Anl. 1 GeoDIG

Geodateninfrastrukturgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.12.2012 bis 31.12.9999
  1. 1.Ziffer einsKoordinatenreferenzsystemeSysteme zur eindeutigen räumlichen Referenzierung von Geodaten anhand eines Koordinatensatzes (x, y, z) und/oder Angaben zu Breite, Länge und Höhe auf der Grundlage eines geodätischen horizontalen und vertikalen Datums.

  1. 2.Ziffer 2Geografische GittersystemeHarmonisiertes Gittersystem mit Mehrfachauflösung, gemeinsamem Ursprungspunkt und standardisierter Lokalisierung und Größe der Gitterzellen.

  1. 3.Ziffer 3Geografische BezeichnungenNamen von Gebieten, Regionen, Orten, Großstädten, Vororten, Städten oder Siedlungen sowie jedes geografische oder topografische Merkmal von öffentlichem oder historischem Interesse.

  1. 4.Ziffer 4VerwaltungseinheitenLokale, regionale und nationale Verwaltungseinheiten, die die Gebiete abgrenzen, in denen die MitgliedstaatenRepublik Österreich Hoheitsbefugnisse habenhat und/oder ausübenausübt und die durch Verwaltungsgrenzen voneinander getrennt sind.

  1. 5.Ziffer 5AdressenLokalisierung von Grundstücken anhand von Adressdaten, in der Regel Straßenname, Hausnummer und Postleitzahl.

  1. 6.Ziffer 6Flurstücke/Grundstücke (Katasterparzellen)Gebiete, die anhand des Grundbuchs oder gleichwertiger Verzeichnisse bestimmt werden.

  1. 7.Ziffer 7VerkehrsnetzeVerkehrsnetze und zugehörige Infrastruktureinrichtungen für Straßen-, Schienen- und Luftverkehr sowie Schifffahrt. Umfasst auch die Verbindungen zwischen den verschiedenen Netzen. Umfasst auch das transeuropäische Verkehrsnetz im Sinne der Entscheidung Nr. 1692/96/EG über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes, ABl. Nr. L 228 vom 9. September 1996 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung(EG) Nr. 1791/2006, ABl. Nr. L 63 vom 20. Dezember 2006 S. 1, und künftiger Überarbeitungen dieser Entscheidung.Verkehrsnetze und zugehörige Infrastruktureinrichtungen für Straßen-, Schienen- und Luftverkehr sowie Schifffahrt. Umfasst auch die Verbindungen zwischen den verschiedenen Netzen. Umfasst auch das transeuropäische Verkehrsnetz im Sinne der Entscheidung Nr. 1692/96/EG über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes, Amtsblatt Nummer L 228 vom 9. September 1996 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung(EG) Nr. 1791 aus 2006,, Amtsblatt Nummer L 63 vom 20. Dezember 2006 Seite 1, und künftiger Überarbeitungen dieser Entscheidung.

  1. 8.Ziffer 8GewässernetzElemente des Gewässernetzes, einschließlich Meeresgebieten und allen sonstigen Wasserkörpern und hiermit verbundenen Teilsystemen, darunter Einzugsgebiete und Teileinzugsgebiete. Gegebenenfalls gemäß den Definitionen der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. Nr. L 327 vom 22. Dezember S. 1, geändert durch die Entscheidung Nr. 2455/2001/EG, ABl. Nr. L 331 vom 15. Dezember 2001 S. 1, und in Form von Netzen.Elemente des Gewässernetzes, einschließlich Meeresgebieten und allen sonstigen Wasserkörpern und hiermit verbundenen Teilsystemen, darunter Einzugsgebiete und Teileinzugsgebiete. Gegebenenfalls gemäß den Definitionen der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, Amtsblatt Nummer L 327 vom 22. Dezember Seite 1, geändert durch die Entscheidung Nr. 2455/2001/EG, Amtsblatt Nummer L 331 vom 15. Dezember 2001 Seite 1, und in Form von Netzen.

  1. 9.Ziffer 9SchutzgebieteGebiete, die im Rahmen des internationalen, gemeinschaftlichenunionalen Rechts oder innerstaatlichen Rechts ausgewiesen sind oder verwaltet werden, um spezifische Erhaltungsziele zu erreichen.

Stand vor dem 14.12.2012

In Kraft vom 02.03.2010 bis 14.12.2012
  1. 1.Ziffer einsKoordinatenreferenzsystemeSysteme zur eindeutigen räumlichen Referenzierung von Geodaten anhand eines Koordinatensatzes (x, y, z) und/oder Angaben zu Breite, Länge und Höhe auf der Grundlage eines geodätischen horizontalen und vertikalen Datums.

  1. 2.Ziffer 2Geografische GittersystemeHarmonisiertes Gittersystem mit Mehrfachauflösung, gemeinsamem Ursprungspunkt und standardisierter Lokalisierung und Größe der Gitterzellen.

  1. 3.Ziffer 3Geografische BezeichnungenNamen von Gebieten, Regionen, Orten, Großstädten, Vororten, Städten oder Siedlungen sowie jedes geografische oder topografische Merkmal von öffentlichem oder historischem Interesse.

  1. 4.Ziffer 4VerwaltungseinheitenLokale, regionale und nationale Verwaltungseinheiten, die die Gebiete abgrenzen, in denen die MitgliedstaatenRepublik Österreich Hoheitsbefugnisse habenhat und/oder ausübenausübt und die durch Verwaltungsgrenzen voneinander getrennt sind.

  1. 5.Ziffer 5AdressenLokalisierung von Grundstücken anhand von Adressdaten, in der Regel Straßenname, Hausnummer und Postleitzahl.

  1. 6.Ziffer 6Flurstücke/Grundstücke (Katasterparzellen)Gebiete, die anhand des Grundbuchs oder gleichwertiger Verzeichnisse bestimmt werden.

  1. 7.Ziffer 7VerkehrsnetzeVerkehrsnetze und zugehörige Infrastruktureinrichtungen für Straßen-, Schienen- und Luftverkehr sowie Schifffahrt. Umfasst auch die Verbindungen zwischen den verschiedenen Netzen. Umfasst auch das transeuropäische Verkehrsnetz im Sinne der Entscheidung Nr. 1692/96/EG über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes, ABl. Nr. L 228 vom 9. September 1996 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung(EG) Nr. 1791/2006, ABl. Nr. L 63 vom 20. Dezember 2006 S. 1, und künftiger Überarbeitungen dieser Entscheidung.Verkehrsnetze und zugehörige Infrastruktureinrichtungen für Straßen-, Schienen- und Luftverkehr sowie Schifffahrt. Umfasst auch die Verbindungen zwischen den verschiedenen Netzen. Umfasst auch das transeuropäische Verkehrsnetz im Sinne der Entscheidung Nr. 1692/96/EG über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes, Amtsblatt Nummer L 228 vom 9. September 1996 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung(EG) Nr. 1791 aus 2006,, Amtsblatt Nummer L 63 vom 20. Dezember 2006 Seite 1, und künftiger Überarbeitungen dieser Entscheidung.

  1. 8.Ziffer 8GewässernetzElemente des Gewässernetzes, einschließlich Meeresgebieten und allen sonstigen Wasserkörpern und hiermit verbundenen Teilsystemen, darunter Einzugsgebiete und Teileinzugsgebiete. Gegebenenfalls gemäß den Definitionen der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. Nr. L 327 vom 22. Dezember S. 1, geändert durch die Entscheidung Nr. 2455/2001/EG, ABl. Nr. L 331 vom 15. Dezember 2001 S. 1, und in Form von Netzen.Elemente des Gewässernetzes, einschließlich Meeresgebieten und allen sonstigen Wasserkörpern und hiermit verbundenen Teilsystemen, darunter Einzugsgebiete und Teileinzugsgebiete. Gegebenenfalls gemäß den Definitionen der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, Amtsblatt Nummer L 327 vom 22. Dezember Seite 1, geändert durch die Entscheidung Nr. 2455/2001/EG, Amtsblatt Nummer L 331 vom 15. Dezember 2001 Seite 1, und in Form von Netzen.

  1. 9.Ziffer 9SchutzgebieteGebiete, die im Rahmen des internationalen, gemeinschaftlichenunionalen Rechts oder innerstaatlichen Rechts ausgewiesen sind oder verwaltet werden, um spezifische Erhaltungsziele zu erreichen.

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