§ 7 GenIG

Genossenschaftsinsolvenzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2010 bis 31.12.9999
§ 7.Paragraph 7,

  1. (1)Absatz eins,Die Beitragsberechnung ist vom Konkursgericht zu genehmigen, wenn nach dem Ergebnisse der Prüfung kein Bedenken dagegen obwaltet und wenn Erinnerungen nicht vorgebracht oder bei der Tagsatzung zurückgezogen worden sind.
  2. (2)Absatz 2,Andernfalls entscheidet das Konkursgericht, unter Ausschluß des Rechtsweges, erforderlichenfalls nach Vornahme von Erhebungen (§ 173, Absatz 5, K. O.§ 254 Abs. 5 IO) und nach entsprechender Berichtigung der Beitragsberechnung. Diese Berichtigung kann das Konkursgericht entweder selbst vornehmen oder dem Masseverwalter auftragen.Andernfalls entscheidet das Konkursgericht, unter Ausschluß des Rechtsweges, erforderlichenfalls nach Vornahme von Erhebungen (Paragraph 173,254, Absatz 5, K. O.IO) und nach entsprechender Berichtigung der Beitragsberechnung. Diese Berichtigung kann das Konkursgericht entweder selbst vornehmen oder dem Masseverwalter auftragen.
  3. (3)Absatz 3,Erinnerungen, womit ein Genossenschafter beantragt, ihn in der Beitragsberechnung überhaupt nicht oder mit einem geringeren Betrage zu berücksichtigen, weil er ganz oder zum Teil außerstande sei, den auf ihn entfallenden Betrag zu leisten, sind unzulässig.

Stand vor dem 31.07.2010

In Kraft vom 01.01.1983 bis 31.07.2010
§ 7.Paragraph 7,

  1. (1)Absatz eins,Die Beitragsberechnung ist vom Konkursgericht zu genehmigen, wenn nach dem Ergebnisse der Prüfung kein Bedenken dagegen obwaltet und wenn Erinnerungen nicht vorgebracht oder bei der Tagsatzung zurückgezogen worden sind.
  2. (2)Absatz 2,Andernfalls entscheidet das Konkursgericht, unter Ausschluß des Rechtsweges, erforderlichenfalls nach Vornahme von Erhebungen (§ 173, Absatz 5, K. O.§ 254 Abs. 5 IO) und nach entsprechender Berichtigung der Beitragsberechnung. Diese Berichtigung kann das Konkursgericht entweder selbst vornehmen oder dem Masseverwalter auftragen.Andernfalls entscheidet das Konkursgericht, unter Ausschluß des Rechtsweges, erforderlichenfalls nach Vornahme von Erhebungen (Paragraph 173,254, Absatz 5, K. O.IO) und nach entsprechender Berichtigung der Beitragsberechnung. Diese Berichtigung kann das Konkursgericht entweder selbst vornehmen oder dem Masseverwalter auftragen.
  3. (3)Absatz 3,Erinnerungen, womit ein Genossenschafter beantragt, ihn in der Beitragsberechnung überhaupt nicht oder mit einem geringeren Betrage zu berücksichtigen, weil er ganz oder zum Teil außerstande sei, den auf ihn entfallenden Betrag zu leisten, sind unzulässig.

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