§ 7 MJvG-V Zulassungsvoraussetzungen

Modulare Justizverwaltungsgrundausbildungs-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999

Voraussetzungen für die Zulassung zum Jv-Ausbildungslehrgang sind:

  1. 1.Ziffer einsder erfolgreiche Abschluss von Vorausbildungen in Gestalt
    1. a)Litera aeiner Grundausbildung für den (qualifizierten) mittleren Dienst (§ 31 Abs. 8),einer Grundausbildung für den (qualifizierten) mittleren Dienst (Paragraph 31, Absatz 8,),
    2. b)Litera beiner Grundausbildung für den Fachdienst (§ 31 Abs. 9) undeiner Grundausbildung für den Fachdienst (Paragraph 31, Absatz 9,) und
    3. c)Litera ceines Grundlehrgangs nach den Bestimmungen des III. Abschnitts des Rechtspflegergesetzes, BGBl. Nr. 560/1985;eines Grundlehrgangs nach den Bestimmungen des römisch drei. Abschnitts des Rechtspflegergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1985,;
  2. 1.Ziffer einsder erfolgreiche Abschluss des Grundlehrgangs nach den Bestimmungen des III. Abschnitts des Rechtspflegergesetzes, BGBl. Nr. 560/1985;der erfolgreiche Abschluss des Grundlehrgangs nach den Bestimmungen des römisch drei. Abschnitts des Rechtspflegergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1985,;
    1. a)Litera aeiner Grundausbildung für den (qualifizierten) mittleren Dienst (§ 31 Abs. 8),einer Grundausbildung für den (qualifizierten) mittleren Dienst (Paragraph 31, Absatz 8,),
    2. b)Litera beiner Grundausbildung für den Fachdienst (§ 31 Abs. 9) undeiner Grundausbildung für den Fachdienst (Paragraph 31, Absatz 9,) und
    3. c)Litera ceines Grundlehrgangs nach den Bestimmungen des III. Abschnitts des Rechtspflegergesetzes, BGBl. Nr. 560/1985;eines Grundlehrgangs nach den Bestimmungen des römisch drei. Abschnitts des Rechtspflegergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1985,;
  3. 2.Ziffer 2die Absolvierung der nach den jeweiligen Regelungen gemäß Z 1 allenfalls geforderten praktischen Verwendungen; sowiedie Absolvierung der nach den jeweiligen Regelungen gemäß Ziffer eins, allenfalls geforderten praktischen Verwendungen; sowie
  4. 3.Ziffer 3das Vorliegen der planstellen-, bedarfs- und eignungsmäßigen Voraussetzungen.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.2024

Voraussetzungen für die Zulassung zum Jv-Ausbildungslehrgang sind:

  1. 1.Ziffer einsder erfolgreiche Abschluss von Vorausbildungen in Gestalt
    1. a)Litera aeiner Grundausbildung für den (qualifizierten) mittleren Dienst (§ 31 Abs. 8),einer Grundausbildung für den (qualifizierten) mittleren Dienst (Paragraph 31, Absatz 8,),
    2. b)Litera beiner Grundausbildung für den Fachdienst (§ 31 Abs. 9) undeiner Grundausbildung für den Fachdienst (Paragraph 31, Absatz 9,) und
    3. c)Litera ceines Grundlehrgangs nach den Bestimmungen des III. Abschnitts des Rechtspflegergesetzes, BGBl. Nr. 560/1985;eines Grundlehrgangs nach den Bestimmungen des römisch drei. Abschnitts des Rechtspflegergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1985,;
  2. 1.Ziffer einsder erfolgreiche Abschluss des Grundlehrgangs nach den Bestimmungen des III. Abschnitts des Rechtspflegergesetzes, BGBl. Nr. 560/1985;der erfolgreiche Abschluss des Grundlehrgangs nach den Bestimmungen des römisch drei. Abschnitts des Rechtspflegergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1985,;
    1. a)Litera aeiner Grundausbildung für den (qualifizierten) mittleren Dienst (§ 31 Abs. 8),einer Grundausbildung für den (qualifizierten) mittleren Dienst (Paragraph 31, Absatz 8,),
    2. b)Litera beiner Grundausbildung für den Fachdienst (§ 31 Abs. 9) undeiner Grundausbildung für den Fachdienst (Paragraph 31, Absatz 9,) und
    3. c)Litera ceines Grundlehrgangs nach den Bestimmungen des III. Abschnitts des Rechtspflegergesetzes, BGBl. Nr. 560/1985;eines Grundlehrgangs nach den Bestimmungen des römisch drei. Abschnitts des Rechtspflegergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1985,;
  3. 2.Ziffer 2die Absolvierung der nach den jeweiligen Regelungen gemäß Z 1 allenfalls geforderten praktischen Verwendungen; sowiedie Absolvierung der nach den jeweiligen Regelungen gemäß Ziffer eins, allenfalls geforderten praktischen Verwendungen; sowie
  4. 3.Ziffer 3das Vorliegen der planstellen-, bedarfs- und eignungsmäßigen Voraussetzungen.

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