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Anm. 1: Z 16 BGBl. II Nr. 181/2026 lautet: „In § 1 Abs. 1 Z 16 wird nach der Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 199/2021“ durch die Wortfolge „, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2026“ eingefügt.“. Diese Anordnung konnte nicht eingearbeitet werden.)Anmerkung eins, : Ziffer 16, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 2026, lautet: „In Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 16, wird nach der Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 199/2021“ durch die Wortfolge „, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 5/2026“ eingefügt.“. Diese Anordnung konnte nicht eingearbeitet werden.)
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Anm. 1: Z 16 BGBl. II Nr. 181/2026 lautet: „In § 1 Abs. 1 Z 16 wird nach der Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 199/2021“ durch die Wortfolge „, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2026“ eingefügt.“. Diese Anordnung konnte nicht eingearbeitet werden.)Anmerkung eins, : Ziffer 16, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 2026, lautet: „In Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 16, wird nach der Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 199/2021“ durch die Wortfolge „, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 5/2026“ eingefügt.“. Diese Anordnung konnte nicht eingearbeitet werden.)