgaben,
    3. 3.Ziffer 3sonstige Unternehmen.
  3. (3)Absatz 3,Teilnehmer, die Versuche oder Handlungen unternehmen, die
    1. 1.Ziffer einsauf eine Störung des ordnungsmäßigen Ablaufes der Datenübermittlungen abzielen,
    2. 2.Ziffer 2eine Störung des ordnungsmäßigen Ablaufes der Datenübermittlungen zur Folge haben, oder
    3. 3.Ziffer 3Sicherheitsauflagen, Sorgfalts- oder Geheimhaltungspflichten verletzen,
    können von der Teilnahme am Unternehmensserviceportal ausgeschlossen werden.

Stand vor dem 31.01.2016

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.01.2016
  1. (1)Absatz eins,Teilnehmer, die sich bei Transaktionen einer in das Unternehmensserviceportal einbezogenen Anwendung bedienen und in einer solchen Anwendung ordnungsgemäß angemeldet sind, können sein:
    1. 1.Ziffer einsUnternehmen,
    2. 2.Ziffer 2Parteienvertreterinnen/Parteienvertreter. und
    3. 3.Ziffer 3natürliche Personen, die nicht im Unternehmensregister gemäß § 25 des Bundesstatistikgesetzes 2000 eingetragen sind, für eingeschränkte Zwecke, insbesondere bei Transaktionen im Zuge der Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit und bei der Übermittlung von e-Rechnungen gemäß der e-Rechnungsverordnung, BGBl. II. Nr. 505/2012.natürliche Personen, die nicht im Unternehmensregister gemäß Paragraph 25, des Bundesstatistikgesetzes 2000 eingetragen sind, für eingeschränkte Zwecke, insbesondere bei Transaktionen im Zuge der Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit und bei der Übermittlung von e-Rechnungen gemäß der e-Rechnungsverordnung, Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 505 aus 2012,.
  2. (2)Absatz 2,Teilnehmer, die Anwendungen oder Informationen im Unternehmensserviceportal bereitstellen, können sein:
    1. 1.Ziffer einsBehörden, gesetzliche Interessenvertretungen, Sozialversicherungsträger und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts,
    2. 2.Ziffer 2mehrheitlich mittelbar oder unmittelbar im Eigentum von Bund, Länder und Gemeinden stehende juristische Personen, für im öffentlichen Interesse wahrgenommene Aufgaben,
    3. 3.Ziffer 3sonstige Unternehmen.
  3. (3)Absatz 3,Teilnehmer, die Versuche oder Handlungen unternehmen, die
    1. 1.Ziffer einsauf eine Störung des ordnungsmäßigen Ablaufes der Datenübermittlungen abzielen,
    2. 2.Ziffer 2eine Störung des ordnungsmäßigen Ablaufes der Datenübermittlungen zur Folge haben, oder
    3. 3.Ziffer 3Sicherheitsauflagen, Sorgfalts- oder Geheimhaltungspflichten verletzen,
    können von der Teilnahme am Unternehmensserviceportal ausgeschlossen werden.

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