Art. 4 COTIF Artikel 4

Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang G (ATMF)

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2015 bis 31.12.9999
Verfahren
  1. § 1Paragraph eins,Die technische Zulassung eines Fahrzeugs erfolgt
    1. a)Litera aentweder in einem einzigen Schritt durch Erteilung der BetriebserlaubnisBetriebszulassung für ein bestimmtes einzelnes Fahrzeug,
    2. b)Litera boder in zwei aufeinander folgenden Schritten durch Erteilung
      • Strichaufzählungder Bauartzulassung für ein bestimmtes Baumuster und
      • Strichaufzählungnachfolgend der BetriebserlaubnisBetriebszulassung für einzelne Fahrzeuge, die diesem Baumuster entsprechen, in Form eines vereinfachten Verfahrens, das diese Übereinstimmung bestätigt.
    Wird das Fahrzeug in einem einzigen Schritt zugelassen, so gilt gleichzeitig auch die Bauart als zugelassen.
  2. § 2Paragraph 2,Die Beurteilung der Übereinstimmung eines Fahrzeugs oder eines Bauteils mit den Bestimmungen der ETV, auf denen die Zulassung beruht, kann in verschiedene jeweils durch eine Erklärung bescheinigte Bewertungselemente unterteilt werden. Die Bewertungselemente und die Ausführung der Erklärung sind vom Fachausschuss für technische Fragen festzulegen.
  3. § 2Paragraph 2,Ein Fahrzeug oder Bauelement ist auf Übereinstimmung mit den ETV und der nationalen Gesetzgebung zu bewerten. Die Bewertungsverfahren und der Inhalt der ETV-Zertifikate sind in den entsprechenden ETV enthalten.Der Fachausschuss für technische Fragen ist zuständig für die Änderung oder Aufhebung der Bewertungsverfahren und des Inhalts der ETV-Zertifikate.Die Bewertung der Übereinstimmung eines Fahrzeugs mit den Bestimmungen der ETV, auf denen die Zulassung beruht, kann in verschiedene Teile unterteilt oder in verschiedenen Stadien überprüft werden, für die je eine Zwischenprüfbescheinigung ausgestellt wird.
  4. § 3Paragraph 3,Die Verfahren für die technische Zulassung von Eisenbahninfrastruktur unterliegen den im betreffenden Vertragsstaat geltenden Bestimmungen.

Stand vor dem 30.06.2015

In Kraft vom 01.12.2010 bis 30.06.2015
Verfahren
  1. § 1Paragraph eins,Die technische Zulassung eines Fahrzeugs erfolgt
    1. a)Litera aentweder in einem einzigen Schritt durch Erteilung der BetriebserlaubnisBetriebszulassung für ein bestimmtes einzelnes Fahrzeug,
    2. b)Litera boder in zwei aufeinander folgenden Schritten durch Erteilung
      • Strichaufzählungder Bauartzulassung für ein bestimmtes Baumuster und
      • Strichaufzählungnachfolgend der BetriebserlaubnisBetriebszulassung für einzelne Fahrzeuge, die diesem Baumuster entsprechen, in Form eines vereinfachten Verfahrens, das diese Übereinstimmung bestätigt.
    Wird das Fahrzeug in einem einzigen Schritt zugelassen, so gilt gleichzeitig auch die Bauart als zugelassen.
  2. § 2Paragraph 2,Die Beurteilung der Übereinstimmung eines Fahrzeugs oder eines Bauteils mit den Bestimmungen der ETV, auf denen die Zulassung beruht, kann in verschiedene jeweils durch eine Erklärung bescheinigte Bewertungselemente unterteilt werden. Die Bewertungselemente und die Ausführung der Erklärung sind vom Fachausschuss für technische Fragen festzulegen.
  3. § 2Paragraph 2,Ein Fahrzeug oder Bauelement ist auf Übereinstimmung mit den ETV und der nationalen Gesetzgebung zu bewerten. Die Bewertungsverfahren und der Inhalt der ETV-Zertifikate sind in den entsprechenden ETV enthalten.Der Fachausschuss für technische Fragen ist zuständig für die Änderung oder Aufhebung der Bewertungsverfahren und des Inhalts der ETV-Zertifikate.Die Bewertung der Übereinstimmung eines Fahrzeugs mit den Bestimmungen der ETV, auf denen die Zulassung beruht, kann in verschiedene Teile unterteilt oder in verschiedenen Stadien überprüft werden, für die je eine Zwischenprüfbescheinigung ausgestellt wird.
  4. § 3Paragraph 3,Die Verfahren für die technische Zulassung von Eisenbahninfrastruktur unterliegen den im betreffenden Vertragsstaat geltenden Bestimmungen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten