Art. 10 COTIF Artikel 10

Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang G (ATMF)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2019 bis 31.12.9999
Beantragung und Ausstellung von technischen Zertifikaten und Erklärungen und diesbezügliche Bedingungen
  1. § 1Paragraph eins,Die Ausstellung eines technischen Zertifikats betrifft die Bauart eines Eisenbahnfahr-zeugsFahrzeugs oder das EisenbahnfahrzeugFahrzeug selbst.
  2. § 2Paragraph 2,[bleibt offen]
  3. § 3Paragraph 3,Der Antrag auf ein technisches Zertifikatkann bei der zuständigen Behörde jedes Vertragsstaates gestellt werden.
  4. § 3aParagraph 3 a,Der Antrag auf eine Prüfung und auf die Ausstellung der entsprechenden ETV-Zertifikate und -Erklärungen kann bei jedem Prüforgan gestellt werden, der eine zuständige Behörde die Zuständigkeit für die Durchführung von Prüfungen gemäß Artikel 5 § 2 ganz oder teilweise übertragen hat.Der Antrag auf eine Prüfung und auf die Ausstellung der entsprechenden ETV-Zertifikate und -Erklärungen kann bei jedem Prüforgan gestellt werden, der eine zuständige Behörde die Zuständigkeit für die Durchführung von Prüfungen gemäß Artikel 5 Paragraph 2, ganz oder teilweise übertragen hat.
  5. § 4Paragraph 4,Findet auf das Fahrzeug Artikel 6 § 4 Anwendung, so hat der Antragsteller die Vertragsstaaten (gegebenenfalls die Strecken) anzugeben, für welche die technischen Zertifikate den freien Verkehr zulassen sollen; in diesem Fall haben die beteiligten zuständigen Behörden und Prüforgane zusammenzuarbeiten, um den Vorgang für den Antragsteller zu vereinfachen.Findet auf das Fahrzeug Artikel 6 Paragraph 4, Anwendung, so hat der Antragsteller die Vertragsstaaten (gegebenenfalls die Strecken) anzugeben, für welche die technischen Zertifikate den freien Verkehr zulassen sollen; in diesem Fall haben die beteiligten zuständigen Behörden und Prüforgane zusammenzuarbeiten, um den Vorgang für den Antragsteller zu vereinfachen.
  6. § 4Paragraph 4,Findet auf das Fahrzeug Artikel 6 § 4 Anwendung, so hat der Antragsteller das Verwendungsgebiet anzugeben, das die Vertragsstaaten (gegebenenfalls die Strecken) bestimmt, für welche die technischen Zertifikate den freien Verkehr zulassen sollen; in diesem Fall haben die beteiligten zuständigen Behörden und Prüforgane zusammenzuarbeiten, um den Vorgang für den Antragsteller zu vereinfachen. Findet auf das Fahrzeug Artikel 6 Paragraph 4, Anwendung, so hat der Antragsteller das Verwendungsgebiet anzugeben, das die Vertragsstaaten (gegebenenfalls die Strecken) bestimmt, für welche die technischen Zertifikate den freien Verkehr zulassen sollen; in diesem Fall haben die beteiligten zuständigen Behörden und Prüforgane zusammenzuarbeiten, um den Vorgang für den Antragsteller zu vereinfachen. Findet Artikel 6 § 3 auf das Fahrzeug Anwendung, so umfasst das Verwendungsgebiet alle Vertragsstaaten. Findet Artikel 6 Paragraph 3, auf das Fahrzeug Anwendung, so umfasst das Verwendungsgebiet alle Vertragsstaaten. Möchte der Antragsteller das Verwendungsgebiet eines Fahrzeugs, das bereits über eine Betriebszulassung verfügt, erweitern, so ergänzt er die Fahrzeugunterlagen in Bezug auf das zusätzliche Verwendungsgebiet und stellt einen Antrag auf das in Artikel 6 § 4 beschriebene Verfahren.Möchte der Antragsteller das Verwendungsgebiet eines Fahrzeugs, das bereits über eine Betriebszulassung verfügt, erweitern, so ergänzt er die Fahrzeugunterlagen in Bezug auf das zusätzliche Verwendungsgebiet und stellt einen Antrag auf das in Artikel 6 Paragraph 4, beschriebene Verfahren.
  7. § 5Paragraph 5,Sämtliche mit dem Zulassungsverfahren verbundenen Kosten sind vom Antragsteller zu tragen, es sei denn, dass die im Staat, in welchem die Betriebszulassung erteilt wird, geltenden Gesetze und Vorschriften anderes vorsehen. Die Erteilung von Betriebszulassungen durch die zuständige Behörde zu Gewinnzwecken ist nicht zulässig.
  8. § 5aParagraph 5 a,Alle Entscheidungen, Bewertungen, Prüfungen usw. haben auf nicht diskriminierende Weise zu erfolgen.
  9. § 6Paragraph 6,Der Antragsteller hat ein technisches Dossier, welches die in den entsprechenden ETV vorgeschriebenen Angaben enthält, zusammenzustellen und seinem Antrag beizufügen. Das Prüforgan erstellt das technische Dossier.
  10. § 7Paragraph 7,Jede durchgeführte Prüfung ist vom Prüforgan in einem Prüfbericht zu dokumentieren, der die durchgeführten Prüfungen belegt, wobei anzugeben ist, im Hinblick auf welche Vorschriften der Gegenstand geprüft wurde und ob der Gegenstand diese Prüfung bestanden oder nicht bestanden hat.
  11. § 8Paragraph 8,Wer ein Betriebszertifikat im Verfahren der technischen Zulassung (gemäß Artikel 4 § 1 Buchst. b)) beantragt, hat seinem Antrag das gemäß Artikel 11 § 2 ausgestellte Bauartzertifikat beizufügen und in geeigneter Weise nachzuweisen, dass die Fahrzeuge, für die ein Betriebszertifikat beantragt wird, dieser Bauart entsprechen.Wer ein Betriebszertifikat im Verfahren der technischen Zulassung (gemäß Artikel 4 Paragraph eins, Buchst. b)) beantragt, hat seinem Antrag das gemäß Artikel 11 Paragraph 2, ausgestellte Bauartzertifikat beizufügen und in geeigneter Weise nachzuweisen, dass die Fahrzeuge, für die ein Betriebszertifikat beantragt wird, dieser Bauart entsprechen.Für neue Fahrzeuge besteht eine angemessene Darstellungsmethode für von einem Prüforgan in Übereinstimmung mit der entsprechenden ETV ausgestellte ETV-Prüfzertifikate.
  12. § 9Paragraph 9,Ein technisches Zertifikat wird grundsätzlich unbefristet erteilt; es kann für einen generellen oder eingeschränkten Anwendungsbereich erteilt werden.
  13. § 10Paragraph 10,Wurden in den Vorschriften gemäß Artikel 7 einschlägige Bestimmungen, auf deren Grundlage eine Bauart zugelassen wurde, geändert und sind in den ETV und den in Übereinstimmung mit Artikel 12 APTU geltenden nationalen technischen Anforderungen keine entsprechenden Übergangsbestimmungen anwendbarfestgelegt, so hat der Vertragsstaat, in dem das entsprechende Bauartzertifikat ausgestellt wurde, nach Befassung der anderen Staaten, in denen das Zertifikat gemäß Artikel 6 gültig ist, zu entscheiden, ob das Zertifikat gültig bleibt oder für die Zulassung neuer Fahrzeuge dieser Bauart zu erneuern ist. Die bei einer erneuerten Bauartzulassung zu prüfenden Kriterien dürfen nur die geänderten Bestimmungen betreffen. Die Erneuerung der Bauartzulassung beeinträchtigt nicht die auf der Grundlage von zuvor zugelassenen Bauarten erteilten Betriebszulassungen für Fahrzeuge.
  14. § 11Paragraph 11,Bei einer Erneuerung oder Umrüstung hat der Auftraggeber oder der Hersteller dem betreffenden Vertragsstaat ein das Vorhaben beschreibendes Verzeichnis zu übersenden. Der Vertragsstaat hat dieses Verzeichnis zu prüfen und unter Berücksichtigung der in den anzuwendenden ETV angegebenen Umsetzungsstrategie zu entscheiden, ob der Umfang der Arbeiten eine neue Betriebszulassung im Sinne dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften erforderlich macht.Eine neue Betriebszulassung ist notwendig, wenn der Grad der Gesamtsicherheit des betreffenden Teilsystems durch die geplanten Arbeiten beeinträchtigt werden kann. Ist eine Neuzulassung erforderlich, so hat der Vertragsstaat zu entscheiden, inwieweit die Bestimmungen in den entsprechenden ETV auf das Vorhaben anzuwenden sind.Der Vertragsstaat hat seine Entscheidung spätestens vier Monate nach der Vorlage des vollständigen Verzeichnisses durch den Antragsteller zu treffen.Ist eine Neuzulassung erforderlich und werden die ETV nicht vollständig angewandt, so ist das Fahrzeug einer Neuzulassung gemäß den Bedingungen in Artikel 6 § 4 zu unterziehen und haben die Vertragsstaaten dem GeneralsekretärIst eine Neuzulassung erforderlich und werden die ETV nicht vollständig angewandt, so ist das Fahrzeug einer Neuzulassung gemäß den Bedingungen in Artikel 6 Paragraph 4, zu unterziehen und haben die Vertragsstaaten dem Generalsekretär
    1. a)Litera adie Begründung, warum eine ETV nicht vollständig angewandt wird,
    2. b)Litera bdie anstatt der ETV anwendbaren technischen Merkmale und
    3. c)Litera cdie für die Bewertung der unter Buchst. b) genannten technischen Merkmale verantwortlichen Einrichtungen
    mitzuteilen.Der Generalsekretär hat die mitgeteilten Informationen auf der Website der Organisation zu veröffentlichen.
  15. § 11Paragraph 11,Bei einer Erneuerung oder Aufrüstung bestehender Fahrzeuge ist eine neue Betriebszulassung erforderlich, wenn
    1. a)Litera adie Änderungen zur Über- oder Unterschreitung der Grenzwerte der in den ETV oder gegebenenfalls in den gemäß Artikel 12 APTU anwendbaren nationalen technischen Anforderungen genannten Parameter zur Prüfung der technischen Kompatibilität zwischen Fahrzeug und Verwendungsgebiet führen,
    2. b)Litera bdurch die Änderungen das Gesamtsicherheitsniveau des betreffenden Teilsystems beeinträchtigt werden könnte oder
    3. c)Litera ces in den einschlägigen ETV vorgeschrieben ist.
    Wenn eine neue Betriebszulassung erforderlich ist, hat der Antragsteller dem betreffenden Vertragsstaat ein das Vorhaben beschreibende Dossier zu übersenden. Der Vertragsstaat hat zu entscheiden, inwieweit die Bestimmungen in den entsprechenden ETV auf das Vorhaben anzuwenden sind. Der Vertragsstaat hat seine Entscheidung spätestens vier Monate nach der Vorlage des vollständigen Dossiers durch den Antragsteller zu treffen. Ist eine Neuzulassung erforderlich und werden die ETV nicht vollständig angewandt, so ist das Fahrzeug einer Neuzulassung gemäß den Bedingungen in Artikel 6 § 4 zu unterziehen und haben die Vertragsstaaten dem Generalsekretär Ist eine Neuzulassung erforderlich und werden die ETV nicht vollständig angewandt, so ist das Fahrzeug einer Neuzulassung gemäß den Bedingungen in Artikel 6 Paragraph 4, zu unterziehen und haben die Vertragsstaaten dem Generalsekretär
    1. a)Litera adie Begründung, warum eine ETV nicht vollständig angewandt wird,
    2. b)Litera bdie anstatt der ETV anwendbaren technischen Merkmale und
    3. c)Litera cdie für die Bewertung der unter Buchst. b) genannten technischen Merkmale verantwortlichen Einrichtungen
    mitzuteilen. Der Generalsekretär hat die mitgeteilten Informationen auf der Website der Organisation zu veröffentlichen.
  16. § 12Paragraph 12,§ 11 gilt sinngemäß für ein Bauartzertifikat und für jede Erklärung betreffend den Bau oder die entsprechenden Bauteile.Paragraph 11, gilt sinngemäß für ein Bauartzertifikat und für jede Erklärung betreffend den Bau oder die entsprechenden Bauteile.

Stand vor dem 28.02.2019

In Kraft vom 01.07.2015 bis 28.02.2019
Beantragung und Ausstellung von technischen Zertifikaten und Erklärungen und diesbezügliche Bedingungen
  1. § 1Paragraph eins,Die Ausstellung eines technischen Zertifikats betrifft die Bauart eines Eisenbahnfahr-zeugsFahrzeugs oder das EisenbahnfahrzeugFahrzeug selbst.
  2. § 2Paragraph 2,[bleibt offen]
  3. § 3Paragraph 3,Der Antrag auf ein technisches Zertifikatkann bei der zuständigen Behörde jedes Vertragsstaates gestellt werden.
  4. § 3aParagraph 3 a,Der Antrag auf eine Prüfung und auf die Ausstellung der entsprechenden ETV-Zertifikate und -Erklärungen kann bei jedem Prüforgan gestellt werden, der eine zuständige Behörde die Zuständigkeit für die Durchführung von Prüfungen gemäß Artikel 5 § 2 ganz oder teilweise übertragen hat.Der Antrag auf eine Prüfung und auf die Ausstellung der entsprechenden ETV-Zertifikate und -Erklärungen kann bei jedem Prüforgan gestellt werden, der eine zuständige Behörde die Zuständigkeit für die Durchführung von Prüfungen gemäß Artikel 5 Paragraph 2, ganz oder teilweise übertragen hat.
  5. § 4Paragraph 4,Findet auf das Fahrzeug Artikel 6 § 4 Anwendung, so hat der Antragsteller die Vertragsstaaten (gegebenenfalls die Strecken) anzugeben, für welche die technischen Zertifikate den freien Verkehr zulassen sollen; in diesem Fall haben die beteiligten zuständigen Behörden und Prüforgane zusammenzuarbeiten, um den Vorgang für den Antragsteller zu vereinfachen.Findet auf das Fahrzeug Artikel 6 Paragraph 4, Anwendung, so hat der Antragsteller die Vertragsstaaten (gegebenenfalls die Strecken) anzugeben, für welche die technischen Zertifikate den freien Verkehr zulassen sollen; in diesem Fall haben die beteiligten zuständigen Behörden und Prüforgane zusammenzuarbeiten, um den Vorgang für den Antragsteller zu vereinfachen.
  6. § 4Paragraph 4,Findet auf das Fahrzeug Artikel 6 § 4 Anwendung, so hat der Antragsteller das Verwendungsgebiet anzugeben, das die Vertragsstaaten (gegebenenfalls die Strecken) bestimmt, für welche die technischen Zertifikate den freien Verkehr zulassen sollen; in diesem Fall haben die beteiligten zuständigen Behörden und Prüforgane zusammenzuarbeiten, um den Vorgang für den Antragsteller zu vereinfachen. Findet auf das Fahrzeug Artikel 6 Paragraph 4, Anwendung, so hat der Antragsteller das Verwendungsgebiet anzugeben, das die Vertragsstaaten (gegebenenfalls die Strecken) bestimmt, für welche die technischen Zertifikate den freien Verkehr zulassen sollen; in diesem Fall haben die beteiligten zuständigen Behörden und Prüforgane zusammenzuarbeiten, um den Vorgang für den Antragsteller zu vereinfachen. Findet Artikel 6 § 3 auf das Fahrzeug Anwendung, so umfasst das Verwendungsgebiet alle Vertragsstaaten. Findet Artikel 6 Paragraph 3, auf das Fahrzeug Anwendung, so umfasst das Verwendungsgebiet alle Vertragsstaaten. Möchte der Antragsteller das Verwendungsgebiet eines Fahrzeugs, das bereits über eine Betriebszulassung verfügt, erweitern, so ergänzt er die Fahrzeugunterlagen in Bezug auf das zusätzliche Verwendungsgebiet und stellt einen Antrag auf das in Artikel 6 § 4 beschriebene Verfahren.Möchte der Antragsteller das Verwendungsgebiet eines Fahrzeugs, das bereits über eine Betriebszulassung verfügt, erweitern, so ergänzt er die Fahrzeugunterlagen in Bezug auf das zusätzliche Verwendungsgebiet und stellt einen Antrag auf das in Artikel 6 Paragraph 4, beschriebene Verfahren.
  7. § 5Paragraph 5,Sämtliche mit dem Zulassungsverfahren verbundenen Kosten sind vom Antragsteller zu tragen, es sei denn, dass die im Staat, in welchem die Betriebszulassung erteilt wird, geltenden Gesetze und Vorschriften anderes vorsehen. Die Erteilung von Betriebszulassungen durch die zuständige Behörde zu Gewinnzwecken ist nicht zulässig.
  8. § 5aParagraph 5 a,Alle Entscheidungen, Bewertungen, Prüfungen usw. haben auf nicht diskriminierende Weise zu erfolgen.
  9. § 6Paragraph 6,Der Antragsteller hat ein technisches Dossier, welches die in den entsprechenden ETV vorgeschriebenen Angaben enthält, zusammenzustellen und seinem Antrag beizufügen. Das Prüforgan erstellt das technische Dossier.
  10. § 7Paragraph 7,Jede durchgeführte Prüfung ist vom Prüforgan in einem Prüfbericht zu dokumentieren, der die durchgeführten Prüfungen belegt, wobei anzugeben ist, im Hinblick auf welche Vorschriften der Gegenstand geprüft wurde und ob der Gegenstand diese Prüfung bestanden oder nicht bestanden hat.
  11. § 8Paragraph 8,Wer ein Betriebszertifikat im Verfahren der technischen Zulassung (gemäß Artikel 4 § 1 Buchst. b)) beantragt, hat seinem Antrag das gemäß Artikel 11 § 2 ausgestellte Bauartzertifikat beizufügen und in geeigneter Weise nachzuweisen, dass die Fahrzeuge, für die ein Betriebszertifikat beantragt wird, dieser Bauart entsprechen.Wer ein Betriebszertifikat im Verfahren der technischen Zulassung (gemäß Artikel 4 Paragraph eins, Buchst. b)) beantragt, hat seinem Antrag das gemäß Artikel 11 Paragraph 2, ausgestellte Bauartzertifikat beizufügen und in geeigneter Weise nachzuweisen, dass die Fahrzeuge, für die ein Betriebszertifikat beantragt wird, dieser Bauart entsprechen.Für neue Fahrzeuge besteht eine angemessene Darstellungsmethode für von einem Prüforgan in Übereinstimmung mit der entsprechenden ETV ausgestellte ETV-Prüfzertifikate.
  12. § 9Paragraph 9,Ein technisches Zertifikat wird grundsätzlich unbefristet erteilt; es kann für einen generellen oder eingeschränkten Anwendungsbereich erteilt werden.
  13. § 10Paragraph 10,Wurden in den Vorschriften gemäß Artikel 7 einschlägige Bestimmungen, auf deren Grundlage eine Bauart zugelassen wurde, geändert und sind in den ETV und den in Übereinstimmung mit Artikel 12 APTU geltenden nationalen technischen Anforderungen keine entsprechenden Übergangsbestimmungen anwendbarfestgelegt, so hat der Vertragsstaat, in dem das entsprechende Bauartzertifikat ausgestellt wurde, nach Befassung der anderen Staaten, in denen das Zertifikat gemäß Artikel 6 gültig ist, zu entscheiden, ob das Zertifikat gültig bleibt oder für die Zulassung neuer Fahrzeuge dieser Bauart zu erneuern ist. Die bei einer erneuerten Bauartzulassung zu prüfenden Kriterien dürfen nur die geänderten Bestimmungen betreffen. Die Erneuerung der Bauartzulassung beeinträchtigt nicht die auf der Grundlage von zuvor zugelassenen Bauarten erteilten Betriebszulassungen für Fahrzeuge.
  14. § 11Paragraph 11,Bei einer Erneuerung oder Umrüstung hat der Auftraggeber oder der Hersteller dem betreffenden Vertragsstaat ein das Vorhaben beschreibendes Verzeichnis zu übersenden. Der Vertragsstaat hat dieses Verzeichnis zu prüfen und unter Berücksichtigung der in den anzuwendenden ETV angegebenen Umsetzungsstrategie zu entscheiden, ob der Umfang der Arbeiten eine neue Betriebszulassung im Sinne dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften erforderlich macht.Eine neue Betriebszulassung ist notwendig, wenn der Grad der Gesamtsicherheit des betreffenden Teilsystems durch die geplanten Arbeiten beeinträchtigt werden kann. Ist eine Neuzulassung erforderlich, so hat der Vertragsstaat zu entscheiden, inwieweit die Bestimmungen in den entsprechenden ETV auf das Vorhaben anzuwenden sind.Der Vertragsstaat hat seine Entscheidung spätestens vier Monate nach der Vorlage des vollständigen Verzeichnisses durch den Antragsteller zu treffen.Ist eine Neuzulassung erforderlich und werden die ETV nicht vollständig angewandt, so ist das Fahrzeug einer Neuzulassung gemäß den Bedingungen in Artikel 6 § 4 zu unterziehen und haben die Vertragsstaaten dem GeneralsekretärIst eine Neuzulassung erforderlich und werden die ETV nicht vollständig angewandt, so ist das Fahrzeug einer Neuzulassung gemäß den Bedingungen in Artikel 6 Paragraph 4, zu unterziehen und haben die Vertragsstaaten dem Generalsekretär
    1. a)Litera adie Begründung, warum eine ETV nicht vollständig angewandt wird,
    2. b)Litera bdie anstatt der ETV anwendbaren technischen Merkmale und
    3. c)Litera cdie für die Bewertung der unter Buchst. b) genannten technischen Merkmale verantwortlichen Einrichtungen
    mitzuteilen.Der Generalsekretär hat die mitgeteilten Informationen auf der Website der Organisation zu veröffentlichen.
  15. § 11Paragraph 11,Bei einer Erneuerung oder Aufrüstung bestehender Fahrzeuge ist eine neue Betriebszulassung erforderlich, wenn
    1. a)Litera adie Änderungen zur Über- oder Unterschreitung der Grenzwerte der in den ETV oder gegebenenfalls in den gemäß Artikel 12 APTU anwendbaren nationalen technischen Anforderungen genannten Parameter zur Prüfung der technischen Kompatibilität zwischen Fahrzeug und Verwendungsgebiet führen,
    2. b)Litera bdurch die Änderungen das Gesamtsicherheitsniveau des betreffenden Teilsystems beeinträchtigt werden könnte oder
    3. c)Litera ces in den einschlägigen ETV vorgeschrieben ist.
    Wenn eine neue Betriebszulassung erforderlich ist, hat der Antragsteller dem betreffenden Vertragsstaat ein das Vorhaben beschreibende Dossier zu übersenden. Der Vertragsstaat hat zu entscheiden, inwieweit die Bestimmungen in den entsprechenden ETV auf das Vorhaben anzuwenden sind. Der Vertragsstaat hat seine Entscheidung spätestens vier Monate nach der Vorlage des vollständigen Dossiers durch den Antragsteller zu treffen. Ist eine Neuzulassung erforderlich und werden die ETV nicht vollständig angewandt, so ist das Fahrzeug einer Neuzulassung gemäß den Bedingungen in Artikel 6 § 4 zu unterziehen und haben die Vertragsstaaten dem Generalsekretär Ist eine Neuzulassung erforderlich und werden die ETV nicht vollständig angewandt, so ist das Fahrzeug einer Neuzulassung gemäß den Bedingungen in Artikel 6 Paragraph 4, zu unterziehen und haben die Vertragsstaaten dem Generalsekretär
    1. a)Litera adie Begründung, warum eine ETV nicht vollständig angewandt wird,
    2. b)Litera bdie anstatt der ETV anwendbaren technischen Merkmale und
    3. c)Litera cdie für die Bewertung der unter Buchst. b) genannten technischen Merkmale verantwortlichen Einrichtungen
    mitzuteilen. Der Generalsekretär hat die mitgeteilten Informationen auf der Website der Organisation zu veröffentlichen.
  16. § 12Paragraph 12,§ 11 gilt sinngemäß für ein Bauartzertifikat und für jede Erklärung betreffend den Bau oder die entsprechenden Bauteile.Paragraph 11, gilt sinngemäß für ein Bauartzertifikat und für jede Erklärung betreffend den Bau oder die entsprechenden Bauteile.

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