§ 13 GeoDIG Nationale Anlaufstelle

Geodateninfrastrukturgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.07.2022 bis 31.12.9999

Für die Kommunikation mit der Kommission der Europäischen Union im Zusammenhang mit der INSPIRE-Richtlinie ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Land-Landwirtschaft, Regionen und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTourismus zuständig.

Stand vor dem 27.07.2022

In Kraft vom 15.12.2012 bis 27.07.2022

Für die Kommunikation mit der Kommission der Europäischen Union im Zusammenhang mit der INSPIRE-Richtlinie ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Land-Landwirtschaft, Regionen und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTourismus zuständig.

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