Art. 7 COTIF Artikel 7

Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang G (ATMF)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2019 bis 31.12.9999
Vorschriften für Fahrzeuge
  1. § 1Paragraph eins,Um zum internationalen Verkehr zugelassen zu werden, müssen EisenbahnfahrzeugeFahrzeuge
    1. a)Litera aden anwendbaren ETV und
    2. b)Litera bgegebenenfalls den im RID enthaltenen Vorschriften und
    3. c)Litera callen sonstigen Spezifikationen für die Einhaltung der anwendbaren grundlegenden Anforderungen entsprechen.
    entsprechen.
  2. § 1aParagraph eins a,In Übereinstimmung mit diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften haben Fahrzeuge den zum Zeitpunkt ihrer Zulassung, Umrüstung oder Erneuerung anwendbaren ETV zu entsprechen; diese Entsprechung ist über die gesamte Verwendungsdauer des Fahrzeugs aufrecht zu erhalten.
  3. § 1aParagraph eins a,In Übereinstimmung mit diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften haben Fahrzeuge den zum Zeitpunkt des Antrags auf Zulassung, Aufrüstung oder Erneuerung anwendbaren ETV zu entsprechen; hierbei sind die Migrationsstrategie für die Anwendung der ETV gemäß Artikel 8 § 2a und Artikel 8 § 4 Buchstabe f der Einheitlichen Rechts-vorschriften APTU sowie die in Artikel 7a genannten Möglichkeiten für Abweichungen zu berücksichtigen; diese Entsprechung ist über die gesamte Verwendungsdauer des Fahrzeugs aufrecht zu erhalten. In Übereinstimmung mit diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften haben Fahrzeuge den zum Zeitpunkt des Antrags auf Zulassung, Aufrüstung oder Erneuerung anwendbaren ETV zu entsprechen; hierbei sind die Migrationsstrategie für die Anwendung der ETV gemäß Artikel 8 Paragraph 2 a und Artikel 8 Paragraph 4, Buchstabe f der Einheitlichen Rechts-vorschriften APTU sowie die in Artikel 7a genannten Möglichkeiten für Abweichungen zu berücksichtigen; diese Entsprechung ist über die gesamte Verwendungsdauer des Fahrzeugs aufrecht zu erhalten. Der Fachausschuss für technische Fragen prüft die Notwendigkeit der Ausarbeitung eines Anhangs zu diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften, etwa mit Bestimmungen, die den Antragstellern bereits vor der Einreichung ihres Antrags auf Zulassung, Aufrüstung oder Erneuerung von Fahrzeugen größere Rechtssicherheit bezüglich der anzuwendenden Vorschriften geben.
  4. § 2Paragraph 2,Gibt es keine für das Teilsystem geltenden ETV, so sind der technischen Zulassung die entsprechenden im Vertragsstaat, in dem ein Antrag auf technische Zulassung gestellt wird, gemäß Artikel 12 der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU geltenden nationalen technischen Anforderungen zugrunde zu legen.
  5. § 3Paragraph 3,Sind nicht alle fahrzeugbezogenen ETV in Kraft, oder liegen Sonderfälle oder offene Punkte vor, so sind der technischen Zulassung
    1. a)Litera adie in den ETV enthaltenen Bestimmungen,
    2. b)Litera bgegebenenfalls die im RID enthaltenen Vorschriften und
    3. c)Litera cgemäß Artikel 12 der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU geltende ent-sprechende nationale technische Anforderungen
    zugrunde zu legen.

Stand vor dem 28.02.2019

In Kraft vom 01.07.2015 bis 28.02.2019
Vorschriften für Fahrzeuge
  1. § 1Paragraph eins,Um zum internationalen Verkehr zugelassen zu werden, müssen EisenbahnfahrzeugeFahrzeuge
    1. a)Litera aden anwendbaren ETV und
    2. b)Litera bgegebenenfalls den im RID enthaltenen Vorschriften und
    3. c)Litera callen sonstigen Spezifikationen für die Einhaltung der anwendbaren grundlegenden Anforderungen entsprechen.
    entsprechen.
  2. § 1aParagraph eins a,In Übereinstimmung mit diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften haben Fahrzeuge den zum Zeitpunkt ihrer Zulassung, Umrüstung oder Erneuerung anwendbaren ETV zu entsprechen; diese Entsprechung ist über die gesamte Verwendungsdauer des Fahrzeugs aufrecht zu erhalten.
  3. § 1aParagraph eins a,In Übereinstimmung mit diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften haben Fahrzeuge den zum Zeitpunkt des Antrags auf Zulassung, Aufrüstung oder Erneuerung anwendbaren ETV zu entsprechen; hierbei sind die Migrationsstrategie für die Anwendung der ETV gemäß Artikel 8 § 2a und Artikel 8 § 4 Buchstabe f der Einheitlichen Rechts-vorschriften APTU sowie die in Artikel 7a genannten Möglichkeiten für Abweichungen zu berücksichtigen; diese Entsprechung ist über die gesamte Verwendungsdauer des Fahrzeugs aufrecht zu erhalten. In Übereinstimmung mit diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften haben Fahrzeuge den zum Zeitpunkt des Antrags auf Zulassung, Aufrüstung oder Erneuerung anwendbaren ETV zu entsprechen; hierbei sind die Migrationsstrategie für die Anwendung der ETV gemäß Artikel 8 Paragraph 2 a und Artikel 8 Paragraph 4, Buchstabe f der Einheitlichen Rechts-vorschriften APTU sowie die in Artikel 7a genannten Möglichkeiten für Abweichungen zu berücksichtigen; diese Entsprechung ist über die gesamte Verwendungsdauer des Fahrzeugs aufrecht zu erhalten. Der Fachausschuss für technische Fragen prüft die Notwendigkeit der Ausarbeitung eines Anhangs zu diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften, etwa mit Bestimmungen, die den Antragstellern bereits vor der Einreichung ihres Antrags auf Zulassung, Aufrüstung oder Erneuerung von Fahrzeugen größere Rechtssicherheit bezüglich der anzuwendenden Vorschriften geben.
  4. § 2Paragraph 2,Gibt es keine für das Teilsystem geltenden ETV, so sind der technischen Zulassung die entsprechenden im Vertragsstaat, in dem ein Antrag auf technische Zulassung gestellt wird, gemäß Artikel 12 der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU geltenden nationalen technischen Anforderungen zugrunde zu legen.
  5. § 3Paragraph 3,Sind nicht alle fahrzeugbezogenen ETV in Kraft, oder liegen Sonderfälle oder offene Punkte vor, so sind der technischen Zulassung
    1. a)Litera adie in den ETV enthaltenen Bestimmungen,
    2. b)Litera bgegebenenfalls die im RID enthaltenen Vorschriften und
    3. c)Litera cgemäß Artikel 12 der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU geltende ent-sprechende nationale technische Anforderungen
    zugrunde zu legen.

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