Art. 10a COTIF Artikel 10a

Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang G (ATMF)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2019 bis 31.12.9999
Regeln für den Entzug oder das Ruhen von technischen Zertifikaten
  1. § 1Paragraph eins,Stellt die zuständige Behörde eines anderen Vertragsstaates als desjenigen, der die (erste) Betriebszulassung erteilt hat, fehlende Übereinstimmung fest, so hat sie die (erste) Zulassungsbehörde darüber mit allen Details zu informieren; bezieht sich die fehlende Übereinstimmung auf ein Bauartzertifikat, so ist dessen Ausstellungsbehörde ebenfalls zu informieren.
  2. § 2Paragraph 2,Ein Betriebszertifikat kann entzogen werden,
    1. a)Litera awenn das EisenbahnfahrzeugFahrzeug
      • Strichaufzählungden in den ETV und in den gemäß Artikel 12 der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU geltenden nationalen Vorschriften enthaltenen Bestimmungen oder
      • Strichaufzählungden besonderen Bedingungen seiner Zulassung gemäß Artikel 7a oder
      • Strichaufzählungden im RID enthaltenen Bau- und Ausrüstungsvorschriften
      nicht mehr entspricht oder
    2. b)Litera bwenn der Halter der Aufforderung der zuständigen Behörde, die Mängel zu beseitigen, nicht innerhalb der gesetzten Frist Folge leistet oder
    3. c)Litera cwenn die sich aus einer eingeschränkten Zulassung gemäß Artikel 10 § 10 ergebenden Auflagen und Bedingungen nicht erfüllt oder nicht eingehalten werden. wenn die sich aus einer eingeschränkten Zulassung gemäß Artikel 10 Paragraph 10, ergebenden Auflagen und Bedingungen nicht erfüllt oder nicht eingehalten werden.
  3. § 3Paragraph 3,Ein Bauartzertifikat oder ein Betriebszertifikat können nur von der Behörde entzogen werden, die sie erteilt hat.
  4. § 4Paragraph 4,Das Betriebszertifikat ruht,
    1. a)Litera awenn die in den Instandhaltungsunterlagen des Fahrzeugs, in den ETV, in den besonderen Bedingungen einer Zulassung gemäß Artikel 7a oder in den im RID enthaltenen Bau- und Ausrüstungsvorschriften vorgeschriebenen technischen Prüfungen, Kontrollen Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten für das EisenbahnfahrzeugFahrzeug nicht durchgeführt (oder Fristen nicht beachtet) werden;
    2. b)Litera bwenn bei schwerer Beschädigung eines EisenbahnfahrzeugsFahrzeugs der Aufforderung der zuständigen Behörde, das Fahrzeug vorzuführen, nicht Folge geleistet wird;
    3. c)Litera cbei fehlender Übereinstimmung mit diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften und den in den ETV enthaltenen Bestimmungen;
    4. d)Litera dwenn gemäß Artikel 12 der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU geltende entsprechende nationale Bestimmungen oder gemäß Artikel 13 der Einheit-lichenEinheitlichen Rechtsvorschriften APTU für gleichwertig erklärte Bestimmungen nicht eingehalten sind. Das Ruhen des Zertifikats gilt für den/die betroffenen Vertragsstaat(enbetroffenenVertragsstaat(en).
  5. § 5Paragraph 5,Das Betriebszertifikat erlischt mit der Ausmusterung des EisenbahnfahrzeugsFahrzeugs. Die Ausmusterung ist gemäß Artikel 13 § 4 mitzuteilen. Das Betriebszertifikat erlischt mit der Ausmusterung des EisenbahnfahrzeugsFahrzeugs. Die Ausmusterung ist gemäß Artikel 13 Paragraph 4, mitzuteilen.
  6. § 6Paragraph 6,Die §§ 1 bis 4 gelten sinngemäß für ein Bauartzertifikat.Die Paragraphen eins bis 4 gelten sinngemäß für ein Bauartzertifikat.

Stand vor dem 28.02.2019

In Kraft vom 01.07.2015 bis 28.02.2019
Regeln für den Entzug oder das Ruhen von technischen Zertifikaten
  1. § 1Paragraph eins,Stellt die zuständige Behörde eines anderen Vertragsstaates als desjenigen, der die (erste) Betriebszulassung erteilt hat, fehlende Übereinstimmung fest, so hat sie die (erste) Zulassungsbehörde darüber mit allen Details zu informieren; bezieht sich die fehlende Übereinstimmung auf ein Bauartzertifikat, so ist dessen Ausstellungsbehörde ebenfalls zu informieren.
  2. § 2Paragraph 2,Ein Betriebszertifikat kann entzogen werden,
    1. a)Litera awenn das EisenbahnfahrzeugFahrzeug
      • Strichaufzählungden in den ETV und in den gemäß Artikel 12 der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU geltenden nationalen Vorschriften enthaltenen Bestimmungen oder
      • Strichaufzählungden besonderen Bedingungen seiner Zulassung gemäß Artikel 7a oder
      • Strichaufzählungden im RID enthaltenen Bau- und Ausrüstungsvorschriften
      nicht mehr entspricht oder
    2. b)Litera bwenn der Halter der Aufforderung der zuständigen Behörde, die Mängel zu beseitigen, nicht innerhalb der gesetzten Frist Folge leistet oder
    3. c)Litera cwenn die sich aus einer eingeschränkten Zulassung gemäß Artikel 10 § 10 ergebenden Auflagen und Bedingungen nicht erfüllt oder nicht eingehalten werden. wenn die sich aus einer eingeschränkten Zulassung gemäß Artikel 10 Paragraph 10, ergebenden Auflagen und Bedingungen nicht erfüllt oder nicht eingehalten werden.
  3. § 3Paragraph 3,Ein Bauartzertifikat oder ein Betriebszertifikat können nur von der Behörde entzogen werden, die sie erteilt hat.
  4. § 4Paragraph 4,Das Betriebszertifikat ruht,
    1. a)Litera awenn die in den Instandhaltungsunterlagen des Fahrzeugs, in den ETV, in den besonderen Bedingungen einer Zulassung gemäß Artikel 7a oder in den im RID enthaltenen Bau- und Ausrüstungsvorschriften vorgeschriebenen technischen Prüfungen, Kontrollen Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten für das EisenbahnfahrzeugFahrzeug nicht durchgeführt (oder Fristen nicht beachtet) werden;
    2. b)Litera bwenn bei schwerer Beschädigung eines EisenbahnfahrzeugsFahrzeugs der Aufforderung der zuständigen Behörde, das Fahrzeug vorzuführen, nicht Folge geleistet wird;
    3. c)Litera cbei fehlender Übereinstimmung mit diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften und den in den ETV enthaltenen Bestimmungen;
    4. d)Litera dwenn gemäß Artikel 12 der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU geltende entsprechende nationale Bestimmungen oder gemäß Artikel 13 der Einheit-lichenEinheitlichen Rechtsvorschriften APTU für gleichwertig erklärte Bestimmungen nicht eingehalten sind. Das Ruhen des Zertifikats gilt für den/die betroffenen Vertragsstaat(enbetroffenenVertragsstaat(en).
  5. § 5Paragraph 5,Das Betriebszertifikat erlischt mit der Ausmusterung des EisenbahnfahrzeugsFahrzeugs. Die Ausmusterung ist gemäß Artikel 13 § 4 mitzuteilen. Das Betriebszertifikat erlischt mit der Ausmusterung des EisenbahnfahrzeugsFahrzeugs. Die Ausmusterung ist gemäß Artikel 13 Paragraph 4, mitzuteilen.
  6. § 6Paragraph 6,Die §§ 1 bis 4 gelten sinngemäß für ein Bauartzertifikat.Die Paragraphen eins bis 4 gelten sinngemäß für ein Bauartzertifikat.

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