§ 11 GeoDIG Nutzung von Geodaten durch ausländische öffentliche Stellen

Geodateninfrastrukturgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.07.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Bestimmungen gemäß § 10 Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für die Nutzung der Geodatensätze oder -dienste durchDie Bestimmungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für die Nutzung der Geodatensätze oder -dienste durch
    1. 1.Ziffer einsOrgane oder Einrichtungen der Europäischen Union,
    2. 2.Ziffer 2Stellen im Sinne des Art. 3 Z 9 lit. a und b der INSPIRE-Richtlinie anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder diesen gleichgestelltergleichgestellten Staaten undStellen im Sinne des Artikel 3, Ziffer 9, Litera a und b der INSPIRE-Richtlinie anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder diesen gleichgestelltergleichgestellten Staaten und
    3. 3.Ziffer 3Einrichtungen, die durch internationale Übereinkünfte geschaffen wurden und bei denen die Europäische Union und deren Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind,
    sofern dies zur Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können, erforderlich ist. § 10 Abs. 5 gilt sinngemäß für die in Z 2 und 3 genannten Stellen.sofern dies zur Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können, erforderlich ist. Paragraph 10, Absatz 5, gilt sinngemäß für die in Ziffer 2 und 3 genannten Stellen.
  2. (2)Absatz 2,Für Geodatensätze und -dienste, die den Organen oder Einrichtungen der Europäischen Union in Erfüllung von Berichtspflichten des Unionsumweltrechts zur Verfügung gestellt werden, dürfen diesen gegenüber keine Entgelte gefordert werden.
  3. (3)Absatz 3,Die Nutzung kann an Bedingungen gebunden werden. Diese sind gegenüber Organen und Einrichtungen der Europäischen Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 268/2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG in Bezug auf den Zugang der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft zu Geodatensätzen und -diensten der Mitgliedstaaten nach harmonisierten Bedingungen, ABl. Nr. L 83 vom 30. März 2010 S. 8, zu gestalten. Die Nutzung durch die Stellen nach Abs. 1 Z 3 setzt Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit voraus.Die Nutzung kann an Bedingungen gebunden werden. Diese sind gegenüber Organen und Einrichtungen der Europäischen Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 268 aus 2010, zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG in Bezug auf den Zugang der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft zu Geodatensätzen und -diensten der Mitgliedstaaten nach harmonisierten Bedingungen, Amtsblatt Nummer L 83 vom 30. März 2010 Seite 8, zu gestalten. Die Nutzung durch die Stellen nach Absatz eins, Ziffer 3, setzt Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit voraus.

Stand vor dem 27.07.2022

In Kraft vom 15.12.2012 bis 27.07.2022
  1. (1)Absatz eins,Die Bestimmungen gemäß § 10 Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für die Nutzung der Geodatensätze oder -dienste durchDie Bestimmungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für die Nutzung der Geodatensätze oder -dienste durch
    1. 1.Ziffer einsOrgane oder Einrichtungen der Europäischen Union,
    2. 2.Ziffer 2Stellen im Sinne des Art. 3 Z 9 lit. a und b der INSPIRE-Richtlinie anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder diesen gleichgestelltergleichgestellten Staaten undStellen im Sinne des Artikel 3, Ziffer 9, Litera a und b der INSPIRE-Richtlinie anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder diesen gleichgestelltergleichgestellten Staaten und
    3. 3.Ziffer 3Einrichtungen, die durch internationale Übereinkünfte geschaffen wurden und bei denen die Europäische Union und deren Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind,
    sofern dies zur Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können, erforderlich ist. § 10 Abs. 5 gilt sinngemäß für die in Z 2 und 3 genannten Stellen.sofern dies zur Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können, erforderlich ist. Paragraph 10, Absatz 5, gilt sinngemäß für die in Ziffer 2 und 3 genannten Stellen.
  2. (2)Absatz 2,Für Geodatensätze und -dienste, die den Organen oder Einrichtungen der Europäischen Union in Erfüllung von Berichtspflichten des Unionsumweltrechts zur Verfügung gestellt werden, dürfen diesen gegenüber keine Entgelte gefordert werden.
  3. (3)Absatz 3,Die Nutzung kann an Bedingungen gebunden werden. Diese sind gegenüber Organen und Einrichtungen der Europäischen Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 268/2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG in Bezug auf den Zugang der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft zu Geodatensätzen und -diensten der Mitgliedstaaten nach harmonisierten Bedingungen, ABl. Nr. L 83 vom 30. März 2010 S. 8, zu gestalten. Die Nutzung durch die Stellen nach Abs. 1 Z 3 setzt Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit voraus.Die Nutzung kann an Bedingungen gebunden werden. Diese sind gegenüber Organen und Einrichtungen der Europäischen Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 268 aus 2010, zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG in Bezug auf den Zugang der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft zu Geodatensätzen und -diensten der Mitgliedstaaten nach harmonisierten Bedingungen, Amtsblatt Nummer L 83 vom 30. März 2010 Seite 8, zu gestalten. Die Nutzung durch die Stellen nach Absatz eins, Ziffer 3, setzt Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit voraus.

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