§ 4 AußHV 2005

Außenhandelsverordnung 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.04.2011 bis 31.12.9999

Bestandteile im Sinne von § 9 Abs. 9 Z 2 AußHG 2005, die nicht der Meldepflicht gemäß § 9 Abs. 1 AußHG 2005 oder der Bewilligungspflicht gemäß § 9 Abs. 6 AußHG 2005 unterliegen, sind all jene Güter der Anlage zu dieser Verordnung, die nicht zu einer selbständigen militärischen Verwendung geeignet sind. Bestandteile im Sinne von Paragraph 9, Absatz 9, Ziffer 2, AußHG 2005, die nicht der Meldepflicht gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AußHG 2005 oder der Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 9, Absatz 6, AußHG 2005 unterliegen, sind all jene Güter der Anlage zu dieser Verordnung, die nicht zu einer selbständigen militärischen Verwendung geeignet sind.

Stand vor dem 28.04.2011

In Kraft vom 18.03.2006 bis 28.04.2011

Bestandteile im Sinne von § 9 Abs. 9 Z 2 AußHG 2005, die nicht der Meldepflicht gemäß § 9 Abs. 1 AußHG 2005 oder der Bewilligungspflicht gemäß § 9 Abs. 6 AußHG 2005 unterliegen, sind all jene Güter der Anlage zu dieser Verordnung, die nicht zu einer selbständigen militärischen Verwendung geeignet sind. Bestandteile im Sinne von Paragraph 9, Absatz 9, Ziffer 2, AußHG 2005, die nicht der Meldepflicht gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AußHG 2005 oder der Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 9, Absatz 6, AußHG 2005 unterliegen, sind all jene Güter der Anlage zu dieser Verordnung, die nicht zu einer selbständigen militärischen Verwendung geeignet sind.

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