Art. 11 COTIF Artikel 11

Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang G (ATMF)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2019 bis 31.12.9999
Technische Zertifikate
  1. § 1Paragraph eins,Bauartzulassung und Betriebszulassung sind durch getrennte Urkunden mit folgenden Bezeichnungen nachzuweisen: „Bauartzertifikat“ und „Betriebszertifikat“.
  2. § 2Paragraph 2,Das Bauartzertifikat muss:
    1. a)Litera aden Konstrukteur und vorgesehenen Hersteller der Bauart des Eisenbahn-fahrzeugsFahrzeugs angeben;
    2. b)Litera bdas technische Dossier als Beilage enthalten;
    3. c)Litera cgegebenenfalls die besonderen Betriebsbeschränkungen und -bedingungen angeben, denen die Bauart eines EisenbahnfahrzeugsFahrzeugs und dieser Bauart entsprechende EisenbahnfahrzeugeFahrzeuge unterliegen;
    4. d)Litera dden (die) Bewertungsbericht(e) als Beilage(n) enthalten;
    5. e)Litera egegebenenfalls alle ausgestellten relevanten (Übereinstimmungs- und Überprüfungs- ) Erklärungen angeben;
    6. f)Litera fdie ausstellende zuständige Behörde und das Ausstellungsdatum angeben und die Unterschrift der Behörde enthalten;
    7. g)Litera ggegebenenfalls die Dauer seiner Gültigkeit angeben:
    8. h)Litera hfür Fahrzeuge, die Artikel 6 § 4 unterliegen, Kopien der bestehenden zusätzlichen nationalen Zulassungen enthalten. für Fahrzeuge, die Artikel 6 Paragraph 4, unterliegen, Kopien der bestehenden zusätzlichen nationalen Zulassungen enthalten.
  3. § 3Paragraph 3,Das Betriebszertifikat muss enthalten
    1. a)Litera asämtliche in § 2 angegebenen Informationen und sämtliche in Paragraph 2, angegebenen Informationen und
    2. b)Litera bdas Verwendungsgebiet des Fahrzeugs;
    3. c)Litera cdie Werte der in den ETV und gegebenenfalls in den nationalen Vorschriften gemäß Artikel 12 APTU genannten Parameter, für die Prüfung der technischen Kompatibilität des Fahrzeugs mit dem Verwendungsgebiet;
    4. d)Litera ddie Einhaltung der einschlägigen ETV und nationalen Vorschriftswerke gemäß Artikel 12 APTU in Bezug auf die in Buchstabe c) genannten Parameter;
    5. e)Litera edie Nutzungsbedingungen des Fahrzeugs und sonstige Beschränkungen;
    6. bf)Litera bfden/die Identifizierungscode(s) des/der vom Zertifikat abgedeckten Fahrzeugs/Fahrzeuge;
    7. cg)Litera cgAngaben über den Halter des/der vom Zertifikat abgedeckten Eisenbahn-fahrzeugsFahrzeugs/EisenbahnfahrzeugeFahrzeuge am Tag der Ausstellung;
    8. dh)Litera dhgegebenenfalls die Dauer seiner Gültigkeit.
  4. § 4Paragraph 4,Das Betriebszertifikat kann eine Gruppe von Einzelfahrzeugen der gleichen Art abdecken, wobei in diesem Falle die gemäß § 3 erforderlichen Informationen für jedes Fahrzeug der Gruppe zuordenbar anzugeben sind und das technische Dossier eine Liste mit einer zuordenbaren Dokumentation betreffend die an jedem Fahrzeug durchgeführten Prüfungen zu enthalten hat.Das Betriebszertifikat kann eine Gruppe von Einzelfahrzeugen der gleichen Art abdecken, wobei in diesem Falle die gemäß Paragraph 3, erforderlichen Informationen für jedes Fahrzeug der Gruppe zuordenbar anzugeben sind und das technische Dossier eine Liste mit einer zuordenbaren Dokumentation betreffend die an jedem Fahrzeug durchgeführten Prüfungen zu enthalten hat.
  5. § 5Paragraph 5,Das technische Dossier hat die Angaben gemäß ETV zu enthalten.
  6. § 6Paragraph 6,Die Zertifikate sind in einer der Arbeitssprachen gemäß Artikel 1 § 6 des Übereinkommens zu drucken.Die Zertifikate sind in einer der Arbeitssprachen gemäß Artikel 1 Paragraph 6, des Übereinkommens zu drucken.
  7. § 7Paragraph 7,Die Zertifikate gemäß §§ 2 und 3 sind dem Antragsteller von der zuständigen Behörde zuzustellen.Die Zertifikate gemäß Paragraphen 2 und 3 sind dem Antragsteller von der zuständigen Behörde zuzustellen.
  8. § 8Paragraph 8,Das Betriebszertifikat ist an den Gegenstand gebunden. Der Inhaber des Betriebszertifikats (einschließlich des technischen Dossiers ) hat es, falls er mit dem zum Zeitpunkt des Einsatzes des Fahrzeugs aktuellen Halter nicht identisch ist, diesem unverzüglich zusammen mit den Instandhaltungsunterlagen zu übergeben und alle Anweisungen für die Instandhaltung und den Betrieb, die sich noch in seinem Besitz befinden, zur Verfügung zu stellen.
  9. § 9Paragraph 9,§ 8 gilt sinngemäß für Fahrzeuge und sonstiges Eisenbahnmaterial, die gemäß Artikel 19 zugelassen sind, wobei es sich bei der betreffenden Dokumentation um die der Zulassung und alle sonstigen Dokumente handelt, die ganz oder teilweise ähnliche Informationen enthalten wie sie für das technische Dossier und die Instandhaltungsunterlagenverlangt werden.Paragraph 8, gilt sinngemäß für Fahrzeuge und sonstiges Eisenbahnmaterial, die gemäß Artikel 19 zugelassen sind, wobei es sich bei der betreffenden Dokumentation um die der Zulassung und alle sonstigen Dokumente handelt, die ganz oder teilweise ähnliche Informationen enthalten wie sie für das technische Dossier und die Instandhaltungsunterlagenverlangt werden.

Stand vor dem 28.02.2019

In Kraft vom 01.07.2015 bis 28.02.2019
Technische Zertifikate
  1. § 1Paragraph eins,Bauartzulassung und Betriebszulassung sind durch getrennte Urkunden mit folgenden Bezeichnungen nachzuweisen: „Bauartzertifikat“ und „Betriebszertifikat“.
  2. § 2Paragraph 2,Das Bauartzertifikat muss:
    1. a)Litera aden Konstrukteur und vorgesehenen Hersteller der Bauart des Eisenbahn-fahrzeugsFahrzeugs angeben;
    2. b)Litera bdas technische Dossier als Beilage enthalten;
    3. c)Litera cgegebenenfalls die besonderen Betriebsbeschränkungen und -bedingungen angeben, denen die Bauart eines EisenbahnfahrzeugsFahrzeugs und dieser Bauart entsprechende EisenbahnfahrzeugeFahrzeuge unterliegen;
    4. d)Litera dden (die) Bewertungsbericht(e) als Beilage(n) enthalten;
    5. e)Litera egegebenenfalls alle ausgestellten relevanten (Übereinstimmungs- und Überprüfungs- ) Erklärungen angeben;
    6. f)Litera fdie ausstellende zuständige Behörde und das Ausstellungsdatum angeben und die Unterschrift der Behörde enthalten;
    7. g)Litera ggegebenenfalls die Dauer seiner Gültigkeit angeben:
    8. h)Litera hfür Fahrzeuge, die Artikel 6 § 4 unterliegen, Kopien der bestehenden zusätzlichen nationalen Zulassungen enthalten. für Fahrzeuge, die Artikel 6 Paragraph 4, unterliegen, Kopien der bestehenden zusätzlichen nationalen Zulassungen enthalten.
  3. § 3Paragraph 3,Das Betriebszertifikat muss enthalten
    1. a)Litera asämtliche in § 2 angegebenen Informationen und sämtliche in Paragraph 2, angegebenen Informationen und
    2. b)Litera bdas Verwendungsgebiet des Fahrzeugs;
    3. c)Litera cdie Werte der in den ETV und gegebenenfalls in den nationalen Vorschriften gemäß Artikel 12 APTU genannten Parameter, für die Prüfung der technischen Kompatibilität des Fahrzeugs mit dem Verwendungsgebiet;
    4. d)Litera ddie Einhaltung der einschlägigen ETV und nationalen Vorschriftswerke gemäß Artikel 12 APTU in Bezug auf die in Buchstabe c) genannten Parameter;
    5. e)Litera edie Nutzungsbedingungen des Fahrzeugs und sonstige Beschränkungen;
    6. bf)Litera bfden/die Identifizierungscode(s) des/der vom Zertifikat abgedeckten Fahrzeugs/Fahrzeuge;
    7. cg)Litera cgAngaben über den Halter des/der vom Zertifikat abgedeckten Eisenbahn-fahrzeugsFahrzeugs/EisenbahnfahrzeugeFahrzeuge am Tag der Ausstellung;
    8. dh)Litera dhgegebenenfalls die Dauer seiner Gültigkeit.
  4. § 4Paragraph 4,Das Betriebszertifikat kann eine Gruppe von Einzelfahrzeugen der gleichen Art abdecken, wobei in diesem Falle die gemäß § 3 erforderlichen Informationen für jedes Fahrzeug der Gruppe zuordenbar anzugeben sind und das technische Dossier eine Liste mit einer zuordenbaren Dokumentation betreffend die an jedem Fahrzeug durchgeführten Prüfungen zu enthalten hat.Das Betriebszertifikat kann eine Gruppe von Einzelfahrzeugen der gleichen Art abdecken, wobei in diesem Falle die gemäß Paragraph 3, erforderlichen Informationen für jedes Fahrzeug der Gruppe zuordenbar anzugeben sind und das technische Dossier eine Liste mit einer zuordenbaren Dokumentation betreffend die an jedem Fahrzeug durchgeführten Prüfungen zu enthalten hat.
  5. § 5Paragraph 5,Das technische Dossier hat die Angaben gemäß ETV zu enthalten.
  6. § 6Paragraph 6,Die Zertifikate sind in einer der Arbeitssprachen gemäß Artikel 1 § 6 des Übereinkommens zu drucken.Die Zertifikate sind in einer der Arbeitssprachen gemäß Artikel 1 Paragraph 6, des Übereinkommens zu drucken.
  7. § 7Paragraph 7,Die Zertifikate gemäß §§ 2 und 3 sind dem Antragsteller von der zuständigen Behörde zuzustellen.Die Zertifikate gemäß Paragraphen 2 und 3 sind dem Antragsteller von der zuständigen Behörde zuzustellen.
  8. § 8Paragraph 8,Das Betriebszertifikat ist an den Gegenstand gebunden. Der Inhaber des Betriebszertifikats (einschließlich des technischen Dossiers ) hat es, falls er mit dem zum Zeitpunkt des Einsatzes des Fahrzeugs aktuellen Halter nicht identisch ist, diesem unverzüglich zusammen mit den Instandhaltungsunterlagen zu übergeben und alle Anweisungen für die Instandhaltung und den Betrieb, die sich noch in seinem Besitz befinden, zur Verfügung zu stellen.
  9. § 9Paragraph 9,§ 8 gilt sinngemäß für Fahrzeuge und sonstiges Eisenbahnmaterial, die gemäß Artikel 19 zugelassen sind, wobei es sich bei der betreffenden Dokumentation um die der Zulassung und alle sonstigen Dokumente handelt, die ganz oder teilweise ähnliche Informationen enthalten wie sie für das technische Dossier und die Instandhaltungsunterlagenverlangt werden.Paragraph 8, gilt sinngemäß für Fahrzeuge und sonstiges Eisenbahnmaterial, die gemäß Artikel 19 zugelassen sind, wobei es sich bei der betreffenden Dokumentation um die der Zulassung und alle sonstigen Dokumente handelt, die ganz oder teilweise ähnliche Informationen enthalten wie sie für das technische Dossier und die Instandhaltungsunterlagenverlangt werden.

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