§ 3 BWAG

Bodenwertabgabegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.12.2000 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Soweit für unbebaute Grundstücke keine Grundsteuer zu entrichten ist, entfällt auch die Entrichtung der Bodenwertabgabe.
  2. (2)Absatz 2,Die Entrichtung der Bodenwertabgabe entfällt außerdem
    1. 1.Ziffer einsfür unbebaute Grundstücke mit einem Einheitswert bis einschließlich 200.000 S14 600 Euro,
    2. 2.Ziffer 2für unbebaute Grundstücke,
      1. a)Litera adie im Eigentum von Gebietskörperschaften stehen und nicht Betriebsgrundstücke sind oder
      2. b)Litera bdie im Eigentum von gemeinnützigen Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigungen stehen, sowie für unbebaute Grundstücke oder für Anteile an solchen Grundstücken, die durch physische oder juristische Personen von diesen Vereinigungen zum Zwecke der Bebauung oder zum Zwecke der Begründung von Wohnungseigentum erworben wurden, oder
      3. c)Litera cdie im Eigentum von Vereinigungen stehen, deren statutenmäßige Aufgabe überwiegend die Schaffung von Wohnungseigentum ist, sowie für unbebaute Grundstücke oder für Anteile an solchen Grundstücken, die durch physische oder juristische Personen von diesen Vereinigungen zum Zwecke der Bebauung oder zum Zwecke der Begründung von Wohnungseigentum erworben wurden, oder
      4. d)Litera ddie nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzt werden und für die aus diesem Grunde die für land- und forstwirtschaftliche Betriebe vorgesehene Abgabe im Sinne des Bundesgesetzes vom 14. Juli 1960, BGBl. Nr. 166, zu entrichten ist oderdie nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzt werden und für die aus diesem Grunde die für land- und forstwirtschaftliche Betriebe vorgesehene Abgabe im Sinne des Bundesgesetzes vom 14. Juli 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 166, zu entrichten ist oder
      5. e)Litera eauf denen sich Superädifikate befinden oder
      6. f)Litera ffür die ein den flächenmäßig überwiegenden Teil des Grundstückes betreffendes Bauverbot oder eine Bausperre besteht.
  3. (3)Absatz 3,Tritt ein Befreiungsgrund erstmalig ein oder fällt ein Befreiungsgrund weg, so hat der Abgabepflichtige dies dem Finanzamt innerhalb eines Monates anzuzeigen.

Stand vor dem 29.12.2000

In Kraft vom 03.08.1973 bis 29.12.2000
  1. (1)Absatz eins,Soweit für unbebaute Grundstücke keine Grundsteuer zu entrichten ist, entfällt auch die Entrichtung der Bodenwertabgabe.
  2. (2)Absatz 2,Die Entrichtung der Bodenwertabgabe entfällt außerdem
    1. 1.Ziffer einsfür unbebaute Grundstücke mit einem Einheitswert bis einschließlich 200.000 S14 600 Euro,
    2. 2.Ziffer 2für unbebaute Grundstücke,
      1. a)Litera adie im Eigentum von Gebietskörperschaften stehen und nicht Betriebsgrundstücke sind oder
      2. b)Litera bdie im Eigentum von gemeinnützigen Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigungen stehen, sowie für unbebaute Grundstücke oder für Anteile an solchen Grundstücken, die durch physische oder juristische Personen von diesen Vereinigungen zum Zwecke der Bebauung oder zum Zwecke der Begründung von Wohnungseigentum erworben wurden, oder
      3. c)Litera cdie im Eigentum von Vereinigungen stehen, deren statutenmäßige Aufgabe überwiegend die Schaffung von Wohnungseigentum ist, sowie für unbebaute Grundstücke oder für Anteile an solchen Grundstücken, die durch physische oder juristische Personen von diesen Vereinigungen zum Zwecke der Bebauung oder zum Zwecke der Begründung von Wohnungseigentum erworben wurden, oder
      4. d)Litera ddie nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzt werden und für die aus diesem Grunde die für land- und forstwirtschaftliche Betriebe vorgesehene Abgabe im Sinne des Bundesgesetzes vom 14. Juli 1960, BGBl. Nr. 166, zu entrichten ist oderdie nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzt werden und für die aus diesem Grunde die für land- und forstwirtschaftliche Betriebe vorgesehene Abgabe im Sinne des Bundesgesetzes vom 14. Juli 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 166, zu entrichten ist oder
      5. e)Litera eauf denen sich Superädifikate befinden oder
      6. f)Litera ffür die ein den flächenmäßig überwiegenden Teil des Grundstückes betreffendes Bauverbot oder eine Bausperre besteht.
  3. (3)Absatz 3,Tritt ein Befreiungsgrund erstmalig ein oder fällt ein Befreiungsgrund weg, so hat der Abgabepflichtige dies dem Finanzamt innerhalb eines Monates anzuzeigen.

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