§ 9 GeoDIG Entgelte und sonstige Bedingungen für die öffentliche Verfügbarkeit der Geodaten

Geodateninfrastrukturgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.07.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Suchdienste und Darstellungsdienste (§ 6 Abs. 2 Z 1 und 2) sind der Öffentlichkeit unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.Suchdienste und Darstellungsdienste (Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins und 2) sind der Öffentlichkeit unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
  2. (2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 und sofern nicht sonstige Rechtsvorschriften die Unentgeltlichkeit oder geringere Entgelte vorsehen, können für Darstellungsdienste Entgelte, die die Wartung der Geodatensätze oder der entsprechenden Geodatendienste sichert, gefordert werden. Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen große Datenmengen häufig aktualisiert werden. Werden über diese Dienste Daten zur Verfügung gestellt, kann dies in Formen erfolgen, die eine Weiterverwendung zu kommerziellen Zwecken ausschließt. Auf Anfrage sind die Berechnungsgrundlagen für die Entgelte anzugeben.Abweichend von Absatz eins und sofern nicht sonstige Rechtsvorschriften die Unentgeltlichkeit oder geringere Entgelte vorsehen, können für Darstellungsdienste Entgelte, die die Wartung der Geodatensätze oder der entsprechenden Geodatendienste sichert, gefordert werden. Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen große Datenmengen häufig aktualisiert werden. Werden über diese Dienste Daten zur Verfügung gestellt, kann dies in Formen erfolgen, die eine Weiterverwendung zu kommerziellen Zwecken ausschließt. Auf Anfrage sind die Berechnungsgrundlagen für die Entgelte anzugeben.
  3. (3)Absatz 3,Für die Download-Dienste oder die Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten (§ 6 Abs. 2 Z 3 oder 5) können Entgelte gefordert werden, sofern nicht sonstige Rechtsvorschriften die Unentgeltlichkeit oder geringere Entgelte vorsehen. Die Gesamteinnahmen aus diesen Entgelten dürfen die Kosten der Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung der Geodatensätze oder der entsprechenden Geodatendienste zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Die Entgelte haben sich an den Kosten des entsprechenden Abrechnungszeitraumes zu orientieren und sind unter Bedachtnahme auf die für die öffentlichen Geodatenstellen jeweils geltenden Buchführungsgrundsätze zu berechnen. § 9 Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.Für die Download-Dienste oder die Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten (Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, oder 5) können Entgelte gefordert werden, sofern nicht sonstige Rechtsvorschriften die Unentgeltlichkeit oder geringere Entgelte vorsehen. Die Gesamteinnahmen aus diesen Entgelten dürfen die Kosten der Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung der Geodatensätze oder der entsprechenden Geodatendienste zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Die Entgelte haben sich an den Kosten des entsprechenden Abrechnungszeitraumes zu orientieren und sind unter Bedachtnahme auf die für die öffentlichen Geodatenstellen jeweils geltenden Buchführungsgrundsätze zu berechnen. Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz gilt sinngemäß.
  4. (4)Absatz 4,Werden für die Darstellungsdienste, Download-Dienste oder die Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten (§ 6 Abs. 2 Z 2, 3 oder 5) Entgelte gefordert, müssen zu deren Abwicklung Dienstleistungen des elektronischen Geschäftsverkehrs verfügbar sein. Für diese Dienste können Haftungsausschlüsse, elektronische Lizenzvereinbarungen oder erforderlichenfalls Lizenzen in sonstiger Form vorgesehen werden.Werden für die Darstellungsdienste, Download-Dienste oder die Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten (Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, 3, oder 5) Entgelte gefordert, müssen zu deren Abwicklung Dienstleistungen des elektronischen Geschäftsverkehrs verfügbar sein. Für diese Dienste können Haftungsausschlüsse, elektronische Lizenzvereinbarungen oder erforderlichenfalls Lizenzen in sonstiger Form vorgesehen werden.

Stand vor dem 27.07.2022

In Kraft vom 02.03.2010 bis 27.07.2022
  1. (1)Absatz eins,Suchdienste und Darstellungsdienste (§ 6 Abs. 2 Z 1 und 2) sind der Öffentlichkeit unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.Suchdienste und Darstellungsdienste (Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins und 2) sind der Öffentlichkeit unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
  2. (2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 und sofern nicht sonstige Rechtsvorschriften die Unentgeltlichkeit oder geringere Entgelte vorsehen, können für Darstellungsdienste Entgelte, die die Wartung der Geodatensätze oder der entsprechenden Geodatendienste sichert, gefordert werden. Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen große Datenmengen häufig aktualisiert werden. Werden über diese Dienste Daten zur Verfügung gestellt, kann dies in Formen erfolgen, die eine Weiterverwendung zu kommerziellen Zwecken ausschließt. Auf Anfrage sind die Berechnungsgrundlagen für die Entgelte anzugeben.Abweichend von Absatz eins und sofern nicht sonstige Rechtsvorschriften die Unentgeltlichkeit oder geringere Entgelte vorsehen, können für Darstellungsdienste Entgelte, die die Wartung der Geodatensätze oder der entsprechenden Geodatendienste sichert, gefordert werden. Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen große Datenmengen häufig aktualisiert werden. Werden über diese Dienste Daten zur Verfügung gestellt, kann dies in Formen erfolgen, die eine Weiterverwendung zu kommerziellen Zwecken ausschließt. Auf Anfrage sind die Berechnungsgrundlagen für die Entgelte anzugeben.
  3. (3)Absatz 3,Für die Download-Dienste oder die Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten (§ 6 Abs. 2 Z 3 oder 5) können Entgelte gefordert werden, sofern nicht sonstige Rechtsvorschriften die Unentgeltlichkeit oder geringere Entgelte vorsehen. Die Gesamteinnahmen aus diesen Entgelten dürfen die Kosten der Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung der Geodatensätze oder der entsprechenden Geodatendienste zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Die Entgelte haben sich an den Kosten des entsprechenden Abrechnungszeitraumes zu orientieren und sind unter Bedachtnahme auf die für die öffentlichen Geodatenstellen jeweils geltenden Buchführungsgrundsätze zu berechnen. § 9 Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.Für die Download-Dienste oder die Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten (Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, oder 5) können Entgelte gefordert werden, sofern nicht sonstige Rechtsvorschriften die Unentgeltlichkeit oder geringere Entgelte vorsehen. Die Gesamteinnahmen aus diesen Entgelten dürfen die Kosten der Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung der Geodatensätze oder der entsprechenden Geodatendienste zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Die Entgelte haben sich an den Kosten des entsprechenden Abrechnungszeitraumes zu orientieren und sind unter Bedachtnahme auf die für die öffentlichen Geodatenstellen jeweils geltenden Buchführungsgrundsätze zu berechnen. Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz gilt sinngemäß.
  4. (4)Absatz 4,Werden für die Darstellungsdienste, Download-Dienste oder die Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten (§ 6 Abs. 2 Z 2, 3 oder 5) Entgelte gefordert, müssen zu deren Abwicklung Dienstleistungen des elektronischen Geschäftsverkehrs verfügbar sein. Für diese Dienste können Haftungsausschlüsse, elektronische Lizenzvereinbarungen oder erforderlichenfalls Lizenzen in sonstiger Form vorgesehen werden.Werden für die Darstellungsdienste, Download-Dienste oder die Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten (Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, 3, oder 5) Entgelte gefordert, müssen zu deren Abwicklung Dienstleistungen des elektronischen Geschäftsverkehrs verfügbar sein. Für diese Dienste können Haftungsausschlüsse, elektronische Lizenzvereinbarungen oder erforderlichenfalls Lizenzen in sonstiger Form vorgesehen werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten