§ 8 GenIG

Genossenschaftsinsolvenzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2010 bis 31.12.9999
§ 8.Paragraph 8,

  1. (1)Absatz eins,Ausfertigungen der mit der gerichtlichen Genehmigung versehenen Beitragsberechnung sind dem Masseverwalter und dem Vorstande zuzustellen. Eine weitere Ausfertigung ist bei Gericht zur Einsicht der Beteiligten bereitzuhalten.
  2. (2)Absatz 2,In dem Beschluß über die Genehmigung, der gemäß § 6, Absatz 2, zu verlautbarenin der Insolvenzdatei öffentlich bekanntzumachen ist, sind die Genossenschafter und die Konkursgläubiger aufmerksam zu machen, daß die genehmigte Beitragsberechnung bei Gericht, beim Masseverwalter und beim Vorstand eingesehen werden kann.In dem Beschluß über die Genehmigung, der gemäß Paragraph 6,, Absatz 2, zu verlautbaren ist, sind die Genossenschafter und die Konkursgläubiger aufmerksam zu machen, daß die genehmigte Beitragsberechnung bei Gericht, beim Masseverwalter und beim Vorstand eingesehen werden kann.
  3. (3)Absatz 3,Die gerichtlich genehmigte Beitragsberechnung ist nach Ablauf des vierzehnten14. Tages, vom Anschlage bei Gerichtvon der öffentlichen Bekanntmachung an, vollstreckbar.

Stand vor dem 31.07.2010

In Kraft vom 01.04.1918 bis 31.07.2010
§ 8.Paragraph 8,

  1. (1)Absatz eins,Ausfertigungen der mit der gerichtlichen Genehmigung versehenen Beitragsberechnung sind dem Masseverwalter und dem Vorstande zuzustellen. Eine weitere Ausfertigung ist bei Gericht zur Einsicht der Beteiligten bereitzuhalten.
  2. (2)Absatz 2,In dem Beschluß über die Genehmigung, der gemäß § 6, Absatz 2, zu verlautbarenin der Insolvenzdatei öffentlich bekanntzumachen ist, sind die Genossenschafter und die Konkursgläubiger aufmerksam zu machen, daß die genehmigte Beitragsberechnung bei Gericht, beim Masseverwalter und beim Vorstand eingesehen werden kann.In dem Beschluß über die Genehmigung, der gemäß Paragraph 6,, Absatz 2, zu verlautbaren ist, sind die Genossenschafter und die Konkursgläubiger aufmerksam zu machen, daß die genehmigte Beitragsberechnung bei Gericht, beim Masseverwalter und beim Vorstand eingesehen werden kann.
  3. (3)Absatz 3,Die gerichtlich genehmigte Beitragsberechnung ist nach Ablauf des vierzehnten14. Tages, vom Anschlage bei Gerichtvon der öffentlichen Bekanntmachung an, vollstreckbar.

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